Was ist die rechtliche Anspruchsgrundlage?
Die angeordneten Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen erfolgten durch die Corona-Verordnungen der Länder. Rechtsgrundlage für diese ist das Bundes-Infektionsschutzgesetze (hier insbesondere die Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 IfSG).
Der Entschädigungsanspruch des Gewerbetreibenden richtet sich als Ersatzanspruch des Nichtstörers nach den jeweiligen Polizeigesetzen der einzelnen Länder.