Warum bedarf es einer Vollmacht?
Die Vollmacht trägt dem Umstand Rechnung, dass es einige Zeit braucht, bis der Insolvenzverwalter die Abtretung der Forderung registriert hat. Diesem Zweck dienen auch die Ziffern 13. bis 16. des Kauf- und Abtretungsvertrags. Die Vollmacht überbrückt die Zeit, in der Sie bereits den Kaufpreis erhalten haben und wir bereits Inhaber der Forderung sind, der Insolvenzverwalter die Abtretung aber noch nicht vermerkt hat.
Die Vollmacht beschränkt sich dabei auf die an uns verkaufte Forderung, das heißt, nur im Zusammenhang mit diesen Forderungen bevollmächtigen Sie uns. Die Vollmacht entlastet Sie, da wir die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter bezüglich Ihrer Forderung übernehmen.
Dies hat besondere Bedeutung, da der Insolvenzverwalter Abtretungen von Insolvenzforderungen noch nicht anerkennt. Der Insolvenzverwalter bezieht sich dabei auf ein vertragliches Abtretungsverbot in den Verträgen, die Sie mit P&R geschlossen haben. Selbst wenn das Abtretungsverbot grundsätzlich wirksam sein sollte, würden die an uns abgetretenen Forderungen nicht unter das Abtretungsverbot fallen, da sie nicht aus dem Vertrag resultieren, sondern es sich um deliktische Schadensersatzforderungen handelt. Wir sind der Auffassung, dass dieses Abtretungsverbot unwirksam ist. Der einzige Grund für ein wirksames Abtretungsverbot wäre ein Interesse des Schuldners, durchgehend mit demselben Gläubiger zu tun zu haben. Dem darf kein überwiegendes Interesse der Gläubiger entgegenstehen. Unseres Erachtens überwiegt Ihr Interesse an der Möglichkeit einer Veräußerung, jedes Interesse des Insolvenzverwalters. Auch die Situation der Insolvenz ist zu berücksichtigen, da Sie nun deutlich länger als ursprünglich geplant an P&R gebunden sind.
Wir beabsichtigen auch nicht, die Forderungen weiter abzutreten. Eine Sorge des Insolvenzverwalters vor einem durch mehrfache Abtretungen verursachten Aufwand ist daher nicht begründet. Wir sind zuversichtlich, dass der Insolvenzverwalter die Abtretung anerkennen wird, da dies im besten Interesse der Gläubiger ist und der Insolvenzverwalter sonst die Rechte und Handlungsoptionen der Gläubiger beschneiden würde. Jeder Gläubiger sollte die Möglichkeit haben, selbst über den Verkauf seiner Forderungen zu entscheiden, gegebenenfalls nach Konsultation seiner anwaltlichen Berater.
Über die Vollmacht, die Sie uns einräumen, ermöglichen Sie uns, die Rechte aus der Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrzunehmen, bis der Insolvenzverwalter die Abtretung anerkennt.
Der Verkauf der Forderungen funktioniert im Übrigen auch in dem Fall, in dem der Insolvenzverwalter die Abtretung dauerhaft nicht anerkennen sollte.