Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V)
§ 72 Entschädigungsanspruch des Nichtstörers
(1) Wer nach § 71 in Anspruch genommen wird, kann Entschädigung für den ihm hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
1. der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
2. der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme geschützt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.