Corona-​Lockdown: Gewerbetreibende fordern gemeinsam Entschädigung

Die Maß­nah­men zur Be­kämp­fung der Corona-​Pandemie dau­ern an: Händ­ler, Gast­wirte, Ho­te­liers und Ver­an­stal­ter… müs­sen nun­mehr seit Mo­na­ten auf na­hezu jeg­li­che Um­sätze ver­zich­ten, ha­ben da­bei je­doch wei­ter­hin hohe lau­fende Kos­ten, ins­be­son­dere hohe Pach­ten. Ein An­spruch auf an­ge­mes­sene und vor al­lem recht­lich ge­stützte Ent­schä­di­gung schien – bis­her – nicht in Sicht.

Doch jetzt kommt Be­we­gung in die nur schein­bar hoff­nungs­lose Si­tua­tion: Eine In­itia­tive von be­trof­fe­nen Ge­wer­be­trei­ben­den ver­schie­dens­ter Bran­chen, u.a. des Hotellerie- und Gast­stät­ten­ge­wer­bes, Ein­zel­händ­ler, Ver­an­stal­ter und Club­be­trei­ber, for­dert ge­mein­sam von den je­wei­li­gen Lan­des­re­gie­run­gen Ent­schä­di­gun­gen für Be­triebs­schlie­ßun­gen, die we­gen Co­rona an­ge­ord­net wor­den sind.

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Co­rona Ent­schä­di­gung für Gewerbetreibende »

Corona-​Verordnungen bedrohen Existenzen: Staatliche Hilfen greifen zu kurz

Die durch die „Corona-​Verordnungen“ in den Bun­des­län­dern i.d.R. auf der Grund­lage des Bundes-​Infektionsschutzgesetzes (IfSG, hier ins­be­son­dere die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des § 32 lfSG i.V.m. § 28 Ab­satz 1 Satz 1 und 2 und § 31 lfSG) an­ge­ord­ne­ten Be­triebs­schlie­ßun­gen und Ver­an­stal­tungs­ab­sa­gen – und auch schlicht das Aus­blei­ben von Gäs­ten bzw. Kun­den – führt bei den be­trof­fe­nen Ge­wer­be­trei­ben­den zu mas­si­ven Ver­mö­gens­nach­tei­len bis hin zur Exis­tenz­ge­fähr­dung und Existenzvernichtung.

Zwar sind Bund und Län­der be­müht, fi­nan­zi­elle Un­ter­stüt­zungs­pa­kete für die be­trof­fe­nen Be­triebs­in­ha­ber zu schaf­fen, wie z.B. die be­fris­tete Sen­kung der Mehr­wert­steuer auf Spei­sen auf sie­ben Pro­zent oder dass kleine und mit­tel­stän­di­sche Un­ter­neh­men nun die er­war­te­ten Ver­luste mit den be­reits für 2019 ge­leis­te­ten Steuer-​Vorauszahlungen ver­rech­nen dür­fen (Ver­lust­ver­rech­nung).

Doch kann die Mehr­wert­steu­er­sen­kung ab dem 1. Juli le­dig­lich ein ers­ter klei­ner Schritt sein und er­scheint eher als Start­hilfe für die erste Phase nach der Be­en­di­gung des Lock­downs ge­eig­net. Sie wird aber nicht aus­rei­chen, um die ho­hen Um­satz­aus­fälle des Frühlings- und Som­mer­ge­schäf­tes, auch auf­grund der dann ein­zu­hal­ten­den Ab­stands­re­ge­lun­gen und Schutz­maß­nah­men, kom­pen­sie­ren zu können.

Jetzt Betrieb retten und rechtmäßige Entschädigung von Landesregierungen fordern

Ge­wer­be­trei­bende sind aber kei­nes­wegs auf den staat­li­chen Good­will al­leine an­ge­wie­sen, um ihre Un­ter­neh­men über die Corona-​Krise zu ret­ten: Denn ih­nen ste­hen ge­gen­über den Lan­des­re­gie­run­gen ein­klag­bare An­sprü­che auf Ent­schä­di­gung zu. Dies er­gab die recht­li­che Prü­fung der je­wei­li­gen „Corona-​Verordnungen“ der Län­der und der wei­te­ren ein­schlä­gi­gen Rechts­grund­la­gen, die Schirp & Part­ner in Zu­sam­men­ar­beit mit ei­nem Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht (mit Schwer­punkt Staats­haf­tung) und ei­nem Pro­fes­sor für Ge­sund­heits­recht vor­ge­nom­men hat.

Wir wer­den diese An­sprü­che zu­nächst bün­deln, ge­gen­über den Re­gie­run­gen der je­wei­li­gen Bun­des­län­der an­mel­den und in Ver­hand­lun­gen ein­tre­ten. Wenn nichts vor­an­geht, se­hen wir aber auch Spiel­raum für Mus­ter­pro­zesse und ge­ge­be­nen­falls Sam­mel­kla­gen (sub­jek­tive Kla­ge­häu­fun­gen nach der Zivilprozessordnung).

Denn nach Prü­fung der mit uns ko­ope­rie­ren­den Kol­le­gen gilt: Die be­trof­fe­nen Ge­wer­be­trei­ben­den und Ver­an­stal­ter ha­ben An­spruch auf öf­fent­li­che Er­satz­leis­tun­gen, und zwar, ne­ben den ge­setz­li­chen An­sprü­chen nach dem IfSG, auch auf die so­ge­nann­ten „Auf­op­fe­rungs­ent­schä­di­gun­gen“ für Schä­den, die selbst bei (un­ter­stellt) recht­mä­ßi­gem Staats­han­deln ent­ste­hen können.

Wir ge­hen bei un­se­rer Ar­beit von der Grund­an­nahme aus, dass es sich bei den ge­trof­fe­nen be­hörd­li­chen An­ord­nun­gen – so­fern nicht ir­gend­wel­che Feh­ler ge­macht wur­den oder sich die An­ord­nung im Ein­zel­fall als un­ver­hält­nis­mä­ßig er­weist, was zu prü­fen ist – um recht­mä­ßige Maß­nah­men in der Wahr­neh­mung von Be­fug­nis­sen nach dem IfSG han­delt. Aber selbst dann ist Ent­schä­di­gung zu leis­ten! Auf die im Ein­zel­nen pro­ble­ma­ti­sche Frage, wel­che Maß­nah­men der Staat an­ord­nen durfte und wel­che nicht, müs­sen wir also für den Ent­schä­di­gungs­an­spruch gar nicht eingehen.

Sind auch Sie be­trof­fen? Blei­ben Sie nicht auf Ih­rem Scha­den sit­zen! Schlie­ßen Sie sich der In­itia­tive von be­trof­fe­nen Ge­wer­be­trei­ben­den ver­schie­dens­ter Bran­chen, u.a. des Hotellerie- und Gast­stät­ten­ge­wer­bes, Ein­zel­händ­ler, Ver­an­stal­ter und Club­be­trei­ber an und for­dern ge­mein­sam von den je­wei­li­gen Lan­des­re­gie­run­gen Ent­schä­di­gun­gen für Be­triebs­schlie­ßun­gen, die we­gen Co­rona an­ge­ord­net wor­den sind. Er­fah­ren Sie hierzu nach­fol­gend mehr:

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