Ist es sinnvoller sich zum KapMuG-​Verfahren anzumelden, oder jetzt bereits Klage gegen EY zu erheben?

Um die Kla­ge­er­he­bung kom­men Sie nicht herum, auch wenn Sie erst­mal nur Ihre An­sprü­che zum KapMuG-​Verfahren an­mel­den. Mit der An­mel­dung zum KapMuG-​Verfahren wird nur der Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung ver­la­gert. Denn nach er­folg­rei­chem KapMuG-​Verfahren muss je­der An­mel­der zum KapMuG-​Verfahren trotz­dem Klage er­he­ben, um seine An­sprü­che gel­tend zu ma­chen. Wer je­doch erst nach Ab­schluss des Mus­ter­ver­fah­rens Klage er­hebt ver­liert so wert­volle Zeit. Da­her ra­ten wir dazu, be­reits jetzt Klage zu er­he­ben und da­mit Be­tei­lig­ter des Mus­ter­ver­fah­rens zu werden.

Grund­sätz­lich kommt die An­mel­dung zum KapMuG-​Verfahren über­haupt nur für die An­le­ger in Frage die nicht be­reits auf­grund ei­ge­ner Kla­ge­er­he­bung Be­tei­ligte des KapMuG-​Verfahrens sind. Durch die An­mel­dung zum KapMuG soll ohne nä­here Prü­fung des an­ge­mel­de­ten An­spruchs durch das Ge­richt le­dig­lich die Ver­jäh­rung ge­hemmt wer­den. Es be­steht zum Wire­card Mus­ter­ver­fah­ren je­doch die Ge­fahr, dass die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ge­gen EY gar nicht ver­jäh­rungs­hem­mend an­ge­mel­det wer­den konn­ten, weil diese der­zeit noch gar nicht Ge­gen­stand des Mus­ter­ver­fah­rens sind.

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