Kämen nicht auch die BaFin oder die DPR als geeignete Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen infrage?

Ja. Al­ler­dings ist eine Klage ge­gen die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Bafin) und/​oder die Deut­sche Prüf­stelle für Rech­nungs­le­gung (DPR) der recht­lich un­si­che­rere Weg als eine Klage ge­gen EY.

Eine Klage ge­gen BaFin/​DPR emp­fiehlt sich je­doch für alle Ge­schä­dig­ten, die aus wirt­schaft­li­chen oder per­sön­li­chen Grün­den nicht ge­gen EY vor­ge­hen möch­ten (z.B. weil die Rechts­schutz­ver­si­che­rung den Ein­tritt bei Ka­pi­tal­an­la­gen aus­schließt, zu­gleich aber eine Staats­haf­tung um­fasst, oder weil der Ge­schä­digte selbst Mit­ar­bei­ter von EY ist).

Zu be­ach­ten ist, dass es sich in je­dem Fall um die Ein­rei­chung zweier se­pa­ra­ter Kla­gen han­delt, da sie auf un­ter­schied­li­chen An­spruchs­grund­la­gen ba­sie­ren und der je­wei­lige Ge­richts­stand nicht iden­tisch ist.

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