Direktinvestments bei der Deutsche Lichtmiete – Müssen Anleger erneut Geld in die Hand nehmen?
Bei der Deutsche Lichtmiete ermittelt die Staatsanwalt, bei verschiedenen ihrer Gesellschaften wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleger erhalten jetzt Angebote, sich kostenpflichtig bei der Anmeldung von Forderungen vertreten zu lassen. Außerdem sollen sie schon mal 1 Prozent ihrer Anlagesumme an die THD Treuhanddepot GmbH zahlen, damit diese für sie tätig wird. Denn die Anleger haben bereits bei Erwerb der Direktinvestments mit der THD einen Mieteinnahmenpoolvertrag abgeschlossen, der wirksam wird, wenn die Deutsche Lichtmiete-Gesellschaften, die Anspruchsgegner aus der Vermietung oder dem Rückkauf der LED-Leuchtmittel sind, ins Insolvenzverfahren eintreten. Müssen die Anleger jetzt neues Geld in die Hand nehmen, damit ihre Interessen vertreten werden? Wir meinen, dass die Anleger – zumindest derzeit – nichts bezahlen müssen.
Durch Abschluss des Mieteinnahmenpoolvertrages hat jeder Anleger die THD beauftragt, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer oder mehrerer der Deutsche Lichtmiete-Gesellschaften seine Anlegerrechte zu vertreten. Die Vergütung der THD ist in diesem Vertrag ausdrücklich geregelt. Derzeit ist der Mieteinnahmenpoolvertrag in dieser Hinsicht aber noch nicht in Kraft. Denn bisher wurde noch keines der Insolvenzverfahren eröffnet, es laufen bisher nur vorläufige Verfahren. Der Ablauf entspricht dem üblichen Vorgehen in derartigen Situationen.
Vor diesem Hintergrund sehen die uns beratenden Anwälte keinen Rechtsgrund, aus dem die THD bereits jetzt Geld von den Anlegern verlangen kann. Ansprüche der THD entstehen erst mit Eröffnung eines oder mehrerer Insolvenzverfahren der Deutsche Lichtmiete-Gesellschaften; auch dann sollen sie nach dem Vertrag aber nicht von den Anlegern bezahlt werden, sondern aus den Einnahmen des Mieteinnahmenpools. Eine Zahlung an die THD empfehlen wir den Anlegern daher nicht.
Wir sehen ebenso keine Veranlassung für die Anleger, Dritte mit der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren zu beauftragen. Denn auch für diese Aufgabe wurde die THD im Mieteinnahmenpoolvertrag bereits bevollmächtigt. Man sollte allerdings im Auge behalten, ob die THD die Anmeldungen (wenn es so weit ist) in konkreter Höhe vornimmt und ggf. beanstanden, wenn das nicht der Fall ist. Die THD müsste die Anleger kurzfristig nach Eröffnung der Insolvenzverfahrens darüber unterrichten, in welcher Höhe sie jeweils Forderungen anmeldet. Insofern halten wir es auch für zweckmäßig, der THD die Zertifikate oder Beteiligungsnachweise in Kopie zu übersenden. Sofern sich Anleger bei Zeichnung für die Mittelverwendungskontrolle entschieden haben, die damals zusätzlich zu bezahlen war, muss der THD das jeweilige Zertifikat allerdings bereits vorliegen, weil dessen Vorlage eine Voraussetzung für die Mittelfreigabe war.
Anlegern, die kein Zertifikat erhalten haben, empfehlen wir, auch jetzt noch das Zertifikat bei der Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH anzufordern. Die Vorlage des Zertifikates erleichtert die Eigentumszurechnung ganz erheblich. Man sollte das insofern auf jeden Fall noch versuchen.
Unsere Mitglieder können sich mit allen Fragen zu ihren Beteiligungen bei der Deutsche Lichtmiete an uns wenden. Wir sind im Rahmen der Mitgliedschaft auch behilflich bei der Überprüfung der Forderungshöhe, sobald die THD diese für den jeweiligen Anleger angemeldet hat.