Wie sieht die Prozessstrategie aus?
Aufgrund der Kosten-Nutzen-Abwägung bündeln wir mehrere Kläger zu jeweils einem Klageverfahren und reichen für diese Sammelklage im Wege der „subjektiven Klagehäufung“ ein. Subjektive Klagehäufung bedeutet, dass mehrere Kläger, die das gleiche Anliegen verfolgen, gemeinsam zu Gericht gehen können. Es handelt sich also sozusagen um Klägergruppen. Die Voraussetzungen hierfür liegen bei EY vor. Weil die gerichtlichen Kostenregelungen degressiv ausgestaltet sind, lassen sich mit diesem Vorgehen Kostenvorteile erzielen. Wir bilden daher laufend solche Gruppen.
Für Rechtsschutzversicherte empfehlen wir eine Einzelklage.
Unsere juristische Grundlage: BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung geklärt, dass ein Wirtschaftsprüfer dann gegenüber Investoren haftet, wenn sein Testat unrichtig ist und wenn er dabei „nachlässig“, „rücksichtslos“ und „angesichts der Bedeutung für Dritte gewissenlos“ gehandelt hat. Wir sind der Auffassung, dass diese Voraussetzungen im Falle von Wirecard und EY erfüllt sind und dass wir dies nachweisen können.