Warum bedarf es einer Vollmacht?

Die Voll­macht trägt dem Um­stand Rech­nung, dass es ei­nige Zeit braucht, bis der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ab­tre­tung der For­de­rung re­gis­triert hat. Die­sem Zweck die­nen auch die Zif­fern 13. bis 16. des Kauf- und Ab­tre­tungs­ver­trags. Die Voll­macht über­brückt die Zeit, in der Sie be­reits den Kauf­preis er­hal­ten ha­ben und wir be­reits In­ha­ber der For­de­rung sind, der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ab­tre­tung aber noch nicht ver­merkt hat.

Die Voll­macht be­schränkt sich da­bei auf die an uns ver­kaufte For­de­rung, das heißt, nur im Zu­sam­men­hang mit die­sen For­de­run­gen be­voll­mäch­ti­gen Sie uns. Die Voll­macht ent­las­tet Sie, da wir die Kor­re­spon­denz mit dem In­sol­venz­ver­wal­ter be­züg­lich Ih­rer For­de­rung übernehmen.

Dies hat be­son­dere Be­deu­tung, da der In­sol­venz­ver­wal­ter Ab­tre­tun­gen von In­sol­venz­for­de­run­gen noch nicht an­er­kennt. Der In­sol­venz­ver­wal­ter be­zieht sich da­bei auf ein ver­trag­li­ches Ab­tre­tungs­ver­bot in den Ver­trä­gen, die Sie mit P&R ge­schlos­sen ha­ben. Selbst wenn das Ab­tre­tungs­ver­bot grund­sätz­lich wirk­sam sein sollte, wür­den die an uns ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen nicht un­ter das Ab­tre­tungs­ver­bot fal­len, da sie nicht aus dem Ver­trag re­sul­tie­ren, son­dern es sich um de­likt­i­sche Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen han­delt. Wir sind der Auf­fas­sung, dass die­ses Ab­tre­tungs­ver­bot un­wirk­sam ist. Der ein­zige Grund für ein wirk­sa­mes Ab­tre­tungs­ver­bot wäre ein In­ter­esse des Schuld­ners, durch­ge­hend mit dem­sel­ben Gläu­bi­ger zu tun zu ha­ben. Dem darf kein über­wie­gen­des In­ter­esse der Gläu­bi­ger ent­ge­gen­ste­hen. Un­se­res Er­ach­tens über­wiegt Ihr In­ter­esse an der Mög­lich­keit ei­ner Ver­äu­ße­rung, je­des In­ter­esse des In­sol­venz­ver­wal­ters. Auch die Si­tua­tion der In­sol­venz ist zu be­rück­sich­ti­gen, da Sie nun deut­lich län­ger als ur­sprüng­lich ge­plant an P&R ge­bun­den sind.

Wir be­ab­sich­ti­gen auch nicht, die For­de­run­gen wei­ter ab­zu­tre­ten. Eine Sorge des In­sol­venz­ver­wal­ters vor ei­nem durch mehr­fa­che Ab­tre­tun­gen ver­ur­sach­ten Auf­wand ist da­her nicht be­grün­det. Wir sind zu­ver­sicht­lich, dass der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ab­tre­tung an­er­ken­nen wird, da dies im bes­ten In­ter­esse der Gläu­bi­ger ist und der In­sol­venz­ver­wal­ter sonst die Rechte und Hand­lungs­op­tio­nen der Gläu­bi­ger be­schnei­den würde. Je­der Gläu­bi­ger sollte die Mög­lich­keit ha­ben, selbst über den Ver­kauf sei­ner For­de­run­gen zu ent­schei­den, ge­ge­be­nen­falls nach Kon­sul­ta­tion sei­ner an­walt­li­chen Berater.

Über die Voll­macht, die Sie uns ein­räu­men, er­mög­li­chen Sie uns, die Rechte aus der For­de­rung ge­gen­über dem In­sol­venz­ver­wal­ter wahr­zu­neh­men, bis der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ab­tre­tung anerkennt.

Der Ver­kauf der For­de­run­gen funk­tio­niert im Üb­ri­gen auch in dem Fall, in dem der In­sol­venz­ver­wal­ter die Ab­tre­tung dau­er­haft nicht an­er­ken­nen sollte.

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