Handelsvertreterrecht: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in ei­nem neue­ren Ur­teil vom 12. Sep­tem­ber 2007 (- VIII ZR 194/06) seine Recht­spre­chung zum An­spruch des Tank­stel­len­hal­ters auf Han­dels­ver­tre­ter­aus­gleich (§ 89b HGB) nach Be­en­di­gung des Ver­trags mit ei­nem Mi­ne­ral­öl­un­ter­neh­men konkretisiert.

Für die Be­mes­sung des Aus­gleichs­an­spruchs kommt es maß­geb­lich auf die Höhe des Stamm­kun­den­an­teils der Tank­stelle an. Un­ter an­de­rem war dar­über zu ent­schei­den, nach wie vie­len Tank­vor­gän­gen ein Kunde als Stamm­kunde an­zu­se­hen ist. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass als Stamm­kun­den (Mehr­fach­kun­den) ei­nes Tank­stel­len­hal­ters im All­ge­mei­nen die Kun­den an­ge­se­hen wer­den kön­nen, die min­des­tens vier Mal im Jahr – also durch­schnitt­lich we­nigs­tens ein Mal pro Quar­tal – bei ihm ge­tankt ha­ben. Beim vier­ten Tan­ken in­ner­halb ei­nes Jah­res ist in der Re­gel die An­nahme be­rech­tigt, dass der Kunde die Tank­stelle nicht nur zu­fäl­lig, son­dern ge­zielt zum wie­der­hol­ten Mal auf­ge­sucht hat und dem­entspre­chend eine Bin­dung des Kun­den an die Tank­stelle besteht.

Der An­teil der Stamm­kun­den kann auf der Grund­lage re­prä­sen­ta­ti­ver Um­fra­gen (etwa Allensbach-​Institut) oder auf der Grund­lage der elek­tro­nisch er­fass­ten Zah­lun­gen mit Kredit- oder EC-​Karten er­mit­telt wer­den. Das Mi­ne­ral­öl­un­ter­neh­men ist je­doch be­rech­tigt, ei­ner sol­chen, auf re­prä­sen­ta­ti­ven Um­fra­gen be­ru­hen­den Schät­zung des Tank­stel­len­hal­ters un­ter Hin­weis auf kon­kret er­fasste Zah­lungs­vor­gänge über Ein­zel­ge­schäfte ent­ge­gen­zu­tre­ten, weil diese eine ge­nauere Schät­zung des Stamm­kun­den­an­teils ei­ner be­stimm­ten Tank­stelle ermöglichen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat schließ­lich ent­schie­den, dass eine Kür­zung des Aus­gleichs­an­spruchs aus Bil­lig­keits­grün­den ge­recht­fer­tigt sein kann, wenn die Ver­kaufs­be­mü­hun­gen des Tank­stel­len­hal­ters in nicht un­er­heb­li­chem Maße durch eine von dem nied­ri­gen Preis des Kraft­stoffs aus­ge­hende „Sog­wir­kung“ ge­för­dert werden

Der Ent­schei­dung lag im We­sent­li­chen fol­gen­der Sach­ver­halt zu­grunde: Der Klä­ger hatte über 10 Jahre eine Tank­stelle der Be­klag­ten ge­pach­tet und dort als Han­dels­ver­tre­ter für sie Kraft­stoff und Schmier­stoffe ver­trie­ben. Nach Be­en­di­gung des Ver­trags hat der Klä­ger ei­nen Aus­gleichs­an­spruch gel­tend ge­macht. Er be­haup­tete, dass 90% sei­nes Um­sat­zes mit Stamm­kun­den er­zielt wor­den seien habe und habe sich da­bei auf eine Re­prä­sen­ta­tiv­be­fra­gung des In­sti­tuts für De­mo­sko­pie Al­lens­bach ge­stützt. Die Be­klagte be­rief sich dar­auf, dass die von ihr elek­tro­nisch er­fass­ten Kar­ten­um­sätze der Kun­den als Schät­zungs­grund­lage vor­zu­zie­hen seien. An­hand der von ihr vor­ge­leg­ten Da­ten ging die Be­klagte von ei­nem Stamm­kun­den­an­teil von rund 38% aus.

Be­mer­kung: es ist zu be­grü­ßen, das der BGH den Be­griff des Stamm­kun­den nun­mehr kon­kre­ti­siert hat und end­lich Rechts­klar­heit ge­schaf­fen hat. Wei­tere Ent­schei­dun­gen zum GmbH- und Ar­beits­recht folgen.

Mit bes­ten Grüßen
Chris­tian Winkhaus
winkhaus[ät]schirp.com

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