Sind die staatlichen Maßnahmen überhaupt rechtmäßig?

Dar­auf kommt es gar nicht an.

Die Pan­de­mie­pla­nung in Deutsch­land hat eine bun­des­weit flä­chen­de­ckende Schlie­ßung von Lä­den und Re­stau­rants und sons­ti­ger Ge­wer­be­be­triebe nicht vor­ge­se­hen. Den­noch tun sich die Ge­richte bis­lang schwer da­mit, eine Rechts­wid­rig­keit der staat­li­chen Maß­nah­men fest­zu­stel­len. Über diese Rechts­frage, ob der Staat so han­deln durfte wie ge­sche­hen, kann man also vor­züg­lich strei­ten und die je­wei­li­gen Auf­fas­sun­gen be­für­wor­ten oder mit eben­falls star­ken Ar­gu­men­ten widerlegen.

Die gute Nach­richt: Wir kön­nen die­sen Rechts­streit für die Durch­set­zung der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che für Ge­wer­be­trei­bende au­ßen vor­las­sen. Der Rechts­an­spruch auf Ent­schä­di­gung des Ge­wer­be­trei­ben­den für die an­ge­ord­nete Schlie­ßung be­steht un­ab­hän­gig von der recht­li­chen Frage, ob die staat­li­che Maß­nahme recht­mä­ßig war oder nicht. Denn ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch für den so­ge­nann­ten „Nicht­stö­rer“ be­steht so­wohl bei recht­mä­ßi­ger als auch bei rechts­wid­ri­ger staat­li­cher Maßnahme.

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