Das Wichtigste in Kürze

Viel­leicht ge­hö­ren auch Sie zu dem Kreis der­je­ni­gen Ver­si­che­rungs­neh­mer, die ih­ren Lebens- oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag auch heute noch wi­der­ru­fen kön­nen und da­durch die mick­rige Wert­ent­wick­lung nicht hin­neh­men müssen.

Lebensversicherungen

Wel­chen Vor­teil hat der Wi­der­ruf ei­nes Versicherungsvertrages?

Im Fal­le des Wi­der­ru­fes hat der Ver­si­che­rer die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ge­zahl­ten Prä­mi­en zu er­stat­ten so­wie eine Ver­zin­sung hier­auf. Das ist oft 30 % mehr als die er­war­te­te Ablaufleistung.

Wel­che Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge sind von der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs betroffen?

Be­trof­fen sind Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, bei de­nen der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht ord­nungs­ge­mäß über sein Wi­der­rufs­recht be­lehrt wurde.

Kön­nen auch fonds­ge­bun­de­ne Le­bens­ver­si­che­run­gen wi­der­ru­fen werden?

Ja.

Wor­an er­ken­ne ich, ob ich ord­nungs­ge­mäß über mein Wi­der­rufs­recht be­lehrt wurde?

Das prü­fen wir für Sie kostenfrei.

Für wel­chen Zeit­raum gilt die Recht­spre­chung des Bundesgerichtshofs?

Für Ver­si­che­run­gen, die zwi­schen dem 29. Juli 1994 und dem 31. De­zem­ber 2007 ab­ge­schlos­sen wurden.

Kann man auch Ver­trä­ge vor die­sem Zeit­raum rückabwickeln?

Ja. Ver­trä­ge, die zwi­schen dem 1. Ja­nu­ar 1991 und dem 29. Juli 1994 ab­ge­schlos­sen wur­den, kön­nen bei feh­ler­haf­ter Wi­der­rufs­be­leh­rung rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den – aber nur, wenn sie noch nicht aus­be­zahlt sind.

Ich habe ei­nen Ver­trag, den ich vor dem 1. Ja­nu­ar 1991 ge­schlos­sen habe. Kann ich hier noch was tun?

Nein. Der Ge­setz­ge­ber hat das Wi­der­rufs­recht erst zum 1. Ja­nu­ar 1991 eingeführt.

Ich habe mei­nen Ver­trag zwi­schen­zeit­li­ch ge­kün­digt. Lässt sich noch der Wi­der­ruf erklären?

Ja, wenn der Ver­trag in den maß­geb­li­chen Zeit­raum fällt, ist eine Kün­di­gung unschädlich.

Mei­ne Ver­si­che­rung ist schon aus­ge­zahlt wor­den. Kann ich noch widerrufen?

Ja, wenn der Ver­trag in den maß­geb­li­chen Zeit­raum fällt.

Ist es schäd­li­ch, wenn Ver­si­che­rungs­neh­mer und ver­si­cher­te Per­son nicht iden­ti­sch sind?

Nein, der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann auch in sol­chen Fäl­len widerrufen.

Die Ver­si­che­rung wur­de von ei­ner Ge­sell­schaft (Pra­xis­ge­mein­schaft, Ar­chi­tek­tur­bü­ro, Han­dels­un­ter­neh­men o.ä. in Form ei­ner GbR/​Kommanditgesellschaft/​Partnerschaftsgesellschaft/​GmbH) ab­ge­schlos­sen. Kann die Ge­sell­schaft widerrufen?

Ja.

Mein Ar­beit­ge­ber hat für mich eine be­trieb­li­che Al­ters­vor­sor­ge ab­ge­schlos­sen. Kann ich auch hier den Wi­der­ruf erklären?

Nein, da der Ar­beit­ge­ber Ver­si­che­rungs­neh­mer ist. Dies gilt auch, wenn die Ver­si­che­rung zwi­schen­zeit­li­ch auf Sie über­tra­gen wurde. 

Wel­che Un­ter­la­gen soll ich ein­rei­chen, da­mit die Mög­lich­keit des Wi­der­rufs ge­prüft wer­den kann?

Wir be­nö­ti­gen von Ih­nen in je­dem Fal­le den Ver­si­che­rungs­schein. So­fern Sie zu dem Ver­si­che­rungs­schein ein Be­gleit­schrei­ben er­hal­ten ha­ben, so rei­chen Sie auch die­ses bit­te ein. Au­ßer­dem be­nö­ti­gen wir die „All­ge­mei­nen Verbraucherinformationen“.

Kön­nen Sie mir in etwa mit­tei­len, wie hoch mein An­spruch ge­gen den Ver­si­che­rer ist?

Ja, wir er­rech­nen an­hand Ih­rer Un­ter­la­gen in­di­vi­du­ell, wel­chen Be­trag Sie vom Ver­si­che­rer er­war­ten können.

Was kos­tet mich die Prü­fung mei­ner Vertragsunterlagen?

Wir tei­len Ih­nen mit, ob der Ver­trag auch heu­te noch rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den kann und wel­chen Be­trag Sie ca. er­war­ten kön­nen. Die Prü­fung ist für Sie kostenfrei.

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Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte mbB
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