Corona-Hilfen: Welche Möglichkeiten haben Geschädigte Gewerbetreibende?
Sie fragen sich, wie Sie sich als Selbstständiger oder Ihr Unternehmen in der Corona-Pandemie über Wasser halten können? Unser Corona-Schwerpunkt bietet Ihnen einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und staatlichen Hilfen.
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten zum Thema Entschädigung für Gewerbetreibende und das Formular, mit dem wir für Sie Ihre Ansprüche anmelden können. Außerdem stellt sich das Team vor.
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Überbrückungshilfe I, II & III
Um Unternehmen und Selbstständigen in der Corona-Pandemie finanziell unter die Arme zu greifen, hat die Bundesregierung die sogenannte Überbrückungshilfe I eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine nicht zurückzuzahlende Förderung, bei der anteilig Fixkosten übernommen werden, um Corona-bedingte Umsatzeinbrüche abzufedern.
Voraussetzung für einen Antrag ist, dass der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr wie folgt eingebrochen ist:
- in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 um mindestens 50 % oder
- um mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020
Die Antragstellung ist nur über einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Dabei können Betroffene ein Maximum von 200.000 Euro – maximal 50.000 pro Monat – an Förderung erhalten.
Ab sofort kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Wir stellen den Antrag auf Überbrückungshilfe für Sie. Bis zu 90 % der Anwaltsgebühren werden dabei vom Staat übernommen – übrig bleibt eine Selbstbeteiligung von maximal 500,00 Euro (zzgl. MwSt), die Sie selbst tragen müssen.
Jetzt Überbrückungshilfe II und oder III beantragen
Außerordentliche Wirtschaftshilfe – die sogenannte Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Für den zweiten Lockdown, der am 2. November 2020 startete, bietet die Bundesregierung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – auch Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe genannt – an. Dabei handelt es sich um eine anteilige Umsatzerstattung für die Zwangsschließungen.
Die Novemberhilfe kann von allen Unternehmen und Selbstständigen beansprucht werden, die von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffen sind. 75 % des durchschnittlichen Umsatzes aus dem November 2019 bzw Dezember 2019 werden dabei ausgezahlt. Jedoch muss der Antrag auch hier von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Antragsberechtigt sind laut Bundeswirtschaftsministerium
- Unternehmen, die direkt von den temporären Schließungen ab November 2020 betroffen sind und
- Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen und
- Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen erzielen.
Die Überbrückungshilfe und die Novemberhilfe können parallel beantragt werden. Den Antrag für Novemberhilfe und oder Antrag auf Dezemberhilfe stellen wir ebenfalls für Sie.
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Entschädigung auch ohne Corona-Hilfen
Egal, ob Sie die oben beschriebenen Corona-Hilfen in Anspruch nehmen oder nicht, gibt es für Sie vielleicht noch zwei Möglichkeiten, sich für die Umsatzausfälle entschädigen zu lassen:
Betriebsschließungsversicherung
Allen Unternehmern und Selbstständigen, die eine Betriebsschließungsversicherung haben, bieten wir die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Versicherer an, falls dieser sich weigern sollte, für den entstandenen Schaden einzustehen. Viele Versicherungen behaupten, Covid-19 sei nicht mitversichert und lehnen eine Zahlung für die entgangenen Umsätze während der Corona-Schließungen ab. In mehreren Gerichtsverfahren wurden Versicherer allerdings zur Zahlung verurteilt, da die Klauseln in den Verträgen dazu unklar waren.
Jetzt Geld von der Betriebsschließungsversicherung fordern!
Entschädigung vom Staat
Für Betriebe im Bereich Gastronomie, Hotellerie und Veranstaltung fordern wir für die besondere Belastung und das geleistete Sonderopfer in der Corona-Pandemie Entschädigungen für die Umsatzeinbußen.
Keine Branchen wurden härter von Schließungen und Einschränkungen getroffen – die Corona-Hilfen der Regierung reichen hier einfach nicht aus, um den Schaden zu begrenzen und das Überleben der Unternehmen zu sichern.
Sie sind selbstständig in den oben genannten Branchen? Dann schließen Sie sich unserer Klägergemeinschaft an.
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So erreichen Sie uns
Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Tel.: +49 (0)30 – 327 617 0
Fax: +49 (0)30 – 327 617 17
E-Mail: mail@schirp.com
Beratungshinweis
Beachten Sie bitte, dass wir an dieser Stelle nicht beratend antworten können. Sollten Sie dies dennoch wünschen, haben Sie die Möglichkeit, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Laden Sie dazu einfach dieses Formular herunter und senden Sie es uns unterschrieben zurück.