Hessen

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

§ 64 HSOG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det eine Per­son in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 9 ei­nen Scha­den, so ist ihr ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn eine Per­son durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Gefahrenabwehr- oder der Po­li­zei­be­hör­den ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Ein Er­satz­an­spruch be­steht nicht, so­weit die Maß­nahme zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens der ge­schä­dig­ten Per­son ge­trof­fen wor­den ist.

(3) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Gefahrenabwehr- oder der Po­li­zei­be­hör­den bei der Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben die­ser Be­hör­den frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(4) Wei­ter ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

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