Bayern

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG)

Art. 87 Entschädigungsanspruch

(1) Er­lei­det je­mand, ge­gen den Maß­nah­men nach Art. 10 ge­trof­fen wor­den sind, ei­nen Scha­den, so ist dem Ge­schä­dig­ten da­für Ent­schä­di­gung zu leis­ten, so­weit der Scha­den durch die po­li­zei­li­che Maß­nahme ent­stan­den ist und der Ge­schä­digte nicht von ei­nem an­de­ren Er­satz zu er­lan­gen vermag.

(2) Das glei­che gilt, wenn je­mand, der nicht nach den Art. 7 oder 8 ver­ant­wort­lich ist und ge­gen den nicht Maß­nah­men nach Art. 10 ge­rich­tet wor­den sind, durch eine po­li­zei­li­che Maß­nahme ge­tö­tet oder ver­letzt wird oder ei­nen nicht zu­mut­ba­ren sons­ti­gen Scha­den er­lei­det. Die Ent­schä­di­gung ist auch zu leis­ten, so­weit die Maß­nahme auf ei­ner rich­ter­li­chen An­ord­nung beruht.

(3) Im Fall der Tö­tung ist dem Un­ter­halts­be­rech­tig­ten in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 844 Abs. 2 BGB Ent­schä­di­gung zu leisten.

(4) Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach den Ab­sät­zen 1 bis 3 be­steht nicht, so­weit die Maß­nahme auch un­mit­tel­bar dem Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Ge­schä­dig­ten ge­dient hat.

(5) Ist die Ent­schä­di­gungs­pflicht aus An­laß von Maß­nah­men der Po­li­zei in be­son­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt, so gel­ten diese Vorschriften.

(6) Ent­schä­di­gungs­pflich­tig ist der Trä­ger der Po­li­zei, wel­che die zur Ent­schä­di­gung ver­pflich­tende Maß­nahme ge­trof­fen hat.

(7) Ent­schä­di­gung nach den Ab­sät­zen 1 bis 3 wird für Ver­mö­gens­schä­den ge­währt; da­bei sind Ver­mö­gens­vor­teile, die dem Be­rech­tig­ten aus der zur Ent­schä­di­gung ver­pflich­ten­den Maß­nahme ent­ste­hen, zu be­rück­sich­ti­gen. Bei Frei­heits­ent­zie­hun­gen wird Ent­schä­di­gung auch für Nicht­ver­mö­gens­schä­den ent­spre­chend § 7 Abs. 3 des Ge­set­zes über die Ent­schä­di­gung für Straf­ver­fol­gungs­maß­nah­men (StrEG) ge­währt. Ein mit­wir­ken­des Ver­schul­den des Be­rech­tig­ten ist zu be­rück­sich­ti­gen. Die Ent­schä­di­gung wird in Geld gewährt.

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)

Art. 11 Entschädigung

(1) So­weit Maß­nah­men auf Grund die­ses Ge­set­zes ge­trof­fen wer­den, ist Art. 87 des Po­li­zei­auf­ga­ben­ge­set­zes sinn­ge­mäß an­zu­wen­den. Zur Ent­schä­di­gung ver­pflich­tet ist der Trä­ger der Be­hörde, die die Maß­nahme ge­trof­fen hat; hat das Land­rats­amt die Maß­nahme ge­trof­fen, so ist der Land­kreis ver­pflich­tet, so­weit nicht der Staat nach Art. 35 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 5 der Land­kreis­ord­nung haftet.

(2) Stel­len Maß­nah­men auf Grund die­ses Ge­set­zes eine Ent­eig­nung dar, so ist nach den Vor­schrif­ten des Baye­ri­schen Ge­set­zes über die ent­schä­di­gungs­pflich­tige Ent­eig­nung Ent­schä­di­gung in Geld zu leisten.

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