Niedersachsen

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)

§ 80 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det eine Per­son in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 8 ei­nen Scha­den, so ist ihr ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn eine Per­son durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei bei der Er­fül­lung von Auf­ga­ben der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Der Aus­gleich ist auch ei­ner Per­son zu ge­wäh­ren, die we­der nach § 6 oder § 7 ver­ant­wort­lich noch nach § 8 in An­spruch ge­nom­men wor­den ist und durch eine recht­mä­ßige Maß­nahme der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei ge­tö­tet oder ver­letzt wor­den ist oder ei­nen bil­li­ger­weise nicht zu­mut­ba­ren sons­ti­gen Scha­den er­lit­ten hat.

(4) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

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