Rheinland-​Pfalz

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det je­mand in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 7 ei­nen Scha­den, ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der all­ge­mei­nen Ord­nungs­be­hör­den oder der Po­li­zei ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der all­ge­mei­nen Ord­nungs­be­hör­den oder der Po­li­zei bei der Er­fül­lung ord­nungs­be­hörd­li­cher oder po­li­zei­li­cher Auf­ga­ben frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Wei­ter ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang