Wie genau soll im „russischen Weg“ der Nachweis erbracht werden, dass man Eigentümer der Wertpapiere ist? Reicht ein einfacher Bestandsnachweis aus? Dazu müssten doch die heimischen Depotbanken mitspielen und die Eigentümerschaft bestätigen, oder? Was, wenn diese keinen Nachweis ausstellen?

Der­zeit fehlt noch die Aus­füh­rungs­ver­ord­nung der rus­si­schen Zen­tral­bank. Bis­her reicht ein Aus­zug der west­li­chen Bro­ker­bank aus. Ob au­ßer­dem ein aus­drück­li­cher Um­tausch­an­trag auf der west­li­chen Seite (ge­ge­be­nen­falls mit Ab­leh­nung) vor­ge­legt wer­den soll, ist noch un­klar. Es spricht je­den­falls nichts da­ge­gen, dass Sie ei­nen sol­chen An­trag bei Ih­rer west­li­chen Bro­ker­bank stel­len – und sich ge­ge­be­nen­falls auch das „Nein“ dazu ab­ho­len. Dann kön­nen Sie diese bei­den Do­ku­mente auf der rus­si­schen Seite mit vorlegen.

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang