Kämen nicht auch die BaFin oder die DPR als geeignete Anspruchsgegner für Schadensersatzklagen infrage?
Ja. Allerdings ist eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und/oder die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) der rechtlich unsicherere Weg als eine Klage gegen EY.
Eine Klage gegen BaFin/DPR empfiehlt sich jedoch für alle Geschädigten, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht gegen EY vorgehen möchten (z.B. weil die Rechtsschutzversicherung den Eintritt bei Kapitalanlagen ausschließt, zugleich aber eine Staatshaftung umfasst, oder weil der Geschädigte selbst Mitarbeiter von EY ist).
Zu beachten ist, dass es sich in jedem Fall um die Einreichung zweier separater Klagen handelt, da sie auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen basieren und der jeweilige Gerichtsstand nicht identisch ist.