Corona-Maßnahmen: Bundesgerichtshof spricht Urteil im Zusammenhang mit Betriebsschließungen
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (Az. IV ZR 144/21) entschied, können Gastronomen die Ertragsausfälle, die ihnen während der Corona-Lockdowns entstanden sind, nicht bei ihrer Versicherung geltend machen.
Im konkreten Fall hatte ein Gastwirt aus Travemünde an der Ostsee geklagt und von seiner Versicherung, der Axa, insgesamt 40 000 Euro eingefordert. Dort hatte er eine Police gegen behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund von Infektionskrankheiten abgeschlossen.
Die Versicherungsgesellschaft verweigerte jedoch die Zahlung mit Verweis darauf, dass das Coronavirus in den Bedingungen nicht aufgeführt sei. Dagegen klagte der Gastronom bereits erfolglos vor dem Landgericht Lübeck und dem Oberlandesgericht Schleswig. Nun entschied also auch der Bundesgerichtshof zu Ungunsten des Restaurantbetreibers.
Nach Ansicht der Richter bestehe der Versicherungsschutz nur für die in der Police aufgelisteten Krankheiten, nicht aber für das neuartige Coronavirus. Versicherungsrechtler halten die Entscheidung für richtungsweisend. Zwar entscheide der BGH im Einzelfall und hebe hervor, dass es stets auf die konkret vereinbarte Bedingungslage ankommt. Allerdings sei die dem Verfahren zugrundeliegende Versicherungsbedingung – die Liste der Krankheiten und Krankheitserreger – marktüblich und weit verbreitet.
Betriebe, die keine solche Liste in ihren Versicherungsbedingungen haben, könnten dagegen weiterhin auf die Kostenübernahme ihrer Versicherung hoffen.