Ist es sinnvoller sich zum KapMuG-Verfahren anzumelden, oder jetzt bereits Klage gegen EY zu erheben?
Um die Klageerhebung kommen Sie nicht herum, auch wenn Sie erstmal nur Ihre Ansprüche zum KapMuG-Verfahren anmelden. Mit der Anmeldung zum KapMuG-Verfahren wird nur der Zeitpunkt der Klageerhebung verlagert. Denn nach erfolgreichem KapMuG-Verfahren muss jeder Anmelder zum KapMuG-Verfahren trotzdem Klage erheben, um seine Ansprüche geltend zu machen. Wer jedoch erst nach Abschluss des Musterverfahrens Klage erhebt verliert so wertvolle Zeit. Daher raten wir dazu, bereits jetzt Klage zu erheben und damit Beteiligter des Musterverfahrens zu werden.
Grundsätzlich kommt die Anmeldung zum KapMuG-Verfahren überhaupt nur für die Anleger in Frage die nicht bereits aufgrund eigener Klageerhebung Beteiligte des KapMuG-Verfahrens sind. Durch die Anmeldung zum KapMuG soll ohne nähere Prüfung des angemeldeten Anspruchs durch das Gericht lediglich die Verjährung gehemmt werden. Es besteht zum Wirecard Musterverfahren jedoch die Gefahr, dass die Schadensersatzansprüche gegen EY gar nicht verjährungshemmend angemeldet werden konnten, weil diese derzeit noch gar nicht Gegenstand des Musterverfahrens sind.