Gläubigerversammlung bei der Deutsche Lichtmiete AG

Warum sie Ihre Stimm­ab­gabe mit „Nein“ si­cher­stel­len sollten.

Am 13. März 2023 sind An­lei­he­gläu­bi­ger vom Amts­ge­richt Ol­den­burg zu ei­ner Ver­samm­lung ein­ge­la­den. In die­ser soll der Kauf­ver­trag nach­ge­neh­migt wer­den, den der In­sol­venz­ver­wal­ter am 31.08.2022 mit der No­valu­men GmbH ge­schlos­sen hat. Es ist im In­ter­esse der An­le­ger, dass die­ser Kauf­ver­trag nicht ge­neh­migt wird, je­den­falls nicht in die­ser Versammlung.

One Square Ad­vi­sory Ser­vices S. à r. l als Ge­mein­same Ver­tre­te­rin der An­lei­he­gläu­bi­ger will trotz er­heb­li­chen In­ter­es­sens­kon­flikt (per­sön­li­che Ver­flech­tun­gen mit der Käu­fe­rin No­valu­men GmbH) Stimm­rechte aus­üben. An­lei­he­gläu­bi­ger soll­ten die One Square Ad­vi­sory Ser­vices S. à r. l aus­drück­lich an­wei­sen, für Sie mit „Nein“ zu stimmen.

Warum wir zu dieser Empfehlung gelangen? Kurz und knapp die Fakten:

1. In dem Kauf­ver­trag vom 31.08.2022 hat der In­sol­venz­ver­wal­ter alle we­sent­li­chen Ver­mö­gens­ge­gen­stände der Lichtmiete-​Gruppe an die No­valu­men GmbH ver­kauft. wenn der Kauf­ver­trag ab­ge­wi­ckelt wurde, sind die Lichtmiete-​Gesellschaften „leer“.

2. Für Anleihegläubiger ist daher ganz entscheidend, welche Gegenleistung für die Vermögensgegenstände der Lichtmiete-​Gruppe bezahlt wird.

a) Was ist der Kaufpreis?

b) Wann ist die­ser Kauf­preis fällig?

c) Was be­deu­tet das für die In­sol­venz­quote, die An­lei­he­gläu­bi­ger er­hal­ten werden?

3. Genau hierzu erhalten Anleihegläubiger aber keine Informationen.

a) Ein Bar­kauf­preis wird nicht be­zahlt. So viel ist si­cher. Es fließt also erst ein­mal kein ein­zi­ger Euro.

b) Der Kauf­preis soll durch Be­ge­bung ei­ner Schuld­ver­schrei­bung in Höhe von 45 Mio. Euro be­zahlt wer­den. Das ist erst ein­mal nur ein Stück Pa­pier. Was diese Schuld­ver­schrei­bung wert ist, muss über­prüft wer­den. Sonst han­deln An­le­ger „im Blindflug“.

c) Diese Über­prü­fung ist bis­lang nicht mög­lich. Wie die Schuld­ver­schrei­bung be­si­chert ist, wie sie ver­zinst wird und wann in wel­cher Höhe Zah­lun­gen dar­aus er­fol­gen, steht nicht im Kaufvertrag.

d) Der Kauf­ver­trag nimmt Be­zug auf „An­lei­heb­din­gun­gen“ in ei­ner „An­lage 6.2“. Diese „An­lei­he­be­din­gun­gen“ wer­den den Gläu­bi­gern nicht vor­ge­legt, Wir ha­ben die „An­lei­he­be­din­gun­gen“ für un­sere Man­dan­ten beim In­sol­venz­ge­richt an­ge­for­dert. Die Ant­wort: Dem Ge­richt lie­gen die „An­lei­he­be­din­gun­gen“ nicht vor, wir sol­len uns an den In­sol­venz­ver­wal­ter Weiß wen­den. Dar­auf­hin ha­ben wir uns – mitt­ler­weile zwei Mal – an den In­sol­venz­ver­wal­ter ge­wen­det. Von dort er­hal­ten wir je­doch keine Antwort.

e) Zwi­schen­fa­zit: Si­cher ist bis­lang nur, dass alle Ver­mö­gens­ge­gen­stände ab­ge­ge­ben wer­den. Völ­lig un­be­kannt ist, wel­che Ge­gen­leis­tung er­folgt. Wir er­hal­ten keine Aus­kunft, auch nicht auf mehr­fa­che Nachfrage.

4. Was Sie als Anleihegläubiger außerdem misstrauisch machen sollte:

a) Schon die bis­he­rige In­for­ma­ti­ons­po­li­tik ist un­ver­ständ­lich. Wie soll über ei­nen Kauf­ver­trag ab­ge­stimmt wer­den, wenn ei­ner der zen­tra­len Punkte – der Kauf­preis ! – nicht mit­ge­teilt wird?

b) Was uns vor­liegt, ist ein An­ge­bots­schrei­ben in Vor­be­rei­tung des Kauf­ver­tra­ges, das auf den 11.08.2022 da­tiert. Dort ist von ei­ner Til­gung der An­leihe durch jähr­li­che Zah­lun­gen die Rede, so­weit in­ner­halb der Er­wer­ber­ge­sell­schaft „ex­cess cash“ (zu Deutsch wohl: Li­qui­di­täts­über­schuss) von mehr als 3 Mil­lio­nen euro im Jahr er­wirt­schaf­tet wird.

c) Schon diese Re­ge­lung ist un­be­frie­di­gend, weil sie das un­ter­neh­me­ri­sche Ri­siko der No­valu­men GmbH voll­stän­dig auf die An­lei­he­gläu­bi­ger ver­la­gert. Kein Er­folg der No­valu­men GmbH, bzw. Er­folg bis ma­xi­mal 3 Mil­lio­nen Euro jähr­lich be­deu­tet keine Zah­lun­gen auf die An­leihe. Wol­len Sie das? Ist das ein fai­rer Interessensausgleich?

d) Schlim­mer aber noch ist, dass die Ent­ste­hung von „ex­cess cash“ (Li­qui­di­täts­über­schuss) auf Ebene der No­valu­men GmbH von de­ren Ge­sell­schaf­tern, ih­rer­seits ver­floch­ten mit One Square Ad­vi­sory Ser­vices S. à r. l, ak­tiv ge­steu­ert wer­den kann. Die Ge­sell­schaf­ter der No­valu­men GmbH ha­ben es in der Hand, den Li­qui­di­täts­über­schuss in die­ser Ge­sell­schaft dau­er­haft un­ter­halb von 3 Mil­lio­nen Euro jähr­lich zu halten.

e) Tat­säch­lich ge­schieht die­ses „Ab­sau­gen der Li­qui­di­tät“ be­reits. Die One Square Ad­vi­sors stellt an No­valu­men Be­ra­tungs­rech­nun­gen in Höhe von mehr als 100.000 Euro mo­nat­lich. Da­bei wer­den Dienst­leis­tun­gen nie­der­ran­gi­ger An­ge­stell­ter ge­gen­über No­valu­men mit Stun­den­sät­zen von 350 Euro netto ab­ge­rech­net. Auch Bahn­fahr­ten zwi­schen Mün­chen und Ol­den­burg wer­den abgerechnet.

f) Un­ab­hän­gig von der Frage, ob diese Rech­nun­gen ma­te­ri­ell be­rech­tigt sind, oder nicht, kann auf diese Weise dau­er­haft und be­lie­big Li­qui­di­tät aus der No­valu­men GmbH ab­ge­zo­gen wer­den. Das be­deu­tet, dass die Gläu­bi­ger mög­li­cher­weise nie­mals Geld er­hal­ten werden.

g) Zwi­schen­fa­zit: Mit dem, was jetzt zur Ent­schei­dung an­steht, ge­ben Sie alle Ver­mö­gens­werte der Lichtmiete-​Gruppe ab, ohne ei­nen ge­si­cher­ten An­spruch auf ei­nen ein­zi­gen Euro Kauf­preis zu haben.

Da­her kom­men wir zu dem ab­schlie­ßen­den Fazit:

Die der­zeit auf dem Tisch lie­gende Be­schluss­vor­lage ist nicht zu­stim­mungs­fä­hig. Da One Square Ad­vi­sory Ser­vices S. á r.l trotz des be­stehen­den In­ter­es­sen­kon­flikts ganz of­fen­sicht­lich für die Gläu­bi­ger ab­stim­men will, und da In­sol­venz­ver­wal­ter Weiß dies er­klär­ter­ma­ßen so ak­zep­tie­ren will (was wir bei­des eben­falls für klar rechts­wid­rig hal­ten), soll­ten Gläu­bi­ger mit der ein­zi­gen Hand­lungs­mög­lich­keit re­agie­ren, die ih­nen bleibt:

Wei­sen Sie One Square Ad­vi­sory Ser­vices S. á r.l als Ge­mein­sa­men Ver­tre­ter der An­lei­he­gläu­bi­ger an, am 13.03.2023 für Sie mit „Nein“ zu stimmen.

Laut Be­stel­lungs­be­schluss war die One Square Ad­vi­sory Ser­vices S. á r.l ver­pflich­tet, vor we­sent­li­chen Ent­schei­dun­gen eine Mei­nungs­bil­dung der An­lei­he­gläu­bi­ger ein­zu­ho­len. Dies ist bis­her nach un­se­rer Kennt­nis nicht ge­sche­hen. die One Square Ad­vi­sory Ser­vices S. á r.l ist als ge­mein­same Ver­tre­te­rin ver­pflich­tet, Wei­sun­gen der An­lei­he­gläu­bi­ger zu befolgen.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ih­nen gerne Dr. Wolf­gang Schirp so­wie Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach von der Kanz­lei Schirp & Part­ner in Ber­lin zur Verfügung.

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