EuGH stärkt Verbraucherrechte: „Widerrufsjoker“ für Millionen von Verbraucherkreditverträgen
Mit seiner Entscheidung vom 9. September 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass viele Verbraucherkreditverträge auch nach Jahren noch Widerrufen werden können (ausgenommen sind Immobilendarlehensverträge). Grund dafür ist, dass die von deutschen Banken verwendeten Klauseln in Darlehensverträgen häufig fehlerhaft sind. Kritisiert wurden von den Luxemburger Richtern vor allem die ungenauen Angaben bzw. völlig unzureichenden Informationen in den Kreditverträgen. So sei der Verweis auf die abstrakte Höhe des Verzugszinses nicht ausreichend, sondern es müsse von den Banken stets ein konkreter Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt werden. Der bloße Hinweis „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“ (oder ähnlich) genügt demnach nicht.
Zudem stellte der EuGH fest, dass auch die Berechnungsmethode einer bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung (Vorfälligkeitsentschädigung) für den Durchschnittsverbraucher in einer „leicht nachvollziehbaren Weise“ angegeben werden müsse, was im dortigen Verfahren ebenfalls nicht der Fall war. Auch dies stelle einen Grund für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen dar. In den unterschiedlichen Verfahren gegen die Banken der Automobilhersteller Volkswagen, Škoda und BMW hielten die Richter aus Luxemburg die Ausübung des Widerrufsrechts auch noch nach Jahren für möglich, da ebenjene Banken die Verbraucher beim Abschluss der Kreditverträge nur unzureichend über die Rechtslage informiert haben (Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20). Die fehlerhafte bzw. teils nicht erfolgte Aufklärung habe nämlich zur Folge, dass die Frist, binnen derer der Widerruf grundsätzlich erklärt werden muss, niemals zu laufen begann. Die Konsequenz ist quasi ein „ewiges Widerrufsrecht“ zugunsten der Verbraucher.
Wegweisend hat der EuGH zudem nun endlich die Frage geklärt, ob ein solches Widerrufsrecht vom Verbraucher verwirkt werden kann. Denn häufig hielten Banken den Ansprüchen von Verbrauchern entgegen, es sei treuwidrig, sich nach häufig vielen Jahren der Durchführung des Vertrages noch auf das Widerrufsrecht zu berufen. Der Anspruch sei daher verwirkt. Dieses Argument hat der EuGH nun deutlich zurückgewiesen. Einer Bank, welche es zuvor versäumt hat, den Verbraucher ordnungsgemäß aufzuklären, sei das Berufen auf den Einwand der Verwirkung verwehrt, so der EuGH.
Durch das Urteil werden die Verbraucherrechte somit insgesamt massiv gestärkt.
Die Entscheidung des EuGHs ermöglicht den Verbrauchern nun den Ausstieg aus einer Finanzierung und damit einen möglichen immensen finanziellen Vorteil. Denn durch den Widerruf werden die betreffenden Verträge rückabgewickelt, sodass Anzahlung und Kreditraten zu erstatten sind. Im Gegenzug müssen die Verbraucher die erhaltene Leistung, im Fall von Kfz-Kreditverträgen also das Fahrzeug, zurückgeben.
Infolge der Entscheidung liegt es nahe, dass Banken nun mit einer riesigen Widerrufswelle rechnen müssen. Dies dürfte nicht nur Kfz-Darlehensverträge betreffen, sondern vielmehr sämtliche Formen von Verbraucherkreditverträgen.
Am Beispiel eines Autokredites wird sofort die enorme Chance deutlich, die sich damit Verbrauchern bietet: Es handelt sich um nicht weniger als die Möglichkeit, unabhängig vom Dieselskandal ihr Fahrzeug verlustfrei zurückgeben zu können, wenn der Kauf über einen Kredit finanziert wurde!
Mit seinem Urteil stellte sich der EuGH gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der im konkreten Fall noch im November 2019 die Revisionen von zwei Autokäufern zurückgewiesen und entschieden hatte, dass Verbraucher ihre Autokredite nicht noch Jahre nach dem Abschluss des Vertrags widerrufen können – ein zutiefst verbraucherunfreundliches Urteil, das die Rechtsposition der Verbraucher erheblich schwächte. Dies hat der EuGH nun revidiert.
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