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Hiobsbotschaften für Anleger der UDI Festzins Gesellschaften

Soll­ten An­le­ger das An­ge­bot der U Pre­vent 20 GmbH an­neh­men? Wir mei­nen, dass das An­ge­bot so aus­ge­stal­tet ist, dass nur Dritte … hier­von profitieren.

Sollten Anleger das Angebot der U Prevent 20 GmbH annehmen?

Eine Vi­sion wird Wirk­lich­keit …“ Mit die­sen Wor­ten warb die UDI-​Beratungsgesellschaft, Nürn­berg, ein­lei­tend für ihre Festz­ins­an­ge­bote. Diese wa­ren mit ei­ner sog. Nach­r­an­gab­rede ver­se­hen, die eine In­sol­venz der Emit­ten­tin­nen ver­mei­den sol­len. Der Bun­des­ge­richts­hof hatte in den letz­ten Jah­ren die Recht­spre­chung zu Nach­r­an­gab­re­den ver­schärft und da­mit die An­for­de­run­gen an sol­che Klau­seln er­höht. Es spricht sehr viel da­für, dass diese Nach­r­an­gab­re­den un­wirk­sam sind.

Dies nahm nun auch die BaFin bei der UDI En­er­gie Fest­zins VI GmbH & Co. KG zum An­lass, die Ab­wick­lung die­ser Dar­le­hen an­zu­ord­nen. Da die Ge­sell­schaft hierzu nicht in der Lage war, musste die UDI En­er­gie Fest­zins VI GmbH ei­nen In­sol­venz­an­trag stel­len. Wir ha­ben hierzu in ei­nem ge­son­der­ten Bei­trag be­reits berichtet.

Um die­ses Sze­na­rio für die an­de­ren Festz­ins­an­la­gen der UDI-​Gruppe zu ver­mei­den, un­ter­brei­tet die U Pre­vent 20 GmbH nun al­len be­trof­fe­nen An­le­gern ein An­ge­bot zur Ver­mei­dung der In­sol­venz. Doch wie gut ist die­ses An­ge­bot wirk­lich und soll­ten die An­le­ger die­ses annehmen?

I. Das Angebot der U Prevent 20 GmbH 

Das An­ge­bot der U Pre­vent 20 GmbH ent­hält zwei Ele­mente: Ei­nen so­ge­nann­ten „Schul­den­schnitt“, der die In­sol­venz ver­mei­den soll und die Ver­ein­ba­rung ei­ner neuen nun­mehr wirk­sa­men Nach­r­an­gab­rede im Hin­blick auf die „Rest­for­de­rung“. Im Hin­blick auf diese Rest­for­de­rung wird zu­gleich (auf­schie­bend be­dingt) ver­ein­bart, dass im Falle ei­ner An­ord­nung der Ab­wick­lung der Dar­le­hen durch die BaFin auch diese „Rest­for­de­rung“ an die U 20 Pre­vent GmbH über­tra­gen wird. Im Ge­gen­zug er­hält der An­le­ger ei­nen fes­ten Kauf­preis­an­spruch in Höhe der Hälfte der Rest­for­de­rung und dies auch erst in fünf Jah­ren nach der Anordnung.

II. Sollten Anleger das Angebot annehmen?

Wir mei­nen, dass Sie die­ses An­ge­bot nicht an­neh­men soll­ten. Herr Lang­ni­ckel selbst schreibt hierzu„Die Rechts­po­si­tion des An­le­gers wird durch die vor­lie­gende Ver­ein­ba­rung zwar ver­schlech­tert. Der An­le­ger nimmt dies aber in Kauf, um sei­nen Bei­trag dazu zu leis­ten, eine In­sol­venz der Emit­ten­tin zu ver­mei­den.“ Doch zu wel­chem Preis und ist das An­ge­bot über­haupt ge­eig­net, eine In­sol­venz zu vermeiden?

Wir mei­nen, dass der Preis zu hoch ist, den Sie zah­len sol­len. Zu­dem ist das An­ge­bot un­se­rer Mei­nung nach nicht ge­eig­net, die In­sol­venz zu ver­mei­den. Doch las­sen Sie mich dies erklären:

a) Ein Schuldenschnitt, der kein Schuldenschnitt ist

Tat­säch­lich ist der an­ge­kün­digte „er­for­der­li­che“ Schul­den­schnitt kein Schul­den­schnitt für die Emit­ten­tin. Ein Schul­den­schnitt ist ein durch­aus ge­bräuch­li­ches In­stru­ment, um im Rah­men ei­ner Sa­nie­rung ei­nes Un­ter­neh­mens die In­sol­venz zu ver­mei­den. Im Rah­men ei­nes Schul­den­schnitts ver­zich­ten die Gläu­bi­ger auf ei­nen Teil ih­rer For­de­run­gen. Vor­lie­gend wird aber kein üb­li­cher Schul­den­schnitt ver­ein­bart. Sie ver­zich­ten nicht auf Ihre For­de­rung, son­dern über­tra­gen diese auf eine neu ge­grün­dete Ge­sell­schaft, de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäfts­füh­rer Herr Lang­ni­ckel per­sön­lich ist.

Be­grün­det wird dies da­mit, dass diese Ge­sell­schaft auf ver­schie­dene Sze­na­rien – ins­be­son­dere ei­ner be­hörd­li­chen An­ord­nung – re­agie­ren kön­nen soll. Hier­für wäre aber ein „ech­ter“ Schul­den­schnitt bes­ser ge­eig­net. Es ist auch nicht er­kenn­bar, warum die­ser Schul­den­schnitt da­mit frist­ge­recht und buch­hal­te­risch kor­rekt um­ge­setzt wer­den kann. Es drängt sich der Ver­dacht auf, dass viel­mehr Ei­gen­in­ter­es­sen ver­folgt wer­den sol­len. Die Über­tra­gung auf eine Ge­sell­schaft, auf die die An­le­ger über­haupt kei­nen Ein­fluss ha­ben, ist nicht im An­satz nachvollziehbar.

b) Verzicht Ihrer Ansprüche, soweit diese nicht in den nächsten fünf Jahren erfüllt worden sind

Nur in zeit­li­cher Hin­sicht wird ein ech­ter Schul­den­schnitt ver­ein­bart, der sich al­lein zu­guns­ten der U 20 Pre­vent und der An­le­ger, die die­ses An­ge­bot nicht an­neh­men aus­wirkt. Aber ge­nau dies macht das An­ge­bot un­at­trak­tiv. Warum sol­len An­le­ger nach fünf Jah­ren keine An­sprü­che mehr ha­ben? Das Un­ter­neh­men sollte bis da­hin sa­niert sein. Der Ge­schäfts­füh­rer hat da­mit kein In­ter­esse, Zah­lun­gen in­ner­halb die­ser Fünf­jah­res­frist zu for­cie­ren. Viel­mehr pro­fi­tiert die­ser mit­tel­bar über die ab­ge­tre­te­nen An­sprü­che, die nicht von die­ser zeit­li­chen Be­gren­zung um­fasst sind!

Ein Schelm, wer Bö­ses da­bei denkt!

c) Umfassende Übertragung sämtlicher Rechte auch gegenüber Dritten

Nur am Rande sei in die­sem Zu­sam­men­hang dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die An­le­ger um­fas­send nicht nur den Groß­teil ih­rer An­sprü­che auf die Ge­sell­schaft des Herrn Lang­ni­ckel über­tra­gen sol­len. Diese über­tra­gen zu­gleich auch sämt­li­che An­sprü­che auf Zins­zah­lun­gen ein­schließ­lich Ver­zugs­zin­sen und alle sons­ti­gen An­sprü­che und Rechte, gleich aus wel­chem Rechts­grund ins­be­son­dere ge­gen­über den Ver­mitt­lern der Ka­pi­tal­an­lage. Diese mög­li­chen An­sprü­che soll­ten Sie je­doch nicht mit übertragen.

d) Keine belastbaren Berechnungsgrundlagen 

Är­ger­lich ist, dass die Be­rech­nungs­grund­la­gen für die Höhe des „Rest­an­spruchs“ nicht of­fen­ge­legt wer­den. Der An­le­ger, der ge­rade mit der Mög­lich­keit ei­nes To­tal­ver­lus­tes kon­fron­tiert wird, soll dem An­ge­bot ver­trauen, ohne dass auch nur eine Zahl of­fen­ge­legt wird. Dies ist für sich schon nicht ak­zep­ta­bel. Durch­schnitt­lich sol­len nur ca. 15% der ur­sprüng­li­chen Zeich­nungs­summe beim An­le­ger ver­blei­ben. Diese Zahl ist so ge­ring, dass diese schon be­legt wer­den sollte, um diese als an­ge­mes­sen be­ur­tei­len zu können.

e) Vereinbarung einer wirksamen Nachrangabrede 

So­weit die nur noch ge­rin­gen „Rest­an­sprü­che“ beim An­le­ger ver­blei­ben, sol­len diese mit ei­ner Nach­rang­klau­sel ver­se­hen wer­den, die nun­mehr wirk­sam ist. Zur Ver­mei­dung der In­sol­venz ist dies si­cher sinn­voll. Doch stellt dies eine mas­sive Schlech­ter­stel­lung ge­gen­über An­le­gern, die das An­ge­bot nicht an­neh­men wer­den dar. Das An­ge­bot ent­hält kei­ner­lei Quo­ren oder der­glei­chen, die diese Schlech­ter­stel­lung da­von ab­hän­gig ma­chen, dass sich auch aus­rei­chend An­le­ger be­tei­li­gen. Statt­des­sen wer­den Ihre dann oh­ne­hin nur sehr ge­rin­gen Rest­an­sprü­che da­mit rechts­si­cher in den Nach­rang geschoben.

In­so­weit ist der Hin­weis in den FAQ der Ge­sell­schaft, dass Sie im Falle der In­sol­venz Ihre For­de­run­gen dann an­mel­den könn­ten, un­zu­tref­fend. Sie könn­ten Ihre nun­mehr mit ei­ner wirk­sa­men Nach­rang­klau­sel ver­ein­bar­ten Rest­for­de­rung nur nach Auf­for­de­rung durch den In­sol­venz­ver­wal­ter (bzw. Sach­wal­ter) vor­neh­men. Die­ser for­dert hierzu aber erst auf, wenn alle Gläu­bi­ger im ein­fa­chen Rang voll be­frie­digt wor­den sind. Im Er­geb­nis wird dies ver­mut­lich nie der Fall sein.

f) Kaufpreisanspruch erst in fünf Jahren 

Sollte die BaFin auch in den ver­blei­ben­den Fonds die Ab­wick­lung der Dar­le­hen an­ord­nen, tre­ten Sie au­to­ma­tisch auch noch diese Rest­for­de­rung an die U 20 Pre­vent GmbH ab. Sie müs­sen sich im Fall der An­ord­nung der Ab­wick­lung durch die BaFin dar­auf ein­stel­len, dass Sie den Kauf­preis­an­spruch, der oh­ne­hin nur die Hälfte der er­war­te­ten Rück­flüsse be­inhal­tet erst in fünf Jah­ren erhalten.

Sie tra­gen in­so­weit auch das In­sol­venz­ri­siko der U 20 Pre­vent GmbH!

Sehr viele Nach­teile und keine er­kenn­ba­ren Vorteile.

III. Was Anleger jetzt tun sollten?

Im Er­geb­nis lässt sich fest­hal­ten, dass Sie mit dem vor­lie­gen­den An­ge­bot auf na­hezu al­les ver­zich­ten sol­len, ohne dass ab­seh­bar ist, dass diese Maß­nah­men sich im Er­geb­nis auch zu Ih­ren Guns­ten aus­wir­ken. Viel­mehr ist das An­ge­bot so aus­ge­stal­tet, dass nur Dritte hier­von pro­fi­tie­ren. Aus die­sem Grund kön­nen wir das An­ge­bot in der der­zei­ti­gen Fas­sung nicht zur An­nahme empfehlen.

An­le­ger, die sich als Kom­man­di­tis­ten an den Pro­jekt­ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt ha­ben, sind zur Zeit nicht betroffen. 

An­le­ger soll­ten sich über ihre Rechte von ei­nem auf dem Ge­biet des Bank- und Ka­pi­tal­markt­rechts spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­klä­ren las­sen. Hier­bei soll­ten sie u.a. auch prü­fen las­sen, ob Er­folgs­aus­sich­ten für eine In­an­spruch­nahme der UDI GmbH bzw. der Ver­mitt­ler im Ein­zel­fall be­stehen, ob ein Vor­ge­hen ge­gen die je­wei­lige Emit­ten­tin sinn­voll er­scheint und wie man sich zu dem An­ge­bot ver­hal­ten soll.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für wei­tere In­for­ma­tio­nen steht zur Verfügung:

Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-Morsbach
mail: schmidt-​morsbach@​ssma.​de

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