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Fonds der Bankgesellschaft: Verlauf der Versammlungen

Seit dem 4.12.2008 lau­fen er­neut Ver­samm­lun­gen – in al­ler Re­gel zwei am Tag – zur Be­schluss­fas­sung über die Ver­glei­che auf Fonds­ebene. Über die bis­he­ri­gen Er­geb­nisse kön­nen Sie sich in der hier zum Down­load be­reit­ge­stell­ten Da­tei informieren.

Auf­grund zahl­rei­cher Rück­fra­gen möch­ten wir Ih­nen zur Klar­stel­lung noch ein­mal fol­gen­den Hin­weis geben:

Al­len Pro­spekt­haf­tungs­klä­gern – un­ab­hän­gig da­von, von wem sie ver­tre­ten wer­den – wur­den Ver­gleichs­an­ge­bote zur Be­en­di­gung des Rechts­streits un­ter­brei­tet. Diese An­ge­bote sind völ­lig un­ab­hän­gig von den Ver­glei­chen auf Fonds­ebene. Je­der Klä­ger ent­schei­det für sich, ob er das An­ge­bot an­neh­men will oder nicht.

In den Fonds selbst wer­den Ver­glei­che zwi­schen den Fonds­ge­sell­schaf­ten und de­ren Kon­zern­un­ter­neh­men zur Be­schluss­fas­sung auf Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen ge­stellt. Hier ent­schei­det die Mehr­heit der Anleger.

Für die Nicht-​Kläger wer­den in den Fonds, in de­nen die Ab­fin­dungs­an­ge­bote der Fin­Tech be­reits ab­ge­lau­fen sind, diese An­ge­bote zu den ur­sprüng­li­chen Be­din­gun­gen noch­mals ge­öff­net. Die An­teils­über­tra­gung soll jetzt je­doch nicht mehr auf die Fin­Tech, son­dern auf die IBV vor­ge­nom­men wer­den. Diese An­ge­bote hän­gen da­von ab, ob im je­wei­li­gen Fonds der Ver­gleich auf Fonds­ebene an­ge­nom­men wird. Ob dann auch das Ab­fin­dungs­an­ge­bot an­ge­nom­men wird oder nicht, ent­schei­det je­der An­le­ger für sich persönlich.

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