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Güteverfahren wegen der UDI-​Genussrechte eingeleitet: Müssen Anleger ihre Zinsen zurückzahlen?

Wir hat­ten be­reits be­rich­tet, dass die neue Ge­schäfts­füh­rung der UDI Projekt-​Finanz GmbH, die die UDI Ge­nuss­rechte Nr. 1 und 2 an pri­vate An­le­ger aus­ge­ge­ben hatte, diese Ge­nuss­rechts­in­ha­ber auf­for­derte, be­reits er­hal­tene Zin­sen und Til­gun­gen voll­stän­dig zu er­stat­ten. Wir hat­ten die­sen An­le­gern emp­foh­len, bei­den Auf­for­de­run­gen nicht nachzukommen.

Unverschämte Weihnachtsgrüße

Nun hat die Ge­schäfts­füh­rung die An­le­ger, die we­der ge­zahlt, noch die um­fas­sende Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ha­ben, er­neut an­ge­schrie­ben und mit­ge­teilt, dass die Gü­te­stelle in Ham­burg an­ge­ru­fen wor­den sei, um eine ein­ver­nehm­li­che Lö­sung zu erreichen.

I. Was bedeutet ein Güteverfahren überhaupt?

Ei­nes vorab: Uns lie­gen die An­spruchs­be­grün­dun­gen vor, die von der Gü­te­stelle wei­ter­ge­lei­tet wor­den sind. Diese be­grün­den er­heb­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit der ge­stell­ten Forderungen.

Sie müs­sen an dem Gü­te­ver­fah­ren nicht teil­neh­men. Sie kön­nen dies auch durch form­lo­ses Schrei­ben ver­wei­gern, wie dies be­reits emp­foh­len wird. Ei­nen An­walt be­nö­ti­gen Sie hier­für nicht. Wir hal­ten dies zur Zeit aber nicht für sinn­voll, da die an­ge­ru­fe­nen ÖRA in Ham­burg auch die Auf­gabe hat,

  • die von den Par­teien ein­ge­brach­ten Sach- und Rechts­ar­gu­mente zu wür­di­gen und
  • die An­ge­le­gen­heit auch un­ter Ab­wä­gung von Prozess- und Kos­ten­ri­si­ken mit den Par­teien zu erörtern.

Soll­ten Sie je­doch sich nach Kennt­nis vom In­halt der An­spruchs­be­grün­dung ent­schlie­ßen, an dem Gü­te­ver­fah­ren teil­zu­neh­men, be­ra­ten wir Sie gerne an­walt­lich und un­ter­stüt­zen Sie bei der Ab­wehr der be­haup­te­ten Ansprüche.

II. Muss ich am Ende doch zahlen?

Ob Sie am Ende zah­len müs­sen, oder nicht, ist zu­nächst da­nach zu un­ter­schei­den, ob Sie – wie von uns emp­foh­len – die Ab­gabe der Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ver­wei­gert ha­ben oder nicht:

a) Wenn Sie keine Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben haben

Sie müs­sen und soll­ten sich un­be­dingt auf die Ein­rede der Ver­jäh­rung be­ru­fen. Teile sind schon auf­grund der ab­so­lu­ten zehn­jäh­ri­gen Ver­jäh­rung ver­jährt (min­des­tens die Zah­lun­gen vor 2011). Bis zum Jahr 2017 sind die An­sprü­che aber auch we­gen der kennt­nis­ab­hän­gi­gen Ver­jäh­rung nicht mehr durch­setz­bar, da es auf die Kennt­nis der Ge­sell­schaft und da­mit der (da­ma­li­gen) Ge­schäfts­füh­rung ankommt.

b) Wenn Sie eine Ver­jäh­rungs­er­klä­rung ab­ge­ge­ben haben

Aber auch, wenn Sie die sehr um­fang­rei­che Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ha­ben soll­ten, kön­nen Sie sich ver­mut­lich ge­gen die be­haup­te­ten An­sprü­che wehren:

Zu­nächst ein­mal ist frag­lich, ob § 4 der Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen über­haupt so aus­zu­le­gen ist, wie Herr Lang­ni­ckel dies nun­mehr be­haup­tet. Selbst wenn, könnte die Klau­sel auf­grund feh­len­der Trans­pa­renz un­wirk­sam sein, da von ei­ner Ba­sis­ver­zin­sung die Rede ist.

Un­ab­hän­gig da­von be­fin­det sich die UDI Projekt-​Finanz GmbH aber auch ar­gu­men­ta­tiv in der Zwick­mühle. Ent­we­der die Klau­sel ist so zu ver­ste­hen, wie dies in den letz­ten Jah­ren auch prak­ti­ziert wurde – dann be­steht auch kein An­spruch. Oder aber Herr Hetz hätte in Kennt­nis der Nicht­schuld ge­zahlt und eine Durch­set­zung wäre auch we­gen § 814 BGB (Leis­tung in Kennt­nis ei­ner Nicht­schuld) nicht zurückzufordern.

Dar­über hin­aus be­steht auch die Mög­lich­keit sich auf Ent­rei­che­rung zu berufen.

c) Muss sich die ak­tu­elle Ge­schäfts­füh­rung nicht an die alte Ge­schäfts­füh­rung halten?

Herr Lang­ni­ckel als ak­tu­el­ler Ge­schäfts­füh­rer schreibt selbst, dass er zu­nächst die alte Ge­schäfts­füh­rung we­gen der Zins­aus­zah­lun­gen in An­spruch ge­nom­men habe. Diese Klage sei aber „über­ra­schend“ ab­ge­wie­sen wor­den. Uns liegt die­ses Ur­teil vor. Schon dort wa­ren die An­sprü­che ge­gen den al­ten Ge­schäfts­füh­rer als ver­jährt ab­ge­wie­sen wor­den. Uns liegt die­ses Ur­teil vor. Schon dort wa­ren die An­sprü­che ge­gen die al­ten Ge­schäfts­füh­rer als ver­jährt ab­ge­wie­sen wor­den. Den­noch ver­sucht Herr Lang­ni­ckel Sie zu ei­ner Zah­lung zu be­we­gen und löst wei­tere Kos­ten aus.

III. Fazit

An­le­ger soll­ten nicht vor­schnell die Teil­nahme am Gü­te­ver­fah­ren ver­wei­gern, be­vor nicht alle Um­stände be­kannt sind. Im Üb­ri­gens ist ge­nau zu prü­fen, ob die ge­stell­ten Gü­te­an­träge den recht­li­chen An­for­de­run­gen genügen.

Gerne ver­tre­ten wir Sie in die­sem Ver­fah­ren und prü­fen die in­di­vi­du­el­len Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten, wenn Sie be­reits eine Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ha­ben sollten.

Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen steht Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht.

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