Wie läuft ein KapMuG-​Verfahren ab?

Durch das Mus­ter­ver­fah­ren sol­len alle an­hän­gi­gen Kla­gen ge­bün­delt ver­han­delt wer­den, um so di­ver­gie­rende Ent­schei­dun­gen zu ver­hin­dern und die In­stan­zen­ge­richte zu ent­las­ten. Alle an­hän­gi­gen Kla­gen ge­gen EY wer­den aus­ge­setzt und die Klä­ger sind als Bei­gela­dene Be­tei­ligte des Mus­ter­ver­fah­rens. Alle Kla­gen, die wäh­rend des lau­fen­den Mus­ter­ver­fah­rens neu ein­ge­reicht wer­den, wer­den aus­ge­setzt und die Klä­ger wer­den eben­falls Be­tei­ligte des Musterverfahrens.

Nach­dem das Ge­richt aus den aus­ge­setz­ten Ver­fah­ren den Mus­ter­klä­ger be­stimmt hat, kön­nen mit ei­ner Frist von 6 Mo­na­ten all die­je­ni­gen, die keine Klage er­ho­ben ha­ben ihre An­sprü­che zum KapMuG an­mel­den. Diese An­mel­der wer­den da­durch je­doch nicht Be­tei­ligte des Musterverfahrens.

Im Rah­men des Mus­ter­ver­fah­rens wer­den dann die zen­tra­len Fra­gen, die alle An­le­ger glei­cher­ma­ßen be­tref­fen ent­spre­chend den be­an­trag­ten Fest­stel­lungs­zie­len ge­klärt und mit dem Mus­ter­ent­scheid ent­schie­den. Zu­dem sieht das Ka­pi­tal­an­le­ger­mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz die Mög­lich­keit vor, dass die Be­tei­lig­ten (die Be­klag­ten und die Klä­ger, nicht je­doch die An­mel­der) des Mus­ter­ver­fah­rens ei­nen Ver­gleich abschließen.

Sollte im Mus­ter­ver­fah­ren kein Ver­gleich ge­schlos­sen wor­den sein, kann ge­gen den Mus­ter­ent­scheid die Rechts­be­schwerde zum Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­legt wer­den. Erst nach ei­nem rechts­kräf­ti­gem Ende des Mus­ter­ver­fah­rens wer­den die aus­ge­setz­ten Kla­ge­ver­fah­ren der ein­zel­nen Klä­ger wie­der auf­ge­nom­men. In die­sen geht es dann letzt­lich nur noch um die in­di­vi­du­el­len Aspekte der Klage wie z.B. die Scha­dens­be­rech­nung im kon­kre­ten Fall. Sämt­li­che Fest­stel­lun­gen aus dem Mus­ter­ver­fah­ren sind für die Klä­ger als Be­tei­ligte des Mus­ter­ver­fah­rens verbindlich.

Die An­spruchs­an­mel­der müs­sen nach rechts­kräf­ti­gem Ende des Mus­ter­ver­fah­rens ihre An­sprü­che mit ei­ner Klage durch­set­zen. Erst im Rah­men die­ser Klage wird dann ge­prüft, ob die An­spruchs­an­mel­dung die Ver­jäh­rung ge­hemmt hat. Zu­dem sind die Fest­stel­lun­gen aus dem Mus­ter­ver­fah­ren nicht ver­bind­lich und müs­sen im Rah­men des Kla­ge­ver­fah­rens dann ge­klärt werden.

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