Typische Fehler in einer Widerspruchsbelehrung, die zum ewigen Widerspruchsrecht führen
Ob Ihre Belehrung fehlerhaft ist, prüfen wir für Sie kostenfrei! Sie brauchen uns hierzu nur Ihre Unterlagen überlassen. Vielleicht wollen Sie aber auch vorab wissen, welche typischen Fehler in Widerspruchsbelehrungen vorkommen. Natürlich kann die Aufzählung nicht abschließend sein.
1. Verstoß gegen das Gebot zur deutlichen Gestaltung
Die Belehrung muss so deutlich gestaltet sein, dass sie dem Versicherungsnehmer sofort ins Auge springt. Sie darf nicht im Fließtext untergehen. Die Hervorhebung kann beispielsweise erfolgen durch eine größere Schrift, Fettdruck, andere Farbe oder Umrandung
2. Fehler beim Formerfordernis der Widerspruchserklärung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer war darauf hinzuweisen, in welcher Form er den Widerspruch zu erklären hatte. Für Verträge, die bis zum 31. Juli 2001 abgeschlossen wurden, galt die Schriftform. Für Verträge ab dem 1. August 2001 galt die Textform. Häufig fehlte in Belehrungen ein solcher Hinweis oder aber es wird statt Textform die Schriftform vorausgesetzt.
3. Fehlerhafte Angabe der Widerspruchsfrist
Die Widerspruchsfrist betrug für Verträge, die bis zum 7. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, 14 Tage. Ab dem 8. Dezember 2004 betrug die Frist 30 Tage.
4. Fehlerhafte Angaben zum Beginn der Widerspruchsfrist
Die Widerspruchsfrist von 14 bzw. 30 Tagen beginnt erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu laufen. Darauf muss der Versicherungsnehmer hingewiesen werden. Häufig fehlt die zutreffende Benennung dieser fristauslösenden Unterlagen.
5. Fehlende oder falsche Angaben zur Fristwahrung
Die Widerspruchsfrist wird durch rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung eingehalten. Der „rechtzeitigte“ Eingang der Erklärung beim Versicherer ist für die Fristwahrung nicht entscheidend. Auch hierauf muss in der Belehrung hingewiesen werden, beispielsweise durch „die rechtzeitige Absendung genügt“.
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