Welche Anleger können Schadensersatzansprüche gegen EY geltend machen?

Alle vom Wirecard-​Skandal be­trof­fe­nen An­le­ger, die in Ak­tien der Wire­card AG nebst de­ren De­ri­va­ten (z.B. Op­ti­ons­scheine w/​o Knock-​out-​Schwelle, Zer­ti­fi­kate, Dif­fe­renz­kon­trakte) und/​oder von der Wire­card AG be­ge­bene An­leihe in­ves­tiert haben.

Da­bei ist zu be­ach­ten, dass sie die Wirecard-​Aktien zwi­schen dem 1.1.2010 bis ein­schließ­lich 17.6.2020 Mit­ter­nacht ge­kauft ha­ben müs­sen. Ent­schei­dend ist hier­bei der Zeit­punkt des er­teil­ten Auf­trags, auch wenn die Bu­chung im De­pot zeit­lich erst spä­ter erfolgte.

Soll­ten sie erst nach der durch die Wire­card AG am 18. Juni ge­gen 11 Uhr ver­öf­fent­lich­ten Pres­se­er­klä­rung zur Ver­wei­ge­rung der Testat­er­stel­lung durch EY ihre Ak­tien er­wor­ben ha­ben, hängt es von ih­rem je­wei­li­gen per­sön­li­chen und glaub­haft zu ma­chen­den Kennt­nis­stand ab, ob sie sich er­folg­reich an ei­ner Klage ge­gen EY be­tei­li­gen können.

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