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Entscheidung im KapMuG-​Verfahren zu „Frankreich 04“

Nach über zehn Jah­ren Ver­fah­rens­dauer liegt nun eine Ent­schei­dung des OLG Ham­burg im Ka­pi­tal­an­le­ger­mus­ter­ver­fah­ren („KapMuG“) zur Be­tei­li­gung Wöl­bern Frank­reich 04 vor. Das Ge­richt hat ins­ge­samt fünf Pro­spekt­feh­ler festgestellt.

RAin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, die zu­letzt die Mus­ter­klä­ge­rin ver­trat, konnte auf dem Weg zu die­ser Ent­schei­dung alle Ver­fah­ren – mit Aus­nahme des Ver­fah­rens der Mus­ter­klä­ge­rin – er­folg­reich ab­schlie­ßen. Auch das Ver­fah­ren der Mus­ter­klä­ge­rin wurde in­zwi­schen er­folg­reich beendet.

Dr. Schmidt-​Morsbach hatte die Ver­tre­tung der Mus­ter­klä­ge­rin über­nom­men, nach­dem eine an­dere Kanz­lei das KapMuG-​Verfahren ur­sprüng­lich in­iti­iert hatte und an­schlie­ßend alle ei­ge­nen Ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen hatte.

Ins­ge­samt stellt das Ur­teil ei­nen be­deu­ten­den Er­folg für die An­le­ger­seite dar, auch wenn sich er­neut ge­zeigt hat, dass das KapMuG-​Verfahren in der Pra­xis nur be­grenzt ge­eig­net ist. Viele der be­tei­lig­ten An­wälte und Rich­ter wa­ren Nach­fol­ger der ur­sprüng­li­chen Be­set­zung und teil­weise nicht aus­rei­chend ver­traut mit dem Ver­fah­ren. Be­son­ders die ex­treme Ver­fah­rens­dauer ver­deut­licht, dass An­le­gern auf die­sem Wege nicht in­ner­halb zu­mut­ba­rer Zeit ge­hol­fen wer­den kann.

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