Schleswig-​Holstein

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-​Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)

§ 221 Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers

(1) Wird eine Per­son nach § 220 in An­spruch ge­nom­men, kann sie Ent­schä­di­gung für den ihr hier­durch ent­stan­de­nen Scha­den verlangen.

(2) Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch be­steht je­doch nicht, soweit

1. die oder der Ge­schä­digte auf an­dere Weise Er­satz er­langt hat oder
2. die oder der Ge­schä­digte oder ihr oder sein Ver­mö­gen durch die Maß­nahme ge­schützt wor­den ist.

(3) Die Ab­sätze 1 und 2 fin­den keine An­wen­dung, so­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen recht­mä­ßi­ger Maß­nah­men in an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt oder aus­ge­schlos­sen ist.

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang