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Entscheidung im Musterverfahren gegen die Deutsche Bank

Nach der miss­glück­ten Markt­ein­füh­rung der Drit­ten Pa­tent­port­fo­lio Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG (Pa­tent­port­fo­lio I) als ge­schlos­se­nen Fonds durch die Deut­sche Bank ha­ben zahl­rei­che An­le­ger Klage ge­gen die Deut­sche Bank aus Pro­spekt­haf­tung eingereicht.

Tat­säch­lich stellte sich das Blind Pool-​Konzept des Pa­tent­port­fo­lio I als viel zu ris­kant dar.

Hinzu kam, die – zwi­schen­zeit­lich in­sol­vente – IP Be­wer­tungs AG der we­sent­li­che Ver­trags­part­ner der Fonds­ge­sell­schaft war. Der Vor­stands­vor­sit­zende die­ser AG hatte in ei­nem Zei­tungs­in­ter­view, nur we­nige Mo­nate vor Her­aus­gabe des Pro­spekts, vor den Ri­si­ken ei­ner so­ge­nann­ten Blind Pool-​Konzeption bei Pa­ten­ten für An­le­ger gewarnt.

Un­se­rer Mei­nung nach hätte die Auf­fas­sung die­ses we­sent­li­chen Ver­trags­part­ners im Pro­spekt an­ge­spro­chen wer­den müssen.

In der Folge ha­ben wir, die Kanz­lei Schirp & Part­ner, für viele An­le­ger eine Klage nach dem Ka­pi­tal­an­la­ge­mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz (KapMuG) be­an­tragt, um die Kos­ten für die von uns ver­tre­te­nen Man­dan­ten mög­lichst ge­ring zu halten.

Nun hat der Bun­des­ge­richts­hof nach bei­nahe vier Jah­ren Ver­fah­rens­dauer mit Be­schluss vom 12. Ja­nuar 2021 ent­schie­den. Die Karls­ru­her Rich­ter des XI. Zi­vil­se­nats des BGH ha­ben un­sere Rechts­be­schwerde ge­gen den ne­ga­ti­ven Mus­ter­ent­scheid des OLG Frank­furt am Main lei­der zurückgewiesen.

Mit sei­ner Ent­schei­dung, dass der Pro­spekt, der Ent­schei­dungs­grund­lage für die Zeich­nung des Fonds war, nicht zu be­an­stan­den sei, hat der BGH un­sere Er­war­tun­gen und die der zahl­rei­chen An­le­ger enttäuscht.

Mit Ein­lei­tung des Mus­ter­ver­fah­rens woll­ten wir eine Viel­zahl von In­di­vi­du­al­ver­fah­ren ver­mei­den und Klar­heit über mög­li­che Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen ge­gen­über der Deut­schen Bank er­rei­chen. Be­reits im Juli 2017 hatte das OLG Frank­furt am Main zu un­se­rer Über­ra­schung die Mus­ter­fest­stel­lungs­klage voll­um­fäng­lich zu­rück­ge­wie­sen. Da­ge­gen rich­tete sich un­sere Rechts­be­schwerde vor dem Bun­des­ge­richts­hof. Der BGH wie­derum ent­schied nun, dass die An­le­ger aus­rei­chend über die Ri­si­ken des Blind-​Pool-​Modells in­for­miert worden.

Wie geht es nun weiter?

Wer zu den An­le­gern ge­hört, für die wir be­reits Klage vor dem Land­ge­richt ein­ge­reicht ha­ben, so sind die Kla­ge­ver­fah­ren der­zeit aus­ge­setzt und müss­ten erst wie­der auf­ge­nom­men wer – den. Durch die Auf­nahme der Ver­fah­ren wer­den vor­erst keine wei­te­ren Kos­ten aus­ge­löst, da die Kos­ten für die erste In­stanz be­reits ent­stan­den sind. Es ist aber da­von aus­zu­ge­hen, dass das Land­ge­richt die Kla­gen auf­grund des rechts­kräf­ti­gen Mus­ter­ent­scheids ab­wei­sen wird. Soll­ten wir ver­ein­zelt auch in­di­vi­du­elle Be­ra­tungs­feh­ler ein­ge­klagt ha­ben, prü­fen wir der­zeit für je­den Ein­zel­fall das wei­tere Vor­ge­hen und stim­men uns hierzu mit Ih­nen ab.

Die Recht­spre­chung in die­ser Sa­che ist für uns un­ver­ständ­lich. Es gibt Fälle, in de­nen wir nach­voll­zie­hen kön­nen, wenn ein Ge­richt ei­nen Sach­ver­halt an­ders wer­tet als wir. Hier ist das al­ler­dings nicht der Fall. Nur ist das, was der BGH sagt, bei­nahe Gesetz.

Ha­ben sie noch wei­tere Fra­gen? Dann wen­den Sie sich gerne an Rechts­an­walt Alex­an­der Temiz.

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