Berlin

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln)

§ 59 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det jemand

1. in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 16,
2. als un­be­tei­lig­ter Drit­ter durch eine recht­mä­ßige Maß­nahme der Ord­nungs­be­hörde oder der Polizei,
3. bei der Er­fül­lung ei­ner ihm nach § 323c des Straf­ge­setz­bu­ches ob­lie­gen­den Ver­pflich­tung zur Hilfeleistung

ei­nen Scha­den, ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu gewähren.

(2) Das Glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme ei­nen Scha­den erleidet.

(3) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Ord­nungs­be­hör­den oder der Po­li­zei bei der Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben die­ser Be­hör­den frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(4) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

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