Nordrhein-​Westfalen

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)

§ 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

(1) Ein Scha­den, den je­mand durch Maß­nah­men der Ord­nungs­be­hör­den er­lei­det, ist zu er­set­zen, wenn er
a) in­folge ei­ner In­an­spruch­nahme nach § 19 oder
b) durch rechts­wid­rige Maß­nah­men, gleich­gül­tig, ob die Ord­nungs­be­hör­den ein Ver­schul­den trifft oder nicht,
ent­stan­den ist.

(2) Ein Er­satz­an­spruch be­steht nicht,
a) so­weit die ge­schä­digte Per­son auf an­dere Weise Er­satz er­langt hat oder
b) wenn durch die Maß­nahme die Per­son oder das Ver­mö­gen der ge­schä­dig­ten Per­son ge­schützt wor­den ist.

(3) So­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen recht­mä­ßi­ger Maß­nah­men der Ord­nungs­be­hör­den in an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt ist, fin­den diese Anwendung.

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