Bremen

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

§ 56 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det je­mand in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 7 ei­nen Scha­den, so ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Po­li­zei ei­nen Scha­den er­lei­det. Ein An­spruch auf Aus­gleich be­steht nicht, so­weit die Maß­nahme zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Ge­schä­dig­ten ge­trof­fen wor­den ist.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Po­li­zei bei der Er­fül­lung von Auf­ga­ben der Po­li­zei frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt und da­bei ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zun­gen, blei­ben unberührt.

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