Das Wichtigste in Kürze

Zen­trale Fra­gen zum Thema Ent­schä­di­gung für Ge­wer­be­trei­bende auf­grund Corona-​bedingter Be­triebs­schlie­ßun­gen, kurz beantwortet:

Corona

Wer ist anspruchsberechtigt?

Ho­te­liers, Gas­tro­no­men und an­dere Ge­wer­be­trei­bende trifft nicht das ge­ringste Ver­schul­den an der Corona-​Situation. Den­noch wer­den sie der­zeit als „Nicht­stö­rer“ in An­spruch ge­nom­men, um eine Not­lage der All­ge­mein­heit zu über­win­den. Für die­ses Son­der­op­fer müs­sen sie ent­schä­digt werden.

Habe ich als Selbstständiger/​Freiberufler ei­nen An­spruch auf Entschädigung?

Soll­ten Sie selbst oder Ihr Ge­schäfts­be­trieb di­rekt von ei­ner Qua­ran­tä­ne­maß­nahme be­trof­fen sein, be­steht ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach dem Infektionsschutzgesetz.

So­fern Sie nicht selbst er­krankt sind und Ihr Ge­schäfts­be­trieb nicht un­ter Qua­ran­täne ge­setzt wurde, Sie den­noch auf­grund der Lan­des­ver­ord­nung Ih­ren Ge­schäfts­be­trieb schlie­ßen muss­ten, ha­ben Sie ei­nen Ent­schä­di­gungs­an­spruch als so­ge­nann­ter „Nicht­stö­rer“ nach dem je­wei­li­gen Landespolizeirecht.

Für mein Ho­tel gab es keine förm­li­che Be­triebs­schlie­ßung – habe ich den­noch ei­nen Entschädigungsanspruch?

Ja, Sie ha­ben ei­nen Ent­schä­di­gungs­an­spruch auch ohne un­mit­tel­bar an­ge­ord­nete Be­triebs­schlie­ßung, wenn Sie fak­tisch in der Be­triebs­aus­übung be­schränkt wur­den. Bun­des­weit wur­den durch die ein­zel­nen Län­der­ver­ord­nun­gen die Über­nach­tungs­an­ge­bote zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken un­ter­sagt. Die Ver­bote rich­ten sich also ge­gen die be­tref­fen­den Tä­tig­kei­ten in ih­rer Ge­samt­heit, nicht nur ge­gen den rei­nen Be­trieb bzw. das Of­fen­hal­ten der Im­mo­bi­lie. Und da­mit sind Ihre Dienst­leis­tungs­an­ge­bote eben doch mit angesprochen.

Ge­gen wen rich­tet sich der Anspruch?

Der An­spruch auf Ent­schä­di­gung rich­tet sich ge­gen die je­weils für den Ge­wer­be­be­trieb zu­stän­dige Lan­des­re­gie­rung. Maß­geb­lich ist hier der Ge­schäfts­sitz des Gewerbebetriebes.

Wie be­rechne ich mei­nen Schaden?

Bitte be­rück­sich­ti­gen Sie bei der Scha­dens­auf­stel­lung Ihre Be­triebs­kos­ten ab Be­triebs­schlie­ßung auf­ge­schlüs­selt je Mo­nat und ge­ben se­pa­rat Ih­ren ent­gan­ge­nen Ge­winn aus er­war­te­ten bzw. ab­ge­sag­ten Ge­schäfts­ein­bu­ßen an.

Wie be­rech­net sich der Scha­den in Höhe der Betriebskosten?

Bitte ge­ben Sie für je­den Mo­nat ab Be­triebs­schlie­ßung Ihre Be­triebs­kos­ten an. Hier­für kön­nen Sie Ihre Miet­kos­ten, Per­so­nal­kos­ten (et­wa­iges er­hal­te­nes Kurz­ar­bei­ter­geld ist an­zu­rech­nen), Kre­dit­kos­ten, Ver­dienst­aus­fall des Be­triebs­lei­ters und sons­tige Fix­kos­ten berücksichtigen.

Kann ich ent­gan­ge­nen Ge­winn gel­tend machen?

Ein Aus­gleich des ent­gan­ge­nen Ge­winns, der über den Aus­fall des ge­wöhn­li­chen Ver­diens­tes hin­aus­geht, ist nur im Ein­zel­fall zur Ab­wen­dung un­bil­li­ger Här­ten geboten.

Zur wei­te­ren Be­ur­tei­lung Ih­res Ent­schä­di­gungs­an­spruchs ge­ben Sie uns bitte auch Ih­ren ent­gan­ge­nen Ge­winn an. Wir ver­su­chen die­sen mit durchzusetzen.

Wie be­rechne ich mei­nen Scha­den in Höhe der Gewinneinbußen?

Bitte schät­zen Sie die­sen an­hand des mo­nat­li­chen Durch­schnitts­ge­winns 2019 bzw. des Mo­nats­ge­winns aus Ja­nuar und Fe­bruar 2020.

Ich habe So­fort­hilfe er­hal­ten – kann ich mich trotz­dem beteiligen?

Ja, so­fern Ih­nen auch nach Be­rück­sich­ti­gung der er­hal­te­nen So­fort­hilfe ein Scha­den verbleibt.

Bei der Be­rech­nung des Ent­schä­di­gungs­an­spru­ches ist die von Bund und/​oder Land er­hal­tene So­fort­hilfe zur Be­wäl­ti­gung der Corona-​Krise nach dem Zu­schuss­pro­gramm für Kleinst­un­ter­neh­men, So­lo­selb­stän­dige und Frei­be­ruf­ler scha­dens­min­dernd anzurechnen.

Wel­ches recht­li­che Vor­ge­hen ist geplant?

Die Kanz­lei Schirp & Part­ner ver­tritt be­reits eine Viel­zahl ge­schä­dig­ter Ge­wer­be­trei­ben­der, die auf­grund Co­rona -be­ding­ter Be­triebs­schlie­ßun­gen ih­ren Ent­schä­di­gungs­an­spruch ge­gen die je­wei­lige Lan­des­re­gie­rung gel­tend ma­chen wollen.

Ge­mein­sam tra­gen die Ge­wer­be­trei­ben­den bis­her die Last zur Ver­hin­de­rung ei­ner wei­te­ren Aus­brei­tung der Pan­de­mie, und aus eben die­sem Grund hal­ten wir ein ge­mein­sa­mes Vor­ge­hen bei der Durch­set­zung der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che für ziel­füh­rend. Die Stimme je­des ein­zel­nen zählt, doch wir glau­ben daran, dass in der gro­ßen Gruppe diese Stimme nicht über­hört wer­den kann. Wir ver­tre­ten die Ge­schä­dig­ten da­her in ei­ner Gruppe ge­gen die je­weils zu­stän­dige Landesregierung.

Gerne kön­nen auch Sie sich ei­ner der 16 Grup­pen der Ge­schä­dig­ten ge­gen die für Sie zu­stän­dige Lan­des­re­gie­rung anschließen.

Die Kanz­lei Schirp & Part­ner bün­delt alle Ge­schä­dig­ten pro Bun­des­land und mel­det die Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che zu­nächst au­ßer­ge­richt­lich bei der je­weils zu­stän­di­gen Lan­des­re­gie­rung an. Soll­ten sich dann an­schlie­ßende au­ßer­ge­richt­li­che Ge­sprä­che nicht frucht­bar sein, wer­den wir je Bun­des­land Mus­ter­pro­zesse führen.

Sind die staat­li­chen Maß­nah­men über­haupt rechtmäßig?

Dar­auf kommt es gar nicht an.

Die Pan­de­mie­pla­nung in Deutsch­land hat eine bun­des­weit flä­chen­de­ckende Schlie­ßung von Lä­den und Re­stau­rants und sons­ti­ger Ge­wer­be­be­triebe nicht vor­ge­se­hen. Den­noch tun sich die Ge­richte bis­lang schwer da­mit, eine Rechts­wid­rig­keit der staat­li­chen Maß­nah­men fest­zu­stel­len. Über diese Rechts­frage, ob der Staat so han­deln durfte wie ge­sche­hen, kann man also vor­züg­lich strei­ten und die je­wei­li­gen Auf­fas­sun­gen be­für­wor­ten oder mit eben­falls star­ken Ar­gu­men­ten widerlegen.

Die gute Nach­richt: Wir kön­nen die­sen Rechts­streit für die Durch­set­zung der Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che für Ge­wer­be­trei­bende au­ßen vor­las­sen. Der Rechts­an­spruch auf Ent­schä­di­gung des Ge­wer­be­trei­ben­den für die an­ge­ord­nete Schlie­ßung be­steht un­ab­hän­gig von der recht­li­chen Frage, ob die staat­li­che Maß­nahme recht­mä­ßig war oder nicht. Denn ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch für den so­ge­nann­ten „Nicht­stö­rer“ be­steht so­wohl bei recht­mä­ßi­ger als auch bei rechts­wid­ri­ger staat­li­cher Maßnahme.

Wie lau­tet die bis­he­rige Rechtsprechung?

Zu den staat­li­chen Maß­nah­men in der Corona-​Pandemie gibt es in­zwi­schen zahl­rei­che Ent­schei­dun­gen der Ver­wal­tungs­ge­richte und auch des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Die Ent­schei­dun­gen sind bis­her auf An­träge zur Ge­wäh­rung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes er­gan­gen und stel­len eine of­fen­sicht­li­che Rechts­wid­rig­keit der staat­li­chen Maß­nah­men mehr­heit­lich nicht fest.

Eine an­dere Li­nie zeich­net sich bei den suk­zes­si­ven Lo­cke­run­gen ab. Die Be­gren­zung auf 800 m² und die Ein­schrän­kung der Frei­zü­gig­keit im Bun­des­ge­biet wer­den nicht ein­fach durchgewunken. 

Was ist die recht­li­che Anspruchsgrundlage?

Die an­ge­ord­ne­ten Be­triebs­schlie­ßun­gen und Ver­an­stal­tungs­ab­sa­gen er­folg­ten durch die Corona-​Verordnungen der Län­der. Rechts­grund­lage für diese ist das Bundes-​Infektionsschutzgesetze (hier ins­be­son­dere die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des § 32 IfSG i.V.m. § 28 Ab­satz 1 Satz 1 und 2 und § 31 IfSG).

Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch des Ge­wer­be­trei­ben­den rich­tet sich als Er­satz­an­spruch des Nicht­stö­rers nach den je­wei­li­gen Po­li­zei­ge­set­zen der ein­zel­nen Länder.

Wie be­misst sich das an­walt­li­che Honorar?

Das Ho­no­rar der Kanz­lei Schirp & Part­ner be­misst sich nor­ma­ler­weise nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG). Es steigt mit dem Streit­wert. Das RVG folgt da­mit dem Ge­dan­ken, dass das An­walts­ho­no­rar den Auf­wand des An­wal­tes ab­gilt, aber auch die Wich­tig­keit für den Man­dan­ten und die Höhe des Haf­tungs­ri­si­kos ab­bil­den muss. 

Wir prü­fen Ihre Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che kos­ten­frei und mel­den Ihre An­sprü­che an. Sollte der Scha­dens­nach­weis wei­ter prä­zi­siert wer­den müs­sen und/​oder Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen statt­fin­den, müss­ten wir für un­se­ren dann er­höh­ten Ar­beits­auf­wand eine an­ge­mes­sene Ver­gü­tung er­hal­ten. Hierzu wür­den wir Sie vor­her kon­tak­tie­ren. Ohne Ihre Zu­stim­mung lö­sen wir keine Kos­ten aus. 

Wenn Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ha­ben, stel­len wir kos­ten­frei eine De­ckungs­an­frage für Sie und füh­ren die Kor­re­spon­denz, da­mit Sie mög­lichst schnell und mög­lichst um­fas­send De­ckungs­schutz erhalten.

Soll­ten Sie wei­tere Fra­gen ha­ben, mel­den Sie sich bei uns.

So erreichen Sie uns

Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte mbB
Leip­zi­ger Platz 9
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