Sachsen

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen

§ 52 Voraussetzungen

(1) In den Fäl­len des § 7 Abs. 1 kann der Un­be­tei­ligte, ge­gen­über dem die Po­li­zei eine Maß­nahme ge­trof­fen hat, eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung für den ihm durch die Maß­nahme ent­stan­de­nen Scha­den ver­lan­gen. Dies gilt nicht, so­weit die Maß­nahme zum Schutz sei­ner Per­son oder sei­nes Ver­mö­gens ge­trof­fen wor­den ist.

(2) Ab­satz 1 ist nicht an­zu­wen­den, so­weit die Er­satz­pflicht we­gen Maß­nah­men nach § 7 Abs. 1 in be­son­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt ist.

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