Baden-​Württemberg

Polizeigesetz (PolG)

§ 55 Voraussetzungen

(1) In den Fäl­len des § 9 Abs. 1 kann der­je­nige, ge­gen­über dem die Po­li­zei eine Maß­nahme ge­trof­fen hat, eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung für den ihm durch die Maß­nahme ent­stan­de­nen Scha­den ver­lan­gen. Bei der Be­mes­sung sind alle Um­stände zu be­rück­sich­ti­gen, ins­be­son­dere Art und Vor­her­seh­bar­keit des Scha­dens und ob der Ge­schä­digte oder sein Ver­mö­gen durch die Maß­nahme der Po­li­zei ge­schützt wor­den sind. Ha­ben Um­stände, die der Ge­schä­digte zu ver­tre­ten hat, auf die Ent­ste­hung oder Er­hö­hung des Scha­dens ein­ge­wirkt, so hängt der Um­fang des Aus­gleichs ins­be­son­dere da­von ab, in­wie­weit der Scha­den vor­wie­gend von dem Ge­schä­dig­ten oder durch die Po­li­zei ver­ur­sacht wor­den ist.

(2) So­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen Maß­nah­men nach § 9 Abs. 1 in be­son­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt ist, fin­den diese Vor­schrif­ten Anwendung.

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