Entscheidung im Musterverfahren gegen die Deutsche Bank
Nach der missglückten Markteinführung der Dritten Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Patentportfolio I) als geschlossenen Fonds durch die Deutsche Bank haben zahlreiche Anleger Klage gegen die Deutsche Bank aus Prospekthaftung eingereicht.
Tatsächlich stellte sich das Blind Pool-Konzept des Patentportfolio I als viel zu riskant dar.
Hinzu kam, die – zwischenzeitlich insolvente – IP Bewertungs AG der wesentliche Vertragspartner der Fondsgesellschaft war. Der Vorstandsvorsitzende dieser AG hatte in einem Zeitungsinterview, nur wenige Monate vor Herausgabe des Prospekts, vor den Risiken einer sogenannten Blind Pool-Konzeption bei Patenten für Anleger gewarnt.
Unserer Meinung nach hätte die Auffassung dieses wesentlichen Vertragspartners im Prospekt angesprochen werden müssen.
In der Folge haben wir, die Kanzlei Schirp & Partner, für viele Anleger eine Klage nach dem Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz (KapMuG) beantragt, um die Kosten für die von uns vertretenen Mandanten möglichst gering zu halten.
Nun hat der Bundesgerichtshof nach beinahe vier Jahren Verfahrensdauer mit Beschluss vom 12. Januar 2021 entschieden. Die Karlsruher Richter des XI. Zivilsenats des BGH haben unsere Rechtsbeschwerde gegen den negativen Musterentscheid des OLG Frankfurt am Main leider zurückgewiesen.
Mit seiner Entscheidung, dass der Prospekt, der Entscheidungsgrundlage für die Zeichnung des Fonds war, nicht zu beanstanden sei, hat der BGH unsere Erwartungen und die der zahlreichen Anleger enttäuscht.
Mit Einleitung des Musterverfahrens wollten wir eine Vielzahl von Individualverfahren vermeiden und Klarheit über mögliche Schadensersatzforderungen gegenüber der Deutschen Bank erreichen. Bereits im Juli 2017 hatte das OLG Frankfurt am Main zu unserer Überraschung die Musterfeststellungsklage vollumfänglich zurückgewiesen. Dagegen richtete sich unsere Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH wiederum entschied nun, dass die Anleger ausreichend über die Risiken des Blind-Pool-Modells informiert worden.
Wie geht es nun weiter?
Wer zu den Anlegern gehört, für die wir bereits Klage vor dem Landgericht eingereicht haben, so sind die Klageverfahren derzeit ausgesetzt und müssten erst wieder aufgenommen wer – den. Durch die Aufnahme der Verfahren werden vorerst keine weiteren Kosten ausgelöst, da die Kosten für die erste Instanz bereits entstanden sind. Es ist aber davon auszugehen, dass das Landgericht die Klagen aufgrund des rechtskräftigen Musterentscheids abweisen wird. Sollten wir vereinzelt auch individuelle Beratungsfehler eingeklagt haben, prüfen wir derzeit für jeden Einzelfall das weitere Vorgehen und stimmen uns hierzu mit Ihnen ab.
Die Rechtsprechung in dieser Sache ist für uns unverständlich. Es gibt Fälle, in denen wir nachvollziehen können, wenn ein Gericht einen Sachverhalt anders wertet als wir. Hier ist das allerdings nicht der Fall. Nur ist das, was der BGH sagt, beinahe Gesetz.
Haben sie noch weitere Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Alexander Temiz.