SCHIRP & Partner Rechtsanwälte mbB – DE - Kontakt
SCHIRP & Partner Rechtsanwälte mbB – DE - Kontaktieren Sie uns

Ihr Kontakt zu uns

Wir sind je­der­zeit für Sie da und freuen uns über Ihre Nach­richt. So kön­nen Sie uns erreichen:

Te­le­fon: +49 (0)30 – 327 617 0

E-​Mail: mail@​schirp.​com

Alle Kon­takt­da­ten

Anspruchsgrundlagen: Die Polizei- und Ordnungsgesetze nach Bundesländern

Die In­an­spruch­nahme ei­nes Nicht­ver­ant­wort­li­chen ist als Adres­sat ei­ner po­li­zei­li­chen bzw. ord­nungs­be­hörd­li­chen Maß­nahme un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu­läs­sig. Die zur Ein­däm­mung der Corona-​Pandemie an­ge­ord­ne­ten Be­triebs­schlie­ßun­gen er­folg­ten ziel­ge­rich­tet zur Ge­fah­ren­ab­wehr. Der recht­mä­ßig her­an­ge­zo­gene Nicht­ver­ant­wort­li­che er­bringt in die­sem Fall ein Son­der­op­fer, um eine der All­ge­mein­heit dro­hende Ge­fahr oder Stö­rung zu be­sei­ti­gen. Ge­nau die­ses Son­der­op­fer wird durch die Ent­schä­di­gung aus­ge­gli­chen. In­fol­ge­des­sen sind in al­len Polizei- bzw. Ord­nungs­ge­set­zen der Län­der ent­spre­chende An­spruchs­grund­la­gen normiert.

Nach­fol­gend fin­den sie die Polizei- und Ord­nungs­ge­setze der ein­zel­nen Bun­des­län­der, auf de­ren Grund­lage Ge­wer­be­trei­bende Ent­schä­di­gung auf­grund der Corona-​bedingten Be­triebs­schlie­ßun­gen gel­tend ma­chen können:

Corona-​Anspruchsgrundlagen

Baden-​Württemberg

Polizeigesetz (PolG)

§ 55 Voraussetzungen

(1) In den Fäl­len des § 9 Abs. 1 kann der­je­nige, ge­gen­über dem die Po­li­zei eine Maß­nahme ge­trof­fen hat, eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung für den ihm durch die Maß­nahme ent­stan­de­nen Scha­den ver­lan­gen. Bei der Be­mes­sung sind alle Um­stände zu be­rück­sich­ti­gen, ins­be­son­dere Art und Vor­her­seh­bar­keit des Scha­dens und ob der Ge­schä­digte oder sein Ver­mö­gen durch die Maß­nahme der Po­li­zei ge­schützt wor­den sind. Ha­ben Um­stände, die der Ge­schä­digte zu ver­tre­ten hat, auf die Ent­ste­hung oder Er­hö­hung des Scha­dens ein­ge­wirkt, so hängt der Um­fang des Aus­gleichs ins­be­son­dere da­von ab, in­wie­weit der Scha­den vor­wie­gend von dem Ge­schä­dig­ten oder durch die Po­li­zei ver­ur­sacht wor­den ist.

(2) So­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen Maß­nah­men nach § 9 Abs. 1 in be­son­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt ist, fin­den diese Vor­schrif­ten Anwendung.

Bay­ern

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG)

Art. 87 Entschädigungsanspruch

(1) Er­lei­det je­mand, ge­gen den Maß­nah­men nach Art. 10 ge­trof­fen wor­den sind, ei­nen Scha­den, so ist dem Ge­schä­dig­ten da­für Ent­schä­di­gung zu leis­ten, so­weit der Scha­den durch die po­li­zei­li­che Maß­nahme ent­stan­den ist und der Ge­schä­digte nicht von ei­nem an­de­ren Er­satz zu er­lan­gen vermag.

(2) Das glei­che gilt, wenn je­mand, der nicht nach den Art. 7 oder 8 ver­ant­wort­lich ist und ge­gen den nicht Maß­nah­men nach Art. 10 ge­rich­tet wor­den sind, durch eine po­li­zei­li­che Maß­nahme ge­tö­tet oder ver­letzt wird oder ei­nen nicht zu­mut­ba­ren sons­ti­gen Scha­den er­lei­det. Die Ent­schä­di­gung ist auch zu leis­ten, so­weit die Maß­nahme auf ei­ner rich­ter­li­chen An­ord­nung beruht.

(3) Im Fall der Tö­tung ist dem Un­ter­halts­be­rech­tig­ten in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 844 Abs. 2 BGB Ent­schä­di­gung zu leisten.

(4) Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach den Ab­sät­zen 1 bis 3 be­steht nicht, so­weit die Maß­nahme auch un­mit­tel­bar dem Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Ge­schä­dig­ten ge­dient hat.

(5) Ist die Ent­schä­di­gungs­pflicht aus An­laß von Maß­nah­men der Po­li­zei in be­son­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt, so gel­ten diese Vorschriften.

(6) Ent­schä­di­gungs­pflich­tig ist der Trä­ger der Po­li­zei, wel­che die zur Ent­schä­di­gung ver­pflich­tende Maß­nahme ge­trof­fen hat.

(7) Ent­schä­di­gung nach den Ab­sät­zen 1 bis 3 wird für Ver­mö­gens­schä­den ge­währt; da­bei sind Ver­mö­gens­vor­teile, die dem Be­rech­tig­ten aus der zur Ent­schä­di­gung ver­pflich­ten­den Maß­nahme ent­ste­hen, zu be­rück­sich­ti­gen. Bei Frei­heits­ent­zie­hun­gen wird Ent­schä­di­gung auch für Nicht­ver­mö­gens­schä­den ent­spre­chend § 7 Abs. 3 des Ge­set­zes über die Ent­schä­di­gung für Straf­ver­fol­gungs­maß­nah­men (StrEG) ge­währt. Ein mit­wir­ken­des Ver­schul­den des Be­rech­tig­ten ist zu be­rück­sich­ti­gen. Die Ent­schä­di­gung wird in Geld gewährt.

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)

Art. 11 Entschädigung

(1) So­weit Maß­nah­men auf Grund die­ses Ge­set­zes ge­trof­fen wer­den, ist Art. 87 des Po­li­zei­auf­ga­ben­ge­set­zes sinn­ge­mäß an­zu­wen­den. Zur Ent­schä­di­gung ver­pflich­tet ist der Trä­ger der Be­hörde, die die Maß­nahme ge­trof­fen hat; hat das Land­rats­amt die Maß­nahme ge­trof­fen, so ist der Land­kreis ver­pflich­tet, so­weit nicht der Staat nach Art. 35 Abs. 3 oder Art. 37 Abs. 5 der Land­kreis­ord­nung haftet.

(2) Stel­len Maß­nah­men auf Grund die­ses Ge­set­zes eine Ent­eig­nung dar, so ist nach den Vor­schrif­ten des Baye­ri­schen Ge­set­zes über die ent­schä­di­gungs­pflich­tige Ent­eig­nung Ent­schä­di­gung in Geld zu leisten.

Ber­lin

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln)

§ 59 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det jemand

1. in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 16,
2. als un­be­tei­lig­ter Drit­ter durch eine recht­mä­ßige Maß­nahme der Ord­nungs­be­hörde oder der Po­li­zei,
3. bei der Er­fül­lung ei­ner ihm nach § 323c des Straf­ge­setz­bu­ches ob­lie­gen­den Ver­pflich­tung zur Hilfeleistung

ei­nen Scha­den, ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu gewähren.

(2) Das Glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme ei­nen Scha­den erleidet.

(3) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Ord­nungs­be­hör­den oder der Po­li­zei bei der Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben die­ser Be­hör­den frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(4) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

Bran­den­burg

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG)

§ 38 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

(1) Ein Scha­den, den je­mand durch Maß­nah­men der Ord­nungs­be­hör­den er­lei­det, ist zu er­set­zen, wenn er in­folge ei­ner In­an­spruch­nahme nach § 18 oder durch rechts­wid­rige Maß­nah­men, gleich­gül­tig, ob die Ord­nungs­be­hör­den ein Ver­schul­den trifft oder nicht, ent­stan­den ist.

(2) Ein Er­satz­an­spruch be­steht nicht, so­weit der Ge­schä­digte auf an­dere Weise Er­satz er­langt hat oder wenn durch die Maß­nah­men die Per­son oder das Ver­mö­gen des Ge­schä­dig­ten ge­schützt wor­den ist.

(3) So­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen recht­mä­ßi­ger Maß­nah­men der Ord­nungs­be­hör­den in an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt ist, fin­den diese Anwendung.

Bre­men

Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)

§ 56 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det je­mand in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 7 ei­nen Scha­den, so ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Po­li­zei ei­nen Scha­den er­lei­det. Ein An­spruch auf Aus­gleich be­steht nicht, so­weit die Maß­nahme zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Ge­schä­dig­ten ge­trof­fen wor­den ist.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Po­li­zei bei der Er­fül­lung von Auf­ga­ben der Po­li­zei frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt und da­bei ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zun­gen, blei­ben unberührt.

Ham­burg

Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)

§ 10 Maßnahmen gegen Dritte

(1) Ge­gen an­dere als die in den §§ 8 und 9 ge­nann­ten Per­so­nen dür­fen Maß­nah­men nur ge­rich­tet wer­den, wenn auf an­dere Weise eine un­mit­tel­bar be­vor­ste­hende Ge­fahr für die öf­fent­li­che Si­cher­heit oder Ord­nung nicht ab­ge­wehrt oder eine Stö­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit oder Ord­nung nicht be­sei­tigt wer­den kann und so­weit die Ver­wal­tungs­be­hörde nicht über aus­rei­chende ei­gene Kräfte und Mit­tel verfügt.

(2) Un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des Ab­sat­zes 1 dür­fen die Ver­wal­tungs­be­hör­den ins­be­son­dere eine Per­son zu kör­per­li­cher Mit­hilfe her­an­zie­hen und Sa­chen wie Un­ter­künfte, Arznei- und Nah­rungs­mit­tel, Ar­beits­ge­räte, Bau­stoffe und Be­för­de­rungs­mit­tel zur Leis­tung in An­spruch nehmen.

(3) Für die Her­an­zie­hung von Per­so­nen und für die In­an­spruch­nahme von Sa­chen ist auf An­trag eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung in Geld zu leis­ten. Ein An­spruch auf Ent­schä­di­gung be­steht nicht, so­weit die be­trof­fene Per­son oder ihr Ver­mö­gen ge­schützt wer­den sollte oder ihr sonst zu­ge­mu­tet wer­den kann, den Nach­teil selbst zu tra­gen. Die Ent­schä­di­gung wird durch die Ver­wal­tungs­be­hörde festgesetzt.

(4) Hat die Ver­wal­tungs­be­hörde nach Ab­satz 3 Ent­schä­di­gung ge­leis­tet, so kann sie durch Ver­wal­tungs­akt von den nach den §§ 8 und 9 Ver­ant­wort­li­chen Er­stat­tung zu­züg­lich der Ge­mein­kos­ten­zu­schläge nach § 5 Ab­satz 5 des Ge­büh­ren­ge­set­zes vom 5. März 1986 (Ham­bur­gi­sches Gesetz- und Ver­ord­nungs­blatt Seite 37), zu­letzt ge­än­dert am 16. No­vem­ber 1999 (Ham­bur­gi­sches Gesetz- und Ver­ord­nungs­blatt Seite 256), in der je­weils gel­ten­den Fas­sung verlangen.

(5) Die Ab­sätze 3 und 4 gel­ten ent­spre­chend, wenn an­dere als die in den §§ 8 und 9 ge­nann­ten Per­so­nen frei­wil­lig und mit Zu­stim­mung der zu­stän­di­gen Ver­wal­tungs­be­hörde bei der Ge­fah­ren­ab­wehr mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt haben.

Hes­sen

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

§ 64 HSOG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det eine Per­son in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 9 ei­nen Scha­den, so ist ihr ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn eine Per­son durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Gefahrenabwehr- oder der Po­li­zei­be­hör­den ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Ein Er­satz­an­spruch be­steht nicht, so­weit die Maß­nahme zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens der ge­schä­dig­ten Per­son ge­trof­fen wor­den ist.

(3) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Gefahrenabwehr- oder der Po­li­zei­be­hör­den bei der Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben die­ser Be­hör­den frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(4) Wei­ter ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

Mecklenburg-​Vorpommern

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-​Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V)

§ 72 Entschädigungsanspruch des Nichtstörers

(1) Wer nach § 71 in An­spruch ge­nom­men wird, kann Ent­schä­di­gung für den ihm hier­durch ent­stan­de­nen Scha­den verlangen.

(2) Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch be­steht je­doch nicht, soweit

1. der Ge­schä­digte auf an­dere Weise Er­satz er­langt hat oder
2. der Ge­schä­digte oder sein Ver­mö­gen durch die Maß­nahme ge­schützt wor­den ist.

(3) Die Ab­sätze 1 und 2 fin­den keine An­wen­dung, so­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen recht­mä­ßi­ger Maß­nah­men in an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt oder aus­ge­schlos­sen ist.

Nie­der­sach­sen

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)

§ 80 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det eine Per­son in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 8 ei­nen Scha­den, so ist ihr ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn eine Per­son durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei bei der Er­fül­lung von Auf­ga­ben der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Der Aus­gleich ist auch ei­ner Per­son zu ge­wäh­ren, die we­der nach § 6 oder § 7 ver­ant­wort­lich noch nach § 8 in An­spruch ge­nom­men wor­den ist und durch eine recht­mä­ßige Maß­nahme der Ver­wal­tungs­be­hörde oder der Po­li­zei ge­tö­tet oder ver­letzt wor­den ist oder ei­nen bil­li­ger­weise nicht zu­mut­ba­ren sons­ti­gen Scha­den er­lit­ten hat.

(4) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

Nordrhein-​Westfalen

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)

§ 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

(1) Ein Scha­den, den je­mand durch Maß­nah­men der Ord­nungs­be­hör­den er­lei­det, ist zu er­set­zen, wenn er
a) in­folge ei­ner In­an­spruch­nahme nach § 19 oder
b) durch rechts­wid­rige Maß­nah­men, gleich­gül­tig, ob die Ord­nungs­be­hör­den ein Ver­schul­den trifft oder nicht,
ent­stan­den ist.

(2) Ein Er­satz­an­spruch be­steht nicht,
a) so­weit die ge­schä­digte Per­son auf an­dere Weise Er­satz er­langt hat oder
b) wenn durch die Maß­nahme die Per­son oder das Ver­mö­gen der ge­schä­dig­ten Per­son ge­schützt wor­den ist.

(3) So­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen recht­mä­ßi­ger Maß­nah­men der Ord­nungs­be­hör­den in an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt ist, fin­den diese Anwendung.

Rheinland-​Pfalz

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det je­mand in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 7 ei­nen Scha­den, ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der all­ge­mei­nen Ord­nungs­be­hör­den oder der Po­li­zei ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der all­ge­mei­nen Ord­nungs­be­hör­den oder der Po­li­zei bei der Er­fül­lung ord­nungs­be­hörd­li­cher oder po­li­zei­li­cher Auf­ga­ben frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Wei­ter ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

Saar­land

Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det je­mand in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 6 ei­nen Scha­den, ist ihr oder ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Po­li­zei ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Po­li­zei bei der Er­fül­lung po­li­zei­li­cher Auf­ga­ben frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che blei­ben unberührt.

Sach­sen

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen

§ 52 Voraussetzungen

(1) In den Fäl­len des § 7 Abs. 1 kann der Un­be­tei­ligte, ge­gen­über dem die Po­li­zei eine Maß­nahme ge­trof­fen hat, eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung für den ihm durch die Maß­nahme ent­stan­de­nen Scha­den ver­lan­gen. Dies gilt nicht, so­weit die Maß­nahme zum Schutz sei­ner Per­son oder sei­nes Ver­mö­gens ge­trof­fen wor­den ist.

(2) Ab­satz 1 ist nicht an­zu­wen­den, so­weit die Er­satz­pflicht we­gen Maß­nah­men nach § 7 Abs. 1 in be­son­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt ist.

Sachsen-​Anhalt

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-​Anhalt (SOG LSA)

§ 69 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det je­mand in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 10 ei­nen Scha­den, so ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das Glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Si­cher­heits­be­hör­den oder der Po­li­zei ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Ein Er­satz­an­spruch be­steht nicht, so­weit die er­for­der­li­che Maß­nahme zum Schutz der Per­son oder des Ver­mö­gens des Ge­schä­dig­ten ge­trof­fen wor­den ist.

(3) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Si­cher­heits­be­hör­den oder der Po­li­zei bei der Er­fül­lung von Auf­ga­ben der Si­cher­heits­be­hör­den oder der Po­li­zei frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(4) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

Schleswig-​Holstein

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-​Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG)

§ 221 Entschädigungsanspruch der Nichtstörerin oder des Nichtstörers

(1) Wird eine Per­son nach § 220 in An­spruch ge­nom­men, kann sie Ent­schä­di­gung für den ihr hier­durch ent­stan­de­nen Scha­den verlangen.

(2) Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch be­steht je­doch nicht, soweit

1. die oder der Ge­schä­digte auf an­dere Weise Er­satz er­langt hat oder
2. die oder der Ge­schä­digte oder ihr oder sein Ver­mö­gen durch die Maß­nahme ge­schützt wor­den ist.

(3) Die Ab­sätze 1 und 2 fin­den keine An­wen­dung, so­weit die Ent­schä­di­gungs­pflicht we­gen recht­mä­ßi­ger Maß­nah­men in an­de­ren ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ge­re­gelt oder aus­ge­schlos­sen ist.

Thü­rin­gen

Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG)

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Er­lei­det je­mand in­folge ei­ner recht­mä­ßi­gen In­an­spruch­nahme nach § 10 ei­nen Scha­den, ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich zu ge­wäh­ren. Das glei­che gilt, wenn je­mand durch eine rechts­wid­rige Maß­nahme der Po­li­zei ei­nen Scha­den erleidet.

(2) Der Aus­gleich ist auch Per­so­nen zu ge­wäh­ren, die mit Zu­stim­mung der Po­li­zei bei der Er­fül­lung po­li­zei­li­cher Auf­ga­ben frei­wil­lig mit­ge­wirkt oder Sa­chen zur Ver­fü­gung ge­stellt ha­ben und da­durch ei­nen Scha­den er­lit­ten haben.

(3) Wei­ter­ge­hende Er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­dere aus Amts­pflicht­ver­let­zung, blei­ben unberührt.

So erreichen Sie uns

Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte mbB
Leip­zi­ger Platz 9
10117 Berlin

Tel.: +49 (0)30 – 327 617 0
Fax: +49 (0)30 – 327 617 17
E-​Mail: mail@​schirp.​com

Beratungshinweis

Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle nicht beratend antworten können. Sollten Sie dies dennoch wünschen, haben Sie die Möglichkeit, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Laden Sie dazu einfach dieses Formular herunter und senden Sie es uns unterschrieben zurück.

News

Auszeichnung CAPITAL als eine der besten Bankrechtskanzleien 2023

Der Ak­ti­ons­bund Ak­ti­ver An­le­ger­schutz gra­tu­liert der Kanz­lei Schirp & Part­ner zu der Auf­lis­tung im Ca­pi­tal Ma­ga­zin. (Le­se­zeit: 1 Min.)

Der Bei­trag Aus­zeich­nung CA­PI­TAL als eine der bes­ten Bank­rechts­kanz­leien 2023 er­schien zu­erst auf Ak­ti­ons­bund Ak­ti­ver An­le­ger­schutz e.V..

Kanzlei Schirp & Partner erneut ausgezeichnet

Das Wirtschafts-​Magazin „Ca­pi­tal“ und der Markt­for­scher Sta­tista kü­ren jähr­lich die bes­ten Kanz­leien in sie­ben Disziplinen.

Wirecard-​Skandal: APAS verhängt Rekordstrafe gegen EY

Die Ab­schluss­prü­fer­auf­sicht hat mas­sive Pflicht­ver­let­zun­gen bei EY im Zu­sam­men­hang mit dem Wirecard-​Skandal gefunden.

Spezialisten der Hinhalte-Taktik

Tho­masLloyd ver­trös­tet die Fonds­an­le­ger ein wei­te­res Mal Bild von Ralph auf Pix­a­bay Der AAA hat heute von sei­nen Mit­glie­dern eine Rund­mail aus dem Hause Tho­masLloyd er­hal­ten, die sich durch zwei Dinge aus­zeich­net: Wort­reich­tum und In­halts­leere. Die Cle­an­tech Ma­nage­ment GmbH hat am 26. April 2023 die An­le­ger der Zwei­ten, Drit­ten bzw. Fünf­ten Cle­an­tech In­fra­struk­tur­ge­sell­schaft mbH & Co. KG […]

Wirecard: Entwicklung im Musterverfahren – Einladung zum Webinar

An­fang Mai 2023 möch­ten wir Sie zu ei­nem wei­te­ren Web­i­nar einladen.

Insolvenz der Deutschen Lichtmiete AG: Interessenkonflikt beim Gemeinsamen Vertreter

Wird die In­sol­venz­masse zum Nach­teil der Gläu­bi­ger aus­ge­höhlt? Mit im­mer grö­ße­rem Un­ver­ständ­nis be­ob­ach­ten An­le­ger­schüt­zer die Vor­gänge im In­sol­venz­ver­fah­ren der Deut­schen Licht­miete AG. In ei­ner Gläu­bi­ger­ver­samm­lung am 13.03.2023 hat der Ge­mein­same Ver­tre­ter One Square Ad­vi­sory Ser­vices S.á.r.l. in Ver­tre­tung der An­lei­he­gläu­bi­ger dem „Ver­kauf“ al­ler wert­hal­ti­gen As­sets der Deut­schen Lichtmiete-​Gruppe an die neue Trä­ger­ge­sell­schaft No­valu­men zu­ge­stimmt, ohne […]

Alle Meldungen »

Co­py­right © Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte | Im­pres­sum | Da­ten­schutz­er­klä­rung

Zum Seitenanfang