Insolvenzverfahren der Faktum Finance GmbH

von Rechts­an­wäl­tin Anne Wen­ze­lew­ski | Am 28. Juli 2015 wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Fak­tum Fi­nance GmbH er­öff­net. Der An­trag der Fak­tum Fi­nance GmbH auf Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ist auf eine For­de­rung der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) zu­rück­zu­füh­ren. Die BaFin for­derte die Fak­tum Fi­nance GmbH auf, sämt­li­che Dar­le­hens­ver­träge in­ner­halb von 4 Wo­chen rück­ab­zu­wi­ckeln, weil sie in dem Ge­schäfts­mo­dell der Fak­tum Fi­nance GmbH ein er­laub­nis­pflich­ti­ges Ein­la­gen­ge­schäft sieht. Die da­für er­for­der­li­che Er­laub­nis der BaFin war nicht er­teilt worden.

Es be­stehen er­heb­li­che Zwei­fel an der Wirk­sam­keit der Grund­schuld­be­stel­lun­gen, mit de­nen die Dar­le­hen der An­le­ger ab­ge­si­chert wur­den. Vie­len An­le­gern wur­den die Grund­schuld­briefe nicht aus­ge­hän­digt. Teil­weise wur­den be­reits Lö­schungs­be­wil­li­gun­gen sei­tens der An­le­ger er­teilt. Eine volle Be­frie­di­gung aus der Grund­schuld dürfte in der Viel­zahl der Fälle nicht mög­lich sein.

Es ist wich­tig, dass die An­le­ger ihre For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren an­mel­den. Ins­be­son­dere wenn sie ein Dar­le­hen mit Nach­r­an­gab­rede ge­schlos­sen ha­ben, sollte die For­de­rung an­ge­mel­det wer­den, auch wenn dies­be­züg­lich keine Auf­for­de­rung vom In­sol­venz­ver­wal­ter er­folgte. Die For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren sollte bis zum 17. No­vem­ber 2015 an­ge­mel­det wer­den. Der Be­richts­ter­min wurde für den 18. De­zem­ber 2015 anberaumt.

Für wei­tere Fra­gen be­züg­lich der An­mel­dung Ih­rer For­de­rung im In­sol­venz­ver­fah­ren und/​oder der Ver­tre­tung auf den Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen ste­hen wir Ih­nen gerne zur Ver­fü­gung. Spre­chen Sie uns an.

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