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Insolvenzverfahren der WIRECARD AG: Forderungsanmeldung weiterhin möglich!

Wirecard-​Investoren soll­ten ihre For­de­run­gen im In­sol­venz­ver­fah­ren der WIRE­CARD AG an­mel­den. Dies er­le­di­gen wir gern für Sie. Da­ne­ben… soll­ten In­ves­to­ren ent­schei­den, ob sie auf ei­ge­nes Kos­ten­ri­siko ei­ner der Sam­mel­kla­gen ge­gen EY bei­tre­ten wollen.

Das Amts­ge­richt Mün­chen hat am 25. Au­gust 2020 das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der WIRE­CARD AG er­öff­net. In­sol­venz­ver­wal­ter ist Dr. Mi­chael Jaffé, den wir be­reits aus ei­ner an­de­ren Ver­fah­rens­gruppe (P&R Con­tai­ner) sehr gut kennen.

Die In­ves­to­ren der WIRE­CARD AG (Aktien/​Derivate) sind zwar grund­sätz­lich keine Gläu­bi­ger im In­sol­venz­ver­fah­ren ih­rer ei­ge­nen AG. Aber: Den In­ves­to­ren ste­hen auf­grund der lang­jäh­ri­gen Bi­lanz­ma­ni­pu­la­tion, die dem Vor­stand und dem Auf­sichts­rat der WIRE­CARD AG vor­ge­wor­fen wird, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ge­gen die WIRE­CARD AG zu. Und mit die­sen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen sind die In­ves­to­ren Gläu­bi­ger im Ver­fah­ren der WIRE­CARD AG.

Es ist sinn­voll, diese Scha­dens­er­satz­an­sprü­che im In­sol­venz­ver­fah­ren an­zu­mel­den. Selbst wenn die In­sol­venz­quote nicht hoch aus­fal­len sollte, ein ge­wis­ser Ka­pi­tal­rück­fluss lässt sich hier hof­fent­lich doch er­zie­len. Die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind ju­ris­tisch nicht ganz ein­fach zu be­grün­den. Da­her ist es emp­feh­lens­wert, die An­mel­dung im In­sol­venz­ver­fah­ren nicht selbst durch­zu­füh­ren, son­dern durch eine An­walts­kanz­lei vor­neh­men zu las­sen, die mit al­len Vor­gän­gen bei WIRE­CARD ver­traut ist. Die An­mel­dung­frist lief hier­für bis zum 26. Ok­to­ber 2020, doch eine Nach­mel­dung der An­sprü­che ist wei­ter­hin mög­lich. Wir bie­ten Ih­nen an, diese An­spruchs­an­mel­dung für Sie zu über­neh­men. Hier­für fällt eine ge­setz­li­che Ge­bühr in Höhe ei­ner 0,5-fachen RVG-​Gebühr zzgl. Aus­la­gen und USt. an. Falls ge­wünscht, über­neh­men wir auch die De­ckungs­an­frage ge­gen­über Ih­rer Rechtsschutzversicherung.

Falls wir für Sie die For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren ein­rei­chen sol­len, bit­ten wir Sie um Über­sen­dung fol­gen­der Unterlagen:

• un­ter­zeich­nete Vollmacht
• un­ter­zeich­nete Widerrufsbelehrung
• Sämt­li­che An­kaufs­ab­rech­nun­gen für Ihre Ak­tien (so­fern wir diese nicht be­reits haben)

Wenn Sie uns mit der An­spruchs­an­mel­dung im In­sol­venz­ver­fah­ren und zu­gleich mit der Kla­ge­er­he­bung ge­gen EY be­trauen – dazu im nächs­ten Ab­schnitt -, rech­nen wir Ih­nen au­to­ma­tisch die Hälfte der im In­sol­venz­ver­fah­ren ge­zahl­ten Ge­bühr auf das Kla­ge­ver­fah­ren an.

Grund­sätz­lich: Wir hal­ten eine Klage ge­gen EY für er­folg­ver­spre­chend und sind über­zeugt da­von, so gute Ar­gu­mente und Be­lege zu ha­ben, dass wir auch die Ge­richte über­zeu­gen kön­nen. Eine Klage ist der ein­zige Weg, vol­len Scha­den­satz zu erlangen.

Die Ent­schei­dung, ob man kla­gen will oder nicht, ist letzt­lich ge­nauso eine In­vest­ment­schei­dung wie der ur­sprüng­li­che Ak­ti­en­kauf; es geht darum, in ver­nünf­ti­ger Ab­wä­gung der Chan­cen und Ri­si­ken fest­zu­le­gen, auf wel­che Hand­lungs­stra­te­gie man set­zen möchte, und diese Stra­te­gie dann um­zu­set­zen. Die Stra­te­gie „Klage jetzt“ hat aus un­se­rer Sicht gute, über­zeu­gende Gründe auf ih­rer Seite.

Bei wei­te­ren Fra­gen mel­den Sie sich gerne bei uns.

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