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Insolvenz der Leonidas Associate III GmbH & Co. KG: Anleger gründen Interessengemeinschaft!

Vorläufiges Insolvenzverfahren 

Das Amts­gericht Fürth hat mit Be­schluss vom 27. De­zem­ber 2021 das vor­läu­fige Insolvenz­verfahren über das Ver­mö­gen Leo­ni­das As­so­cia­tes III GmbH & Co. KG aus Kalch­reuth ange­ordnet. Nach An­ga­ben der Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) be­fin­det sich die Leo­ni­das As­so­cia­tes III GmbH & Co. KG der­zeit in ei­ner fi­nan­zi­el­len Krise. Die Gesell­schaft sei „dro­hend zahlungs­unfähig“, die Rück­zahlung der Nach­rangdarlehen gefährdet.

Noch im No­vem­ber 2021 hatte der Ge­schäfts­füh­rer alle Dar­le­hens­ge­ber an­ge­schrie­ben und die An­le­ger be­ru­higt. Im De­zem­ber wurde dann aber für die An­le­ger über­ra­schend In­sol­venz­an­trag ge­stellt. Statt je­doch die An­le­ger hier­über zu in­for­mie­ren ver­sandte die Ge­schäfts­füh­rung der Schuld­ne­rin ein Wer­be­schrei­ben zur an­walt­li­chen Ver­tre­tung der An­le­ger. An­geb­lich, um die In­ter­es­sen der An­le­ger zu bün­deln. Dass es sich hier­bei um eine Ver­tre­tung im Rah­men des be­reits ge­stell­ten In­sol­venz­an­tra­ges han­deln sollte, er­fuh­ren die An­le­ger erst im Nachhinein.

Ist eine Bün­de­lung der An­le­ger­inter­es­sen rat­sam und soll­ten diese den von der Schuld­ne­rin emp­foh­le­nen An­walt mandatieren?

Müssen Anleger einen Anwalt beauftragen, wie dies die Geschäftsführung empfohlen hat?

Zu­nächst ein­mal ist fest­zu­hal­ten, dass An­le­ger zur Zeit ihre For­de­rung im vor­läu­fi­gen In­sol­venz­ver­fah­ren über­haupt noch nicht an­mel­den kön­nen. Dies ist erst im er­öff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren mög­lich. Dar­über hin­aus ist höchst frag­lich, ob für die For­de­rungs­an­mel­dung an­walt­li­che Un­ter­stüt­zung er­for­der­lich sein wird. Häu­fig ver­sen­den In­sol­venz­ver­wal­ter ein vor­aus­ge­füll­tes For­mu­lar, das nur hin­sicht­lich der Zah­len über­prüft und un­ter­schrie­ben wer­den muss. Ein An­walt ist hier­für häu­fig nicht er­for­der­lich. Wenn eine an­walt­li­che Un­ter­stüt­zung den­noch not­wen­dig wird, sollte man sich ge­nau über­le­gen, ob eine Man­da­tie­rung ei­nes An­wal­tes sinn­voll ist, der von der Ge­gen­seite emp­foh­len wird.

Sollten Anleger ihre Interessen bündeln?

Rich­tig ist al­lein, dass eine Bün­de­lung der An­le­ger­inter­es­sen auch in In­sol­venz­ver­fah­ren durch­aus sinn­voll ist. Dies ha­ben auch ak­tive An­le­ger er­kannt, die nun­mehr aus Ei­gen­in­itia­tive eine An­le­ger­inter­es­sen­ge­mein­schaft ge­bil­det ha­ben. Dies ist sehr zu be­grü­ßen. Der In­sol­venz­an­trag be­deu­tet nicht zwin­gend, dass ein To­tal­ver­lust droht.

Ur­säch­lich für die mas­si­ven Liquiditäts­probleme der Gesell­schaft sind wohl Schä­den an der Dach­konstruktion der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen die zu Rechts­streitig­keiten ge­gen ein Bau­un­ter­neh­men und des­sen Ver­si­che­rung ge­führt ha­ben. Das Bau­un­ter­neh­men ist in­zwi­schen in­sol­vent, das Ver­fah­ren ge­gen die Ver­si­che­rung wird nach An­ga­ben der Ge­sell­schaft wei­ter fort­ge­führt. Bei ei­nem ver­nünf­tig ge­führ­ten In­sol­venz­ver­fah­ren ist durch­aus noch mit ei­ner nen­nens­wer­ten Quote zu rech­nen. Vor­aus­set­zung ist je­doch, dass sich die An­le­ger hier nicht auf die „Schlacht­bank“ füh­ren las­sen, wie dies nun­mehr teil­weise in ähn­li­chen Si­tua­tion schon ge­sche­hen ist, son­dern ihr Schick­sal selbst in die Hand nehmen.

Wir emp­feh­len da­her aus­drück­lich, sich der In­ter­es­sen­ge­mein­schaft an­zu­schlie­ßen und sich selbst ein Bild zu ma­chen. Nä­here In­for­ma­tio­nen kön­nen Sie auch der In­ter­es­sen­ge­mein­schaft ent­neh­men, die Sie auf fol­gen­der In­ter­net­seite erreichen:

www​.ig​-leo​.de

Gerne ste­hen auch wir für Fra­gen im Hin­blick auf die In­ves­ti­tio­nen der Leonidas-​Gruppe zur Verfügung.

Sie kön­nen sich bei uns kos­ten­los re­gis­trie­ren las­sen und wir in­for­mie­ren Sie, wenn das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net ist und Sie die For­de­rung an­mel­den kön­nen. Gerne un­ter­stüt­zen wir Sie auch bei der An­mel­dung Ih­rer For­de­run­gen, wenn dies er­for­der­lich wer­den sollte.

Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen steht Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

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