Was soll im KapMuG geklärt werden?

Der Vor­la­ge­be­schluss, der das Mus­ter­ver­fah­ren ein­lei­tet, rich­tet sich nicht nur auf Fest­stel­lungs­ziele ge­gen­über EY son­dern auch ge­gen die Wire­card AG und de­ren Ver­ant­wort­li­che, u.a. auch ge­gen­über Mar­kus Braun. Kon­kret wird der Wire­card AG ein Ver­stoß ge­gen die Pu­bli­zi­täts­pflich­ten vor­ge­wor­fen, bei de­nen sich EY der Bei­hilfe schul­dig ge­macht ha­ben soll. Über fol­gende Sach­ver­halte soll das Mus­ter­ver­fah­ren entscheiden:

  • Un­rich­tig­keit der Ge­schäfts­be­richte der Wire­card AG
  • Der Wire­card AG war spä­tes­tens 2015 be­wusst, dass die Treu­hand­kon­ten nicht die ver­öf­fent­lich­ten Bank­gut­ha­ben aufwiesen
  • Mar­kus Braun hat als Vor­stands­mit­glied die Ver­mö­gens­ver­hält­nisse der Ge­sell­schaft un­rich­tig wie­der­ge­ge­ben oder verschleiert
  • Durch die Ver­öf­fent­li­chung fal­scher Ge­schäfts­be­richte ha­ben so­wohl die Wire­card AG als auch Mar­kus Braun sit­ten­wid­rig gehandelt
  • Scha­dens­er­satz­pflicht von EY, insb. Klä­rung des Vor­sat­zes im Hin­blick auf die Bei­hilfe zum Ver­stoß ge­gen die Pu­bli­zi­täts­pflich­ten der Wire­card AG
  • Der Kurs­dif­fe­renz­scha­den ist ohne kon­kre­ten Kau­sa­li­täts­nach­weis ersatzfähig
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