Welche Anleger können Schadensersatzansprüche gegen EY geltend machen?
Alle vom Wirecard-Skandal betroffenen Anleger, die in Aktien der Wirecard AG nebst deren Derivaten (z.B. Optionsscheine w/o Knock-out-Schwelle, Zertifikate, Differenzkontrakte) und/oder von der Wirecard AG begebene Anleihe investiert haben.
Dabei ist zu beachten, dass sie die Wirecard-Aktien zwischen dem 1.1.2010 bis einschließlich 17.6.2020 Mitternacht gekauft haben müssen. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des erteilten Auftrags, auch wenn die Buchung im Depot zeitlich erst später erfolgte.
Sollten sie erst nach der durch die Wirecard AG am 18. Juni gegen 11 Uhr veröffentlichten Presseerklärung zur Verweigerung der Testaterstellung durch EY ihre Aktien erworben haben, hängt es von ihrem jeweiligen persönlichen und glaubhaft zu machenden Kenntnisstand ab, ob sie sich erfolgreich an einer Klage gegen EY beteiligen können.