Hamburg

Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)

§ 10 Maßnahmen gegen Dritte

(1) Ge­gen an­dere als die in den §§ 8 und 9 ge­nann­ten Per­so­nen dür­fen Maß­nah­men nur ge­rich­tet wer­den, wenn auf an­dere Weise eine un­mit­tel­bar be­vor­ste­hende Ge­fahr für die öf­fent­li­che Si­cher­heit oder Ord­nung nicht ab­ge­wehrt oder eine Stö­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit oder Ord­nung nicht be­sei­tigt wer­den kann und so­weit die Ver­wal­tungs­be­hörde nicht über aus­rei­chende ei­gene Kräfte und Mit­tel verfügt.

(2) Un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des Ab­sat­zes 1 dür­fen die Ver­wal­tungs­be­hör­den ins­be­son­dere eine Per­son zu kör­per­li­cher Mit­hilfe her­an­zie­hen und Sa­chen wie Un­ter­künfte, Arznei- und Nah­rungs­mit­tel, Ar­beits­ge­räte, Bau­stoffe und Be­för­de­rungs­mit­tel zur Leis­tung in An­spruch nehmen.

(3) Für die Her­an­zie­hung von Per­so­nen und für die In­an­spruch­nahme von Sa­chen ist auf An­trag eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung in Geld zu leis­ten. Ein An­spruch auf Ent­schä­di­gung be­steht nicht, so­weit die be­trof­fene Per­son oder ihr Ver­mö­gen ge­schützt wer­den sollte oder ihr sonst zu­ge­mu­tet wer­den kann, den Nach­teil selbst zu tra­gen. Die Ent­schä­di­gung wird durch die Ver­wal­tungs­be­hörde festgesetzt.

(4) Hat die Ver­wal­tungs­be­hörde nach Ab­satz 3 Ent­schä­di­gung ge­leis­tet, so kann sie durch Ver­wal­tungs­akt von den nach den §§ 8 und 9 Ver­ant­wort­li­chen Er­stat­tung zu­züg­lich der Ge­mein­kos­ten­zu­schläge nach § 5 Ab­satz 5 des Ge­büh­ren­ge­set­zes vom 5. März 1986 (Ham­bur­gi­sches Gesetz- und Ver­ord­nungs­blatt Seite 37), zu­letzt ge­än­dert am 16. No­vem­ber 1999 (Ham­bur­gi­sches Gesetz- und Ver­ord­nungs­blatt Seite 256), in der je­weils gel­ten­den Fas­sung verlangen.

(5) Die Ab­sätze 3 und 4 gel­ten ent­spre­chend, wenn an­dere als die in den §§ 8 und 9 ge­nann­ten Per­so­nen frei­wil­lig und mit Zu­stim­mung der zu­stän­di­gen Ver­wal­tungs­be­hörde bei der Ge­fah­ren­ab­wehr mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt haben.

Copyright © Schirp & Partner Rechtsanwälte | Impressum | Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang