Güteverfahren wegen der UDI-​Genussrechte eingeleitet: Müssen Anleger ihre Zinsen zurückzahlen?

Wir hat­ten be­reits be­rich­tet, dass die neue Ge­schäfts­füh­rung der UDI Projekt-​Finanz GmbH, die die UDI Ge­nuss­rechte Nr. 1 und 2 an pri­vate An­le­ger aus­ge­ge­ben hatte, diese Ge­nuss­rechts­in­ha­ber auf­for­derte, be­reits er­hal­tene Zin­sen und Til­gun­gen voll­stän­dig zu er­stat­ten. Wir hat­ten die­sen An­le­gern emp­foh­len, bei­den Auf­for­de­run­gen nicht nachzukommen.

Unverschämte Weihnachtsgrüße

Nun hat die Ge­schäfts­füh­rung die An­le­ger, die we­der ge­zahlt, noch die um­fas­sende Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ha­ben, er­neut an­ge­schrie­ben und mit­ge­teilt, dass die Gü­te­stelle in Ham­burg an­ge­ru­fen wor­den sei, um eine ein­ver­nehm­li­che Lö­sung zu erreichen.

I. Was bedeutet ein Güteverfahren überhaupt?

Ei­nes vorab: Uns lie­gen die An­spruchs­be­grün­dun­gen vor, die von der Gü­te­stelle wei­ter­ge­lei­tet wor­den sind. Diese be­grün­den er­heb­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit der ge­stell­ten Forderungen.

Sie müs­sen an dem Gü­te­ver­fah­ren nicht teil­neh­men. Sie kön­nen dies auch durch form­lo­ses Schrei­ben ver­wei­gern, wie dies be­reits emp­foh­len wird. Ei­nen An­walt be­nö­ti­gen Sie hier­für nicht. Wir hal­ten dies zur Zeit aber nicht für sinn­voll, da die an­ge­ru­fe­nen ÖRA in Ham­burg auch die Auf­gabe hat,

  • die von den Par­teien ein­ge­brach­ten Sach- und Rechts­ar­gu­mente zu wür­di­gen und
  • die An­ge­le­gen­heit auch un­ter Ab­wä­gung von Prozess- und Kos­ten­ri­si­ken mit den Par­teien zu erörtern.

Soll­ten Sie je­doch sich nach Kennt­nis vom In­halt der An­spruchs­be­grün­dung ent­schlie­ßen, an dem Gü­te­ver­fah­ren teil­zu­neh­men, be­ra­ten wir Sie gerne an­walt­lich und un­ter­stüt­zen Sie bei der Ab­wehr der be­haup­te­ten Ansprüche.

II. Muss ich am Ende doch zahlen?

Ob Sie am Ende zah­len müs­sen, oder nicht, ist zu­nächst da­nach zu un­ter­schei­den, ob Sie – wie von uns emp­foh­len – die Ab­gabe der Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ver­wei­gert ha­ben oder nicht:

a) Wenn Sie keine Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben haben

Sie müs­sen und soll­ten sich un­be­dingt auf die Ein­rede der Ver­jäh­rung be­ru­fen. Teile sind schon auf­grund der ab­so­lu­ten zehn­jäh­ri­gen Ver­jäh­rung ver­jährt (min­des­tens die Zah­lun­gen vor 2011). Bis zum Jahr 2017 sind die An­sprü­che aber auch we­gen der kennt­nis­ab­hän­gi­gen Ver­jäh­rung nicht mehr durch­setz­bar, da es auf die Kennt­nis der Ge­sell­schaft und da­mit der (da­ma­li­gen) Ge­schäfts­füh­rung ankommt.

b) Wenn Sie eine Ver­jäh­rungs­er­klä­rung ab­ge­ge­ben haben

Aber auch, wenn Sie die sehr um­fang­rei­che Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ha­ben soll­ten, kön­nen Sie sich ver­mut­lich ge­gen die be­haup­te­ten An­sprü­che wehren:

Zu­nächst ein­mal ist frag­lich, ob § 4 der Ge­nuss­rechts­be­din­gun­gen über­haupt so aus­zu­le­gen ist, wie Herr Lang­ni­ckel dies nun­mehr be­haup­tet. Selbst wenn, könnte die Klau­sel auf­grund feh­len­der Trans­pa­renz un­wirk­sam sein, da von ei­ner Ba­sis­ver­zin­sung die Rede ist.

Un­ab­hän­gig da­von be­fin­det sich die UDI Projekt-​Finanz GmbH aber auch ar­gu­men­ta­tiv in der Zwick­mühle. Ent­we­der die Klau­sel ist so zu ver­ste­hen, wie dies in den letz­ten Jah­ren auch prak­ti­ziert wurde – dann be­steht auch kein An­spruch. Oder aber Herr Hetz hätte in Kennt­nis der Nicht­schuld ge­zahlt und eine Durch­set­zung wäre auch we­gen § 814 BGB (Leis­tung in Kennt­nis ei­ner Nicht­schuld) nicht zurückzufordern.

Dar­über hin­aus be­steht auch die Mög­lich­keit sich auf Ent­rei­che­rung zu berufen.

c) Muss sich die ak­tu­elle Ge­schäfts­füh­rung nicht an die alte Ge­schäfts­füh­rung halten?

Herr Lang­ni­ckel als ak­tu­el­ler Ge­schäfts­füh­rer schreibt selbst, dass er zu­nächst die alte Ge­schäfts­füh­rung we­gen der Zins­aus­zah­lun­gen in An­spruch ge­nom­men habe. Diese Klage sei aber „über­ra­schend“ ab­ge­wie­sen wor­den. Uns liegt die­ses Ur­teil vor. Schon dort wa­ren die An­sprü­che ge­gen den al­ten Ge­schäfts­füh­rer als ver­jährt ab­ge­wie­sen wor­den. Uns liegt die­ses Ur­teil vor. Schon dort wa­ren die An­sprü­che ge­gen die al­ten Ge­schäfts­füh­rer als ver­jährt ab­ge­wie­sen wor­den. Den­noch ver­sucht Herr Lang­ni­ckel Sie zu ei­ner Zah­lung zu be­we­gen und löst wei­tere Kos­ten aus.

III. Fazit

An­le­ger soll­ten nicht vor­schnell die Teil­nahme am Gü­te­ver­fah­ren ver­wei­gern, be­vor nicht alle Um­stände be­kannt sind. Im Üb­ri­gens ist ge­nau zu prü­fen, ob die ge­stell­ten Gü­te­an­träge den recht­li­chen An­for­de­run­gen genügen.

Gerne ver­tre­ten wir Sie in die­sem Ver­fah­ren und prü­fen die in­di­vi­du­el­len Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten, wenn Sie be­reits eine Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ge­ben ha­ben sollten.

Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen steht Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht.

Vertretung in weiteren Gläubigerversammlungen der UDI

Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen der UDI En­er­gie Fest­zins 10 bis 14 UG & Co. KG ste­hen an. (mehr …)

Vertretung in der Gläubigerversammlung der UDI Energie Festzins 11

Nach Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens steht nun die erste Gläu­bi­ger­ver­samm­lung an. (mehr …)

Weitere UDI-​Gesellschaften melden Insolvenz an

Das Amts­ge­richt Leip­zig hat vor­läu­fige In­sol­venz­ver­fah­ren ge­gen sie­ben wei­tere Un­ter­neh­men der UDI-​Gruppe er­öff­net. (mehr …)

UDI: Meilenstein für saubere Insolvenzverfahren

Das Land­ge­richt Leip­zig hat die Ab­be­ru­fung des UDI-​Insolvenzverwalters we­gen mög­li­cher In­ter­es­sen­kon­flikte an­ge­ord­net. (mehr …)

UDI-​Insolvenz: Schirp & Partner bietet zwei weitere Sammelklagen an

Nach­dem wir be­reits eine erste Sam­mel­klage hin­sicht­lich der in­sol­ven­ten Fest­zins­ge­sell­schaf­ten ge­gen­über der noch nicht in­sol­ven­ten Kom­ple­men­tä­rin und der UDI GmbH ein­ge­reicht ha­ben, reicht die Kanz­lei Schirp & Part­ner nun wei­tere Sam­mel­kla­gen ein. Diese rich­ten sich zum ei­nen ge­gen die noch nicht in­sol­ven­ten Emit­ten­tin­nen als auch ge­gen die UDI GmbH als Ver­mitt­le­rin die­ser Anlage.

Im Ein­zel­nen han­delt es sich um fol­gende Sammelklagen:

Sam­mel­klage ge­gen die te-​Gesellschaften und UDI Immo Sprint (im Fol­gen­den te Sammelklage)

Im Ein­zel­nen um­fasst diese Sam­mel­klage die Dar­le­hens­ver­träge der

  • te So­lar Sprint II GmbH & Co. KG
  • te So­lar Sprint III GmbH & Co. KG
  • te So­lar Sprint IV GmbH & Co. KG
  • te En­ergy Sprint Fest­zins I
  • UDI Immo Sprint Fest­zins I
  • UDI Immo Sprint Fest­zins II

Sam­mel­klage ge­gen die nicht­in­sol­ven­ten UDI En­er­gie Fest­zins­ge­sell­schaf­ten und UDI Sprint Fest­zins IV (im Fol­gen­den sol­vente UDI Gesellschaften)

Zum an­de­ren um­fasst dies in ei­ner wei­te­ren Sam­mel­klage die Dar­le­hens­ver­träge der

  • UDI En­er­gie Fest­zins 10 UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG
  • UDI En­er­gie Fest­zins 11 UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG
  • UDI En­er­gie Fest­zins 12 UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG
  • UDI En­er­gie Fest­zins 13 UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG 
  • UDI En­er­gie Fest­zins 14 UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG
  • UDI Sprint Fest­zins IV GmbH & Co. KG

Hin­ter­grund der je­wei­li­gen Zu­sam­men­fas­sung von Dar­le­hens­ver­trä­gen ist, dass wir Sam­mel­kla­gen an­bie­ten möch­ten, für die sich ge­nü­gend An­le­ger fin­den, um ei­nen mög­lichst ho­hen Ge­samt­streit­wert zu er­rei­chen und da­mit die in­di­vi­du­el­len Kos­ten zu senken.

An­de­rer­seits ha­ben die In­ves­ti­tio­nen teil­weise un­ter­schied­li­che recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und die Kla­gen sind ge­gen un­ter­schied­li­che Be­klagte zu rich­ten. Wir möch­ten Ih­nen mit der ent­spre­chen­den Bün­de­lung die best­mög­li­chen recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geben.

So­fern Sie ein oder meh­rere Dar­le­hen an diese Ge­sell­schaf­ten ge­währt ha­ben, kön­nen Sie sich an der ei­nen oder an­de­ren bzw. an bei­den Sam­mel­kla­gen beteiligen.

Bei wei­te­ren Fra­gen ste­hen wir Ih­nen gerne zur Verfügung.

BaFin ordnet weitere Rückabwicklungen für Gesellschaften der UDI-​Gruppe an

Lei­der gibt es wei­ter­hin nur schlechte Nach­rich­ten für An­le­ger, die in Ge­sell­schaf­ten der UDI-​Gruppe in­ves­tiert ha­ben. Die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen (BaFin) hat nun auch ge­gen­über den Ge­sell­schaf­ten te So­lar Sprint II GmbH & Co. KG und te So­lar Sprint III GmbH & Co. KG an­ge­ord­net, dass die Nach­rang­dar­le­hen, die An­le­ger den je­wei­li­gen Ge­sell­schaft ge­währt hat­ten, rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den müs­sen. Die An­ord­nung ist so­fort voll­zieh­bar. Es ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass auch diese Ge­sell­schaf­ten nun­mehr In­sol­venz­an­trag stel­len werden.

I. Wes­halb gibt es diese An­ord­nun­gen der BaFin?

Hin­ter­grund ist, dass die ver­ein­bar­ten Nach­rang­klau­seln auf­grund der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ge­gen­über den An­le­gern un­wirk­sam sein dürf­ten und aus die­sem Grund die Ge­sell­schaf­ten ein Ein­la­gen­ge­schäft be­trei­ben, für das diese Ge­sell­schaf­ten nicht die er­for­der­li­che Er­laub­nis haben.

Die­ses Schick­sal er­eilte be­reits dem UDI En­er­gie Fest­zins II bis VIII GmbH & Co. KG und hatte dort zur Folge, dass die Ge­sell­schaft In­sol­venz an­mel­den muss­ten. Ich ver­weise in­so­weit auf mei­nen Rechts­tipp vom 2. Mai 2021.

II. Was be­deu­tet dies für die Anleger?

Die An­le­ger wer­den mit ho­her Wahr­schein­lich­keit keine voll­stän­dige Rück­zah­lung aus die­sen Dar­le­hen er­hal­ten. Da­her soll­ten sie sich un­be­dingt an ei­nen auf dem Ge­biet des Bank- und Ka­pi­tal­markt­rechts spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt wenden.

Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen steht Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht, für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Unverschämte Weihnachtsgrüße der UDI Genussrechte Nr. 1 und Nr. 2: Anleger sollen erhaltene Zinsen zurückzahlen

1. Das Schreiben der UDI Projekt-​Finanz GmbH 

Die In­ha­ber der UDI Ge­nuss­rechte Nr. 1 und 2 er­hiel­ten un­mit­tel­bar vor Weih­nach­ten mit Schrei­ben vom 20. De­zem­ber 2021 die Auf­for­de­rung, in der Ver­gan­gen­heit er­hal­tene Zin­sen voll­stän­dig zu er­stat­ten. Hin­ter­grund sei, dass „bei der Auf­ar­bei­tung der Fi­nanz­in­stru­mente an­läss­lich des er­folg­ten Eigentümer- und Ma­nage­m­ent­wech­sels in den letz­ten Mo­na­ten fest­ge­stellt wurde, dass eine Ver­zin­sung je­doch je­weils nur bei Vor­lie­gen ei­nes Jah­res­über­schus­ses der Emit­ten­tin hätte ge­zahlt wer­den dür­fen… Auf­grund der aus­ge­wie­se­nen Jah­res­fehl­be­träge hät­ten an die Genussrechtsgeber/​in keine Zins­zah­lun­gen er­fol­gen dürfen.“ 

Da die Emit­ten­tin Ka­pi­tal­ertrag­steu­ern und So­li­da­ri­täts­zu­schlag zen­tral ab­ge­führt hatte, will sie den Fi­nanz­be­hör­den eine Kor­rek­tur­mit­tei­lung ein­rei­chen und von den Fi­nanz­be­hör­den die zu viel ge­zahl­ten Steu­ern und So­li­da­ri­täts­zu­schläge zurückfordern.

2. Unsere Meinung

Un­ab­hän­gig da­von, dass das Ti­ming die­ses Schrei­bens of­fen­sicht­lich be­wusst die An­le­ger un­ter Druck zu set­zen ver­sucht, nach­dem die neue Ge­schäfts­füh­rung mehr als ein Jahr Zeit zur Auf­be­rei­tung hatte, ist es an Dreis­tig­keit fast nicht mehr zu über­bie­ten. An­le­ger, die viele Jahr zu­vor er­hal­tene Zin­sen er­stat­ten sol­len und teil­weise auch ei­nen Teil ih­rer Rück­zah­lun­gen, die sie auf­grund von Kün­di­gun­gen be­reits er­hal­ten ha­ben, wer­den bin­nen ei­ner Frist von we­ni­ger als ei­ner Wo­che zur Zah­lung auf­ge­for­dert. Da­bei fehlt jeg­li­che nach­voll­zieh­bare Ab­rech­nung. Statt or­dent­lich tes­tierte Jah­res­ab­schlüsse vor­zu­le­gen, be­haup­tet die Ge­schäfts­füh­rung le­dig­lich, dass Jah­res­fehl­be­träge ent­stan­den sind. Wo­her stam­men diese Zah­len? Die Ge­sell­schaf­ten ver­öf­fent­li­chen ihre Jah­res­ab­schlüsse seit dem Jahr 2011 nicht mehr.

3. Was Anleger jetzt tun sollten

Wir ra­ten da­von ab, die ge­for­derte Zah­lung ohne je­den wei­te­ren Nach­weis zu zah­len. Statt­des­sen sollte je­der An­le­ger ein kur­zes Schrei­ben an die Ge­schäfts­füh­rung schi­cken, mit dem er die For­de­rung man­gels nach­voll­zieh­ba­rer Be­grün­dung zu­rück­weist. Die­ses Schrei­ben sollte mög­lichst noch in die­sem Jahr an die Ge­schäfts­füh­rung ver­schickt werden.

a) Keine Zah­lung auf­grund un­zu­rei­chen­der Informationen

Ob die be­haup­te­ten An­sprü­che tat­säch­lich be­stehen, kann nicht nach­voll­zo­gen wer­den. Im Ge­gen­teil, es spricht viel da­für, dass die be­haup­te­ten Rück­for­de­run­gen falsch be­rech­net wor­den sind.

b) Keine un­be­schränkte Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung abgeben

Die Ge­sell­schaf­ten ha­ben wohl auch ein Ver­jäh­rungs­pro­blem. Den­noch ra­ten wir von der Ab­gabe der vor­ge­schla­ge­nen Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung gleich­falls ab. Denn diese um­fasst in der vor­for­mu­lier­ten Fas­sung auch be­reits ver­jährte Ansprüche!

c) Auf­for­de­rung zur Ergebnisbeteiligungsberechnung

Die Ge­sell­schaf­ten sind ver­pflich­tet, auf­grund tes­tier­ter Jah­res­ab­schlüsse die Ord­nungs­ge­mäß­heit der Er­geb­nis­be­tei­li­gungs­be­rech­nung von ei­nem Wirt­schafts­prü­fer tes­tie­ren zu las­sen. An­le­ger soll­ten auf die­ser In­for­ma­tion be­stehen und diese ak­tiv einfordern.

d) Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund

Dar­über hin­aus sollte je­der An­le­ger prü­fen, ob eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund in Be­tracht kommt. Nach un­se­rem Ver­ständ­nis ist die Ge­sell­schaft in den letz­ten Jah­ren nicht ih­ren ver­trag­li­chen Pflich­ten nachgekommen.

4. Fazit

An­le­ger soll­ten we­der Zah­lun­gen leis­ten, noch die vor­for­mu­lierte Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung ab­ge­ben, son­dern wie oben be­schrie­ben die An­sprü­che schrift­lich zu­rück­wei­sen, weil sie nicht nach­voll­zieh­bar be­grün­det sind.

Gleich zu Be­ginn des neuen Jah­res soll­ten sich die be­trof­fe­nen An­le­ger über ihre Rechte von ei­nem auf dem Ge­biet des Bank- und Ka­pi­tal­markt­rechts spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­klä­ren las­sen. Hier­bei soll­ten sie u.a. auch prü­fen las­sen, wie man sich ver­hal­ten soll.

Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen steht Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Vertretung in den Gläubigerversammlungen der UDI-Gesellschaften

An­fang Sep­tem­ber er­öff­nete das Amts­ge­richt Leip­zig das Re­gel­in­sol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ten UDI En­er­gie Mix (II) Fest­zins GmbH & Co. KG und UDI En­er­gie Fest­zins III bis IX. Nun ste­hen wei­tere wich­tige Ter­mine für Gläu­bi­ger an. Am 03.12. so­wie am 10.12. wer­den am In­sol­venz­ge­richt in Leip­zig die nächs­ten Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen stattfinden.

Dort wird der In­sol­venz­ver­wal­ter im Rah­men des Be­richts­ter­mins über die wirt­schaft­li­che Lage des Schuld­ners und ihre Ur­sa­chen und die Aus­sich­ten über die mög­li­che Fort­füh­rung des Be­triebs des schuld­ne­ri­schen Un­ter­neh­mens be­rich­ten. Des Wei­te­ren wird der Gläu­bi­ger­aus­schuss ge­wählt, der die Auf­gabe hat, den In­sol­venz­ver­wal­ter zu un­ter­stüt­zen und zu über­wa­chen. Es ist auch mög­lich, im Rah­men des Be­richts­ter­mins den In­sol­venz­ver­wal­ter auszutauschen.

UDI-​Anlegern, die nicht per­sön­lich vor Ort sein kön­nen, kön­nen sich durch die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner ver­tre­ten las­sen. Lei­der kön­nen wir An­le­ger, die das An­ge­bot der U Pre­vent 20 GmbH an­ge­nom­men ha­ben im In­sol­venz­ver­fah­ren nicht ver­tre­ten. Gerne kön­nen sich An­le­ger bei uns mel­den. Wir be­ra­ten Sie gerne zu Ih­ren Handlungsoptionen.

An­le­ger kön­nen noch bis zum 5. bzw. 12. Ok­to­ber 2021 ihre For­de­run­gen im In­sol­venz­ver­fah­ren an­mel­den. Hier­bei han­delt es sich aber nicht um eine Aus­schluss­frist. Gerne un­ter­stüt­zen wir Sie bei der An­mel­dung ih­rer For­de­run­gen und ver­tre­ten Sie im Insolvenzverfahren.

Als An­sprech­part­ne­rin für Ihr wei­te­res Vor­ge­hen ste­hen Ih­nen gerne Rechts­an­wäl­tin Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach, Fach­an­wäl­tin für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht, und Herr Ar­tem Zy­kov für wei­tere Fra­gen zur Verfügung.

Die Fach­an­wälte der Kanz­lei Schirp & Part­ner aus Ber­lin ver­fü­gen auf­grund lang­jäh­ri­ger Pra­xis seit mehr als 25 Jah­ren über eine um­fas­sende Ex­per­tise im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier. Für eine Ver­tre­tung im Ge­richts­ter­min be­nö­ti­gen wir eine Voll­macht im Original.

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