Für mein Hotel gab es keine förmliche Betriebsschließung – habe ich dennoch einen Entschädigungsanspruch?
Ja, Sie haben einen Entschädigungsanspruch auch ohne unmittelbar angeordnete Betriebsschließung, wenn Sie faktisch in der Betriebsausübung beschränkt wurden. Bundesweit wurden durch die einzelnen Länderverordnungen die Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt. Die Verbote richten sich also gegen die betreffenden Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit, nicht nur gegen den reinen Betrieb bzw. das Offenhalten der Immobilie. Und damit sind Ihre Dienstleistungsangebote eben doch mit angesprochen.