Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Fragen zum Thema Entschädigung für Gewerbetreibende aufgrund Corona-bedingter Betriebsschließungen, kurz beantwortet:
Corona
Hoteliers, Gastronomen und andere Gewerbetreibende trifft nicht das geringste Verschulden an der Corona-Situation. Dennoch werden sie derzeit als „Nichtstörer“ in Anspruch genommen, um eine Notlage der Allgemeinheit zu überwinden. Für dieses Sonderopfer müssen sie entschädigt werden.
Sollten Sie selbst oder Ihr Geschäftsbetrieb direkt von einer Quarantänemaßnahme betroffen sein, besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
Sofern Sie nicht selbst erkrankt sind und Ihr Geschäftsbetrieb nicht unter Quarantäne gesetzt wurde, Sie dennoch aufgrund der Landesverordnung Ihren Geschäftsbetrieb schließen mussten, haben Sie einen Entschädigungsanspruch als sogenannter „Nichtstörer“ nach dem jeweiligen Landespolizeirecht.
Ja, Sie haben einen Entschädigungsanspruch auch ohne unmittelbar angeordnete Betriebsschließung, wenn Sie faktisch in der Betriebsausübung beschränkt wurden. Bundesweit wurden durch die einzelnen Länderverordnungen die Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt. Die Verbote richten sich also gegen die betreffenden Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit, nicht nur gegen den reinen Betrieb bzw. das Offenhalten der Immobilie. Und damit sind Ihre Dienstleistungsangebote eben doch mit angesprochen.
Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen die jeweils für den Gewerbebetrieb zuständige Landesregierung. Maßgeblich ist hier der Geschäftssitz des Gewerbebetriebes.
Bitte berücksichtigen Sie bei der Schadensaufstellung Ihre Betriebskosten ab Betriebsschließung aufgeschlüsselt je Monat und geben separat Ihren entgangenen Gewinn aus erwarteten bzw. abgesagten Geschäftseinbußen an.
Bitte geben Sie für jeden Monat ab Betriebsschließung Ihre Betriebskosten an. Hierfür können Sie Ihre Mietkosten, Personalkosten (etwaiges erhaltenes Kurzarbeitergeld ist anzurechnen), Kreditkosten, Verdienstausfall des Betriebsleiters und sonstige Fixkosten berücksichtigen.
Ein Ausgleich des entgangenen Gewinns, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes hinausgeht, ist nur im Einzelfall zur Abwendung unbilliger Härten geboten.
Zur weiteren Beurteilung Ihres Entschädigungsanspruchs geben Sie uns bitte auch Ihren entgangenen Gewinn an. Wir versuchen diesen mit durchzusetzen.
Bitte schätzen Sie diesen anhand des monatlichen Durchschnittsgewinns 2019 bzw. des Monatsgewinns aus Januar und Februar 2020.
Ja, sofern Ihnen auch nach Berücksichtigung der erhaltenen Soforthilfe ein Schaden verbleibt.
Bei der Berechnung des Entschädigungsanspruches ist die von Bund und/oder Land erhaltene Soforthilfe zur Bewältigung der Corona-Krise nach dem Zuschussprogramm für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler schadensmindernd anzurechnen.
Darauf kommt es gar nicht an.
Die Pandemieplanung in Deutschland hat eine bundesweit flächendeckende Schließung von Läden und Restaurants und sonstiger Gewerbebetriebe nicht vorgesehen. Dennoch tun sich die Gerichte bislang schwer damit, eine Rechtswidrigkeit der staatlichen Maßnahmen festzustellen. Über diese Rechtsfrage, ob der Staat so handeln durfte wie geschehen, kann man also vorzüglich streiten und die jeweiligen Auffassungen befürworten oder mit ebenfalls starken Argumenten widerlegen.
Die gute Nachricht: Wir können diesen Rechtsstreit für die Durchsetzung der Entschädigungsansprüche für Gewerbetreibende außen vorlassen. Der Rechtsanspruch auf Entschädigung des Gewerbetreibenden für die angeordnete Schließung besteht unabhängig von der rechtlichen Frage, ob die staatliche Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Denn ein Entschädigungsanspruch für den sogenannten „Nichtstörer“ besteht sowohl bei rechtmäßiger als auch bei rechtswidriger staatlicher Maßnahme.
Zu den staatlichen Maßnahmen in der Corona-Pandemie gibt es inzwischen zahlreiche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungen sind bisher auf Anträge zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangen und stellen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der staatlichen Maßnahmen mehrheitlich nicht fest.
Eine andere Linie zeichnet sich bei den sukzessiven Lockerungen ab. Die Begrenzung auf 800 m² und die Einschränkung der Freizügigkeit im Bundesgebiet werden nicht einfach durchgewunken.
Die angeordneten Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen erfolgten durch die Corona-Verordnungen der Länder. Rechtsgrundlage für diese ist das Bundes-Infektionsschutzgesetze (hier insbesondere die Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 IfSG).
Der Entschädigungsanspruch des Gewerbetreibenden richtet sich als Ersatzanspruch des Nichtstörers nach den jeweiligen Polizeigesetzen der einzelnen Länder.
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