Direktinvestments bei der Deutsche Lichtmiete – Müssen Anleger erneut Geld in die Hand nehmen?

Bei der Deut­sche Licht­miete er­mit­telt die Staats­an­walt, bei ver­schie­de­nen ih­rer Ge­sell­schaf­ten wurde das vor­läu­fige In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net. Die An­le­ger er­hal­ten jetzt An­ge­bote, sich kos­ten­pflich­tig bei der An­mel­dung von For­de­run­gen ver­tre­ten zu las­sen. Au­ßer­dem sol­len sie schon mal 1 Pro­zent ih­rer An­la­ge­summe an die THD Treu­hand­de­pot GmbH zah­len, da­mit diese für sie tä­tig wird. Denn die An­le­ger ha­ben be­reits bei Er­werb der Di­rekt­in­vest­ments mit der THD ei­nen Miet­ein­nah­men­pool­ver­trag ab­ge­schlos­sen, der wirk­sam wird, wenn die Deut­sche Lichtmiete-​Gesellschaften, die An­spruchs­geg­ner aus der Ver­mie­tung oder dem Rück­kauf der LED-​Leuchtmittel sind, ins In­sol­venz­ver­fah­ren ein­tre­ten. Müs­sen die An­le­ger jetzt neues Geld in die Hand neh­men, da­mit ihre In­ter­es­sen ver­tre­ten wer­den? Wir mei­nen, dass die An­le­ger – zu­min­dest der­zeit – nichts be­zah­len müssen.

Durch Ab­schluss des Miet­ein­nah­men­pool­ver­tra­ges hat je­der An­le­ger die THD be­auf­tragt, nach Er­öff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens ei­ner oder meh­re­rer der Deut­sche Lichtmiete-​Gesellschaften seine An­le­ger­rechte zu ver­tre­ten. Die Ver­gü­tung der THD ist in die­sem Ver­trag aus­drück­lich ge­re­gelt. Der­zeit ist der Miet­ein­nah­men­pool­ver­trag in die­ser Hin­sicht aber noch nicht in Kraft. Denn bis­her wurde noch kei­nes der In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net, es lau­fen bis­her nur vor­läu­fige Ver­fah­ren. Der Ab­lauf ent­spricht dem üb­li­chen Vor­ge­hen in der­ar­ti­gen Situationen.

Vor die­sem Hin­ter­grund se­hen die uns be­ra­ten­den An­wälte kei­nen Rechts­grund, aus dem die THD be­reits jetzt Geld von den An­le­gern ver­lan­gen kann. An­sprü­che der THD ent­ste­hen erst mit Er­öff­nung ei­nes oder meh­re­rer In­sol­venz­ver­fah­ren der Deut­sche Lichtmiete-​Gesellschaften; auch dann sol­len sie nach dem Ver­trag aber nicht von den An­le­gern be­zahlt wer­den, son­dern aus den Ein­nah­men des Miet­ein­nah­men­pools. Eine Zah­lung an die THD emp­feh­len wir den An­le­gern da­her nicht.

Wir se­hen ebenso keine Ver­an­las­sung für die An­le­ger, Dritte mit der An­mel­dung von For­de­run­gen im In­sol­venz­ver­fah­ren zu be­auf­tra­gen. Denn auch für diese Auf­gabe wurde die THD im Miet­ein­nah­men­pool­ver­trag be­reits be­voll­mäch­tigt. Man sollte al­ler­dings im Auge be­hal­ten, ob die THD die An­mel­dun­gen (wenn es so weit ist) in kon­kre­ter Höhe vor­nimmt und ggf. be­an­stan­den, wenn das nicht der Fall ist. Die THD müsste die An­le­ger kurz­fris­tig nach Er­öff­nung der In­sol­venz­ver­fah­rens dar­über un­ter­rich­ten, in wel­cher Höhe sie je­weils For­de­run­gen an­mel­det. In­so­fern hal­ten wir es auch für zweck­mä­ßig, der THD die Zer­ti­fi­kate oder Be­tei­li­gungs­nach­weise in Ko­pie zu über­sen­den. So­fern sich An­le­ger bei Zeich­nung für die Mit­tel­ver­wen­dungs­kon­trolle ent­schie­den ha­ben, die da­mals zu­sätz­lich zu be­zah­len war, muss der THD das je­wei­lige Zer­ti­fi­kat al­ler­dings be­reits vor­lie­gen, weil des­sen Vor­lage eine Vor­aus­set­zung für die Mit­tel­frei­gabe war.

An­le­gern, die kein Zer­ti­fi­kat er­hal­ten ha­ben, emp­feh­len wir, auch jetzt noch das Zer­ti­fi­kat bei der Deut­sche Licht­miete Direkt-​Investitionsgesellschaft mbH an­zu­for­dern. Die Vor­lage des Zer­ti­fi­ka­tes er­leich­tert die Ei­gen­tums­zu­rech­nung ganz er­heb­lich. Man sollte das in­so­fern auf je­den Fall noch versuchen.

Un­sere Mit­glie­der kön­nen sich mit al­len Fra­gen zu ih­ren Be­tei­li­gun­gen bei der Deut­sche Licht­miete an uns wen­den. Wir sind im Rah­men der Mit­glied­schaft auch be­hilf­lich bei der Über­prü­fung der For­de­rungs­höhe, so­bald die THD diese für den je­wei­li­gen An­le­ger an­ge­mel­det hat.

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