Wie sieht die Prozessstrategie aus?

Auf­grund der Kosten-​Nutzen-​Abwägung bün­deln wir meh­rere Klä­ger zu je­weils ei­nem Kla­ge­ver­fah­ren und rei­chen für diese Sam­mel­klage im Wege der „sub­jek­ti­ven Kla­ge­häu­fung“ ein. Sub­jek­tive Kla­ge­häu­fung be­deu­tet, dass meh­rere Klä­ger, die das glei­che An­lie­gen ver­fol­gen, ge­mein­sam zu Ge­richt ge­hen kön­nen. Es han­delt sich also so­zu­sa­gen um Klä­ger­grup­pen. Die Vor­aus­set­zun­gen hier­für lie­gen bei EY vor. Weil die ge­richt­li­chen Kos­ten­re­ge­lun­gen de­gres­siv aus­ge­stal­tet sind, las­sen sich mit die­sem Vor­ge­hen Kos­ten­vor­teile er­zie­len. Wir bil­den da­her lau­fend sol­che Gruppen.

Für Rechts­schutz­ver­si­cherte emp­feh­len wir eine Einzelklage.

Un­sere ju­ris­ti­sche Grund­lage: BGH, Urt. v. 12.03.2020 – VII ZR 236/19. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in die­ser Ent­schei­dung ge­klärt, dass ein Wirt­schafts­prü­fer dann ge­gen­über In­ves­to­ren haf­tet, wenn sein Tes­tat un­rich­tig ist und wenn er da­bei „nach­läs­sig“, „rück­sichts­los“ und „an­ge­sichts der Be­deu­tung für Dritte ge­wis­sen­los“ ge­han­delt hat. Wir sind der Auf­fas­sung, dass diese Vor­aus­set­zun­gen im Falle von Wire­card und EY er­füllt sind und dass wir dies nach­wei­sen kön­nen.

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