Wirecard: DSW-Stiftungslösung – eine Einschätzung
Ist es sinnvoll, sich bei der „Stichting Wirecard Investors Claim“-Stiftung der DSW zu registrieren?
Die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.) hat gemeinsam mit den auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzleien Nieding+Barth (Frankfurt am Main) und AKD Benelux Lawyers (Amsterdam) die Stiftung „Stichting Wirecard Investors Claim“ mit Sitz in Amsterdam gegründet, die Entschädigungen für die Wirecard-Anleger innerhalb der EU erreichen soll. Das Ziel dahinter: Einen Vergleich nicht nur mit EY Deutschland, sondern auch mit EY Global, zu erzielen.
Inzwischen liegen die entsprechenden Teilnahmeverträge und Vollmachten vor, die wir im Folgenden analysieren wollen.
Folgende Punkte sind demnach als kritisch einzustufen:
1. Intransparenz der Vertragsbeziehungen
Die Verschränkung der Anwaltsvollmacht für die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft mit dem Teilnahmevertrag an der Stiftung wirft erhebliche Unklarheiten auf. Wesentliche Vertragstexte sind nur in englischer Sprache gültig. Dabei bleibt das Verhältnis zwischen der Stiftung und der zu beauftragenden Rechtsanwaltsgesellschaft unklar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Rechtsanwaltsgesellschaft durch die Bevollmächtigung durch Anleger nur den Weisungen des jeweiligen Mandanten unterworfen ist, oder auch den Weisungen der Stiftung. Außerdem scheinen die teilnehmenden Anleger keine Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Stiftung zu haben. Dadurch erscheint es fraglich, ob die Mandanten Einfluss nehmen können auf die Prozessführung oder gar auf das Ob und Wie eines möglichen Vergleichsabschlusses durch die Stiftung mit EY.
2. Bestehendes Kostenrisiko
Die Stiftung wirbt damit, dass den Anlegern keinerlei Kosten entstehen würden. Die Finanzierungslösung soll für die Anleger ohne jegliches Kostenrisiko sein. Dem müssen wir nach eingehender Prüfung allerdings widersprechen. So ist in § 2.9. und § 2.10. des Teilnahmevertrags ausdrücklich vorgesehen, dass der Anleger die Kosten der Stiftungslösung zu tragen hat, sofern er den Vertrag kündigt oder der Anleger einem ausgehandelten Vergleich nicht zustimmt.
Des Weiteren besteht nach Abschluss des Teilnahmevertrags eine Kündigungsmöglichkeit nur binnen 30 Tagen – und nur nach einer erheblichen Strafzahlung. Eine andere Möglichkeit, sich von der Stiftung zu lösen ist nicht ersichtlich.
Ein Beispiel: Sollte die Stiftung einen Vergleich mit EY schließen, der allerdings nur eine minimale Entschädigung von 1 % vorsehen würde, müsste der Anleger, der dem Vergleich nicht zustimmen wollen würde, alle Kosten der Stiftungslösung selbst tragen. Mangels Kostentransparenz in den Teilnahmeverträgen könnten diese Kosten erheblich sein. Deutlich wird dieses nicht unrealistische Szenario in § 6.3. des Vertrags, in dem aufgeführt wird, dass „die Stiftung weder an einen minimal zu erzielenden Entschädigungsbetrag oder zurückzugewinnenden Prozentsatz der Schadenersatzansprüche gebunden“ ist.
3. Ausschluss von Verkaufsmöglichkeit
Gemäß § 4.5. verpflichten sich die Teilnehmer „jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die den Wert der Schadensersatzansprüche beeinträchtigen könnten.“ Damit ist wohl auch ein Verkauf der Aktien (z.B. zur steuerlichen Geltendmachung) ausgeschlossen, da dadurch Schadensersatzanspruch um die Höhe des Verkaufserlöses gemindert werden dürfte.
4. Zusicherung der Existenz von Schadensersatzansprüchen
In der Klausel in § 10.1. a. sichert der teilnehmende Anleger zu, „dass die Schadensersatzansprüche existieren“ – dies ist allerdings bekanntlich streitig. Der Anleger kann eine solche Zusicherung überhaupt nicht geben. Es besteht Annahme zum Verdacht, dass auf Grundlage dieser Zusicherung spätere Kostenersatzansprüche der Stiftung gegen Anleger geltend gemacht werden könnten.
Wir sehen darin erhebliche Risiken für Anleger, sollten sie der Stiftung beitreten.
5. Offene Strategiefragen
Wir sehen weiterhin Schwierigkeiten im Hinblick auf die Strategie:
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Inanspruchnahme von EY Global weiter unklar:
Die Stiftung wirbt damit, notfalls auch gegen andere EY-Gesellschaften, insbesondere wohl gegen die Dachgesellschaft EY Global gerichtlich vorzugehen und nicht nur gegen EY Deutschland. Wir sehen allerdings nicht, dass in Deutschland eine Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen EY Global geführt werden könnte. Es bleibt unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Klage erfolgen soll und welcher Sachverhalt ihr zugrunde liegen würde.
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Aussichten auf Vergleichsabschluss unklar:
Die Stiftung will wohl eine oder eine kleine Anzahl (musterhafter) Klagen in Deutschland beim Landgericht München erheben und einen Vergleich mit EY erzielen, der dann „über die niederländische Stiftung für allgemein verbindlich erklärt“ werden soll.
Ein Vergleich in einem Klageverfahren wird vor deutschen Gerichten allerdings nur dann geschlossen, wenn die Streitparteien dies auch wollen. Wir gehen nicht davon aus, dass EY einen Vergleich abschließen will. In allen anhängigen Klageverfahren (über 1000 bei verschiedenen Gerichten in Deutschland) hat EY einen Vergleich bislang abgelehnt. Die Stiftung läuft also Gefahr, für ein Szenario entwickelt zu sein, das (momentan) ausgeschlossen erscheint.
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Allgemeinverbindlichkeit eines in Deutschland abgeschlossenen Vergleichs unklar:
Die Stiftung äußert sich bislang nicht dazu, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen ein etwaig in Deutschland vor deutschen Gerichten abgeschlossener Vergleich nach niederländischem Recht (nur) für Teilnehmer einer niederländischen Stiftung als allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
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Umgang mit drohender Verjährung unklar:
Nach einhelliger Ansicht verjähren die Ansprüche der Wirecard-Anleger gegen EY zum 31.12.2023. Die Stiftung kann bislang nicht erklären, weshalb sie annimmt, dass binnen der verbleibenden 18 Monate durch eine (bislang noch nicht eingereichte Klage) beim LG München ein Vergleich mit EY erzwungen werden kann. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass die Verfahrensdauer beim LG München in Sachen Wirecard/EY derzeit 18 bis 28 Monate beträgt. Sodann schließen sich Berufungsverfahren beim OLG München an, die wiederum rund 18 Monate dauern dürften. Bislang gibt es nicht ein einziges rechtskräftiges Urteil gegen EY. Dies hat zur Folge, dass all denjenigen Anlegern zu 31.12.2023 die Verjährung droht, die keine verjährungshemmenden Maßnahmen, wie z.B. eine Klageerhebung, eingeleitet haben. Bislang ist nicht ersichtlich, dass die Verjährung durch die Teilnahme an der Stiftung gehemmt würde. Wie kann die Verjährung für die Anleger allein durch eine oder wenige einzelne Klagen in Deutschland und der Teilnahme vieler Anleger an einer niederländischen Stiftung gehemmt werden? Was geschieht mit Ansprüchen solcher Anleger, die der Stiftung beigetreten sind, die aber nicht klageweise geltend gemacht wurden? Wie verhindert die Stiftung den Verjährungseintritt? Falls Einzelklagen doch notwendig werden sollten – wann erfahren Anleger von dieser Notwendigkeit? Haben Anleger dann überhaupt noch Zeit zur Prüfung unterschiedlicher Optionen?
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Verhältnis zu KapMuG unklar:
Die Stiftung behauptet, die beim LG München einzureichenden Klagen seinen wegen der Stiftungslösung auch im Hinblick auf ein bevorstehendes Kapitalanlegermusterverfahren sinnvoller als andere Lösungen. Dazu muss man wissen, dass die befassten Kammern des LG München derzeit Wirecard/EY-Klagen aussetzen, da parallel ein KapMuG-Verfahren anhängig gemacht ist. Das KapMuG sperrt also bis zu seinem Abschluss (nach unserer Einschätzung in 7 bis 10 Jahren) die Weiterverhandlung der anhängigen Einzelklagen. Diese Wirkung ist im Detail bei Wirecard/EY zwar umstritten und Rechtsmittel sind anhängig, aber die Sperrwirkung greift jederzeit. Für uns ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiftung davon ausgeht, dass die beim LG München geplanten Klagen – anders als alle anderen Klagen – nicht von der Sperrwirkung des KapMuG erfasst sind.
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Finanzierungsbedingungen unklar:
Die Stiftung wirbt mit der Zusage eines Prozessfinanzierers, der gegen 25 % Erfolgsbeteiligung alle Kosten der Anleger tragen will. Dazu stellen sich folgende Fragen: Was wird von wem bis wann finanziert? Wer ist der Prozessfinanzierer? Was genau ist die Finanzierungsleistung, also was wird finanziert: nur die Teilnahme an der Stiftung? Was noch? Werden auch zur Verjährung erforderliche Einzelfallklagen finanziert? Falls nicht, was haben Anleger für Lösungsmöglichkeiten, falls wegen drohender Verjährung Einzelklagen notwendig werden? Welche Sicherheiten stellt der Prozessfinanzierer, falls Klagen verloren gehen und der Gegenseite, als EY, Kostenerstattung für ggf. tausende anlegerklagen gezahlt werden muss?
6. Fazit: Befürchtung eines lock-in
Vor dem Hintergrund der oben genannten Unklarheiten befürchten wir, dass es für Anleger, die an der Stiftung teilnehmen, zu einem unvorhersehbaren lock-in kommen könnte. Anleger könnten Gefahr laufen, eine intransparente anwaltliche Geschäftsbesorgung zu beauftragen und an einer Stiftung ohne Einfluss teilzunehmen. Dieser anwaltliche Auftrag und die Stiftungsteilnahme könnten dann wegen parallel eingegangener Finanzierungsverträge oder wegen unmittelbar drohender Verjährung und erheblichem Zeitdruck rechtlich oder tatsächlich nicht mehr beendet werden. Konkret: Wir befürchten, dass an der Stiftung teilnehmende Anleger Ende des Jahres 2023 unter Zeit- und Verjährungsdruck geraten und zur Beauftragung von Einzelklage gezwungen sein könnten.