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Erste Urteile im Fall Wirecard – KapMuG-​Verfahren gegen EY unzulässig

An­fang Juni 2021 ent­schied das Land­ge­richt Mün­chen I, dass ein An­trag auf ein Kapitalanlage-​Musterverfahren ge­gen EY nicht zu­läs­sig sei.

Wir ha­ben von An­fang an ein Mus­ter­ver­fah­ren nicht als das rich­tige Ver­fah­ren ge­gen EY an­ge­se­hen und un­se­ren Man­dan­ten eine an­dere Stra­te­gie ge­gen die Wirt­schafts­prü­fer aufgeführt.

Un­se­rer Mei­nung nach – und diese Mei­nung hat das LG Mün­chen mit sei­ner Ent­schei­dung nun be­stä­tigt – ist der Be­stä­ti­gungs­ver­merk auf dem Jah­res­ab­schluss der Wire­card AG durch EY-​Wirtschaftsprüfer keine öf­fent­li­che Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tion nach Kapitalanleger-​Musterverfahrensgesetz und der An­trag auf ein Kapitalanlage-​Musterverfahren nicht zulässig.

Be­reits im letz­ten Jahr ha­ben wir un­sere Man­dan­ten dar­auf hin­ge­wie­sen, dass hier ein Ver­fah­ren nach dem KapMuG zwei enorme Nach­teile hat:

  • Grund­sätz­lich füh­ren sol­che Ver­fah­ren zu ei­ner enor­men Ver­zö­ge­rung des Rechts­streits. Er­fah­rungs­ge­mäß dau­ern Ver­fah­ren nach dem KapMuG min­des­tens 8, eher 12 Jahre. Dies könnte sich mög­li­cher­weise ne­ga­tiv auf die wirt­schaft­li­che Durch­setz­bar­keit des An­spruchs ge­gen EY auswirken.

  • Selbst wenn das KapMuG ab­ge­schlos­sen ist, ha­ben die An­le­ger noch kei­nen voll­streck­ba­ren Zah­lungs­ti­tel. Denn Ver­fah­ren nach dem KapMuG füh­ren nur zu in­halt­li­chen Fest­stel­lun­gen, nicht aber zu ei­nem Zah­lungs­ur­teil. Im schlimms­ten Falle schlie­ßen sich also an das KapMuG-​Verfahren noch die ei­gent­li­chen Zah­lungs­pro­zesse an. Diese sind dann zwar in­halt­lich si­cher pro­gnos­ti­zier­bar – denn an den Fest­stel­lun­gen aus dem KapMuG-​Verfahren ist nicht mehr zu rüt­teln -, aber es kön­nen wei­tere Jahre ins Land ge­hen, be­vor die An­le­ger tat­säch­lich Geld erhalten.

Warum ist das im vor­lie­gen­den Fall so wich­tig? Un­se­rer Mei­nung nach ist eine Klage jetzt die ein­zige Mög­lich­keit Scha­dens­er­satz zu­rück­zu­er­lan­gen. An­le­ger soll­ten da­her jetzt ak­tiv werden.

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