Wie verhält es sich mit dem Anfechtungsrisiko?

Um Ih­nen das Thema P&R so weit wie mög­lich ab­zu­neh­men, sind wir dazu be­reit, das An­fech­tungs­ri­siko für den ab­ge­tre­te­nen Ver­trag zu tra­gen. Sollte der In­sol­venz­ver­wal­ter Ih­nen ge­gen­über An­fech­tungs­an­sprü­che gel­tend ma­chen, lei­ten Sie uns sämt­li­che Kor­re­spon­denz dazu wei­ter. Zif­fer 11 des Kauf- und Ab­tre­tungs­ver­trags sieht de­tail­lierte Re­ge­lun­gen für den Ab­lauf bei Ih­rer In­an­spruch­nahme durch den In­sol­venz­ver­wal­ter vor.

Wir über­neh­men das An­fech­tungs­ri­siko da­bei nur für die an uns ver­kauf­ten und ab­ge­tre­te­nen Ver­träge. Für et­wa­ige frü­here Ver­träge mit P&R, für die Sie be­reits ei­nen Rück­kauf­preis für die Con­tai­ner er­hal­ten ha­ben, ver­bleibt das An­fech­tungs­ri­siko bei Ih­nen und Sie müss­ten sich um die Ver­tei­di­gung ge­gen die An­fech­tungs­an­sprü­che küm­mern. Da Sie für die Ver­träge, aus de­nen die an uns ver­kauf­ten For­de­run­gen re­sul­tie­ren, bis­her keine Rück­kauf­preise er­hal­ten ha­ben, be­schränkt sich die Über­nahme des An­fech­tungs­ri­si­kos auf die Miet­zah­lun­gen, die Sie er­hal­ten haben.

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