Was kostet die Anmeldung zum KapMuG?

Die Kos­ten zur An­mel­dung zum KapMuG be­tra­gen von Ge­set­zes we­gen eine so­ge­nannte 0,8 An­walts­ge­bühr und eine 0,5 Ge­richts­ge­bühr. HIER fin­den Sie eine bei­spiel­hafte Be­rech­nung und wel­che Un­ter­la­gen wir dazu von Ih­nen benötigen.

Für die An­mel­dung Ih­rer An­sprü­che bie­ten wir Ih­nen zwei Mög­lich­kei­ten an:

  1. Für eine pau­schale Zah­lung von zu­sätz­lich 100 Euro zu den ge­setz­li­chen Ge­büh­ren für die An­mel­dung bie­ten wir Ih­nen an, ein von un­se­rer Kanz­lei ver­fass­tes au­ßer­ge­richt­li­ches Schrei­ben an EY zu ver­sen­den. Dies be­deu­tet, dass EY „in Ver­zug“ ge­setzt wird und Sie zu­sätz­lich zu ei­nem mög­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch mit Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent über dem Ba­sis­zins­satz rech­nen kön­nen. Je nach Dauer des Ver­fah­rens wäre hier mit ei­ner er­heb­li­chen Summe zu rechnen.
  2. Soll­ten wir die An­mel­dung ohne In­ver­zug­set­zung für Sie vor­neh­men, ste­hen Ih­nen grund­sätz­lich keine Zin­sen zu­sätz­lich zu dem von Ih­nen an­ge­mel­de­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch zu. Wir mel­den in die­sem Fall le­dig­lich Ih­ren An­spruch zum Kapitalanleger-​Musterverfahren an und be­rech­nen Ih­nen da­für die ge­setz­li­che Gebühr.

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