Corona-​Hilfen: Welche Möglichkeiten haben Geschädigte Gewerbetreibende?

Sie fra­gen sich, wie Sie sich als Selbst­stän­di­ger oder Ihr Un­ter­neh­men in der Corona-​Pandemie über Was­ser hal­ten kön­nen? Un­ser Corona-​Schwerpunkt bie­tet Ih­nen ei­nen Über­blick über Ihre recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und staat­li­chen Hilfen.

Auf den nach­fol­gen­den Sei­ten fin­den Sie alle wich­ti­gen Fra­gen und Ant­wor­ten zum Thema Ent­schä­di­gung für Ge­wer­be­trei­bende und das For­mu­lar, mit dem wir für Sie Ihre An­sprü­che an­mel­den kön­nen. Au­ßer­dem stellt sich das Team vor.

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Überbrückungshilfe I, II & III

Um Un­ter­neh­men und Selbst­stän­di­gen in der Corona-​Pandemie fi­nan­zi­ell un­ter die Arme zu grei­fen, hat die Bun­des­re­gie­rung die so­ge­nannte Über­brü­ckungs­hilfe I ein­ge­führt. Hier­bei han­delt es sich um eine nicht zu­rück­zu­zah­lende För­de­rung, bei der an­tei­lig Fix­kos­ten über­nom­men wer­den, um Corona-​bedingte Um­satz­ein­brü­che abzufedern.

Vor­aus­set­zung für ei­nen An­trag ist, dass der Um­satz im Ver­gleich zum Vor­jahr wie folgt ein­ge­bro­chen ist:

  • in zwei zu­sam­men­hän­gen­den Mo­na­ten zwi­schen April und Au­gust 2020 um min­des­tens 50 % oder
  • um min­des­tens 30 % im Durch­schnitt in den Mo­na­ten April bis Au­gust 2020

Die An­trag­stel­lung ist nur über ei­nen Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer mög­lich. Die Höhe der Über­brü­ckungs­hilfe rich­tet sich nach den be­trieb­li­chen Fix­kos­ten. Da­bei kön­nen Be­trof­fene ein Ma­xi­mum von 200.000 Euro – ma­xi­mal 50.000 pro Mo­nat – an För­de­rung erhalten.

Ab so­fort kann die Über­brü­ckungs­hilfe III be­an­tragt werden.

Wir stel­len den An­trag auf Über­brü­ckungs­hilfe für Sie. Bis zu 90 % der An­walts­ge­büh­ren wer­den da­bei vom Staat über­nom­men – üb­rig bleibt eine Selbst­be­tei­li­gung von ma­xi­mal 500,00 Euro (zzgl. MwSt), die Sie selbst tra­gen müssen.

Jetzt Über­brü­ckungs­hilfe II und oder III beantragen


Außerordentliche Wirtschaftshilfe – die sogenannte Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Für den zwei­ten Lock­down, der am 2. No­vem­ber 2020 star­tete, bie­tet die Bun­des­re­gie­rung eine au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hilfe – auch No­vem­ber­hilfe bzw. De­zem­ber­hilfe ge­nannt – an. Da­bei han­delt es sich um eine an­tei­lige Um­satz­er­stat­tung für die Zwangsschließungen.

Die No­vem­ber­hilfe kann von al­len Un­ter­neh­men und Selbst­stän­di­gen be­an­sprucht wer­den, die von der tem­po­rä­ren Schlie­ßung di­rekt oder in­di­rekt be­trof­fen sind. 75 % des durch­schnitt­li­chen Um­sat­zes aus dem No­vem­ber 2019 bzw De­zem­ber 2019 wer­den da­bei aus­ge­zahlt. Je­doch muss der An­trag auch hier von ei­nem Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer ge­stellt wer­den. An­trags­be­rech­tigt sind laut Bundeswirtschaftsministerium

  • Un­ter­neh­men, die di­rekt von den tem­po­rä­ren Schlie­ßun­gen ab No­vem­ber 2020 be­trof­fen sind und
  • Un­ter­neh­men, die nach­weis­lich und re­gel­mä­ßig 80 % ih­rer Um­sätze mit di­rekt be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men er­zie­len und
  • Un­ter­neh­men und So­lo­selbst­stän­dige, die re­gel­mä­ßig min­des­tens 80 % ih­rer Um­sätze durch Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen im Auf­trag di­rekt be­trof­fe­ner Un­ter­neh­men erzielen.

Die Über­brü­ckungs­hilfe und die No­vem­ber­hilfe kön­nen par­al­lel be­an­tragt wer­den. Den An­trag für No­vem­ber­hilfe und oder An­trag auf De­zem­ber­hilfe stel­len wir eben­falls für Sie.

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Entschädigung auch ohne Corona-Hilfen

Egal, ob Sie die oben be­schrie­be­nen Corona-​Hilfen in An­spruch neh­men oder nicht, gibt es für Sie viel­leicht noch zwei Mög­lich­kei­ten, sich für die Um­satz­aus­fälle ent­schä­di­gen zu lassen:

Betriebsschließungsversicherung

Al­len Un­ter­neh­mern und Selbst­stän­di­gen, die eine Be­triebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung ha­ben, bie­ten wir die Durch­set­zung ih­rer An­sprü­che ge­gen den Ver­si­che­rer an, falls die­ser sich wei­gern sollte, für den ent­stan­de­nen Scha­den ein­zu­ste­hen. Viele Ver­si­che­run­gen be­haup­ten, Covid-​19 sei nicht mit­ver­si­chert und leh­nen eine Zah­lung für die ent­gan­ge­nen Um­sätze wäh­rend der Corona-​Schließungen ab. In meh­re­ren Ge­richts­ver­fah­ren wur­den Ver­si­che­rer al­ler­dings zur Zah­lung ver­ur­teilt, da die Klau­seln in den Ver­trä­gen dazu un­klar waren.

Jetzt Geld von der Be­triebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung fordern!

Entschädigung vom Staat

Für Be­triebe im Be­reich Gas­tro­no­mie, Ho­tel­le­rie und Ver­an­stal­tung for­dern wir für die be­son­dere Be­las­tung und das ge­leis­tete Son­der­op­fer in der Corona-​Pandemie Ent­schä­di­gun­gen für die Umsatzeinbußen.

Keine Bran­chen wur­den här­ter von Schlie­ßun­gen und Ein­schrän­kun­gen ge­trof­fen – die Corona-​Hilfen der Re­gie­rung rei­chen hier ein­fach nicht aus, um den Scha­den zu be­gren­zen und das Über­le­ben der Un­ter­neh­men zu sichern.

Sie sind selbst­stän­dig in den oben ge­nann­ten Bran­chen? Dann schlie­ßen Sie sich un­se­rer Klä­ger­ge­mein­schaft an.

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Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte mbB
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