BGH: Betriebsschließungsversicherung muss Entschädigung für zweiten Lockdown zahlen

Wie der Bun­des­ge­richts­hof am 18. Ja­nuar 2023 ent­schied, muss die Be­triebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung ei­nes Ho­tels in Nie­der­sach­sen eine Ent­schä­di­gung für die Zeit des zwei­ten Corona-​Lockdowns zah­len (AZ IV ZR 465/21).

Das Ho­tel hatte zu­nächst Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen für den Zeit­raum des ers­ten Lock­downs vom 18. März bis zum 25. Mai 2020 ge­for­dert so­wie die Fest­stel­lung, dass die Ergo-​Versicherung ver­pflich­tet ist, ihm den aus der er­neu­ten Schlie­ßung ab dem 2. No­vem­ber 2020 ent­stan­de­nen Scha­den zu ersetzen. 

Das Ober­lan­des­ge­richt Celle hatte im No­vem­ber 2021 ent­schie­den, dass dem Klä­ger zwar nicht für eine Schlie­ßung im März 2020, da­für aber für die Schlie­ßung im zwei­ten Lock­down ab No­vem­ber 2020 Geld zustehe.

Die­ses Ur­teil be­stä­tig­ten die Karls­ru­her Rich­ter nun und wie­sen die Re­vi­sion des Ver­si­che­rers zurück.

Aus­schlag­ge­bend war da­bei eine Klau­sel im Ver­si­che­rungs­ver­trag, die eine Ent­schä­di­gung bei ei­ner Be­triebs­schlie­ßung durch die Be­hör­den we­gen mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Er­re­gern be­inhal­tete. Im Mai 2020 wurde Covid-​19 in das In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz aufgenommen.

Corona-​Maßnahmen: Bundesgerichtshof spricht Urteil im Zusammenhang mit Betriebsschließungen

Wie der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) mit sei­nem Ur­teil vom 26. Ja­nuar 2022 (Az. IV ZR 144/21) ent­schied, kön­nen Gas­tro­no­men die Er­trags­aus­fälle, die ih­nen wäh­rend der Corona-​Lockdowns ent­stan­den sind, nicht bei ih­rer Ver­si­che­rung gel­tend machen.

Im kon­kre­ten Fall hatte ein Gast­wirt aus Tra­ve­münde an der Ost­see ge­klagt und von sei­ner Ver­si­che­rung, der Axa, ins­ge­samt 40 000 Euro ein­ge­for­dert. Dort hatte er eine Po­lice ge­gen be­hörd­lich an­ge­ord­nete Be­triebs­schlie­ßun­gen auf­grund von In­fek­ti­ons­krank­hei­ten abgeschlossen.

Die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft ver­wei­gerte je­doch die Zah­lung mit Ver­weis dar­auf, dass das Co­ro­na­vi­rus in den Be­din­gun­gen nicht auf­ge­führt sei. Da­ge­gen klagte der Gas­tro­nom be­reits er­folg­los vor dem Land­ge­richt Lü­beck und dem Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig. Nun ent­schied also auch der Bun­des­ge­richts­hof zu Un­guns­ten des Restaurantbetreibers.

Nach An­sicht der Rich­ter be­stehe der Ver­si­che­rungs­schutz nur für die in der Po­lice auf­ge­lis­te­ten Krank­hei­ten, nicht aber für das neu­ar­tige Co­ro­na­vi­rus. Ver­si­che­rungs­recht­ler hal­ten die Ent­schei­dung für rich­tungs­wei­send. Zwar ent­scheide der BGH im Ein­zel­fall und hebe her­vor, dass es stets auf die kon­kret ver­ein­barte Be­din­gungs­lage an­kommt. Al­ler­dings sei die dem Ver­fah­ren zu­grun­de­lie­gende Ver­si­che­rungs­be­din­gung – die Liste der Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger – markt­üb­lich und weit verbreitet.

Be­triebe, die keine sol­che Liste in ih­ren Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ha­ben, könn­ten da­ge­gen wei­ter­hin auf die Kos­ten­über­nahme ih­rer Ver­si­che­rung hoffen.

Update Corona – Handlungsmöglichkeiten für Gewerbetreibende

Kanz­lei Schirp schließt sich der In­itia­tive freund​schafts​dienst​.eu an und be­rät Gewerbetreibende.

Ge­wer­be­trei­bende schlie­ßen ihre Fens­ter, um die Ge­schäfte bald wie­der öff­nen zu kön­nen.(mehr …)

#wirstehenaufrecht – Aktion und Webseminar

AB MONTAG, 22.02.2021 FÜR EINE WOCHE

Mit der Ak­tion „#wir­ste­hen­auf­recht“ wol­len die Agen­tu­ren „FUNKY STAFF“ und „Now Com­mu­ni­ca­ti­ons“ auf die pre­käre Si­tua­tion vie­ler klei­ner Un­ter­neh­men in der Corona-​Krise auf­merk­sam ma­chen. Zu die­sem Zweck ha­ben sie fol­gen­den Auf­ruf gestartet:

„Schlie­ßen Sie Ihre Fens­ter, um Ihre Ge­schäfte bald öff­nen zu kön­nen. Die Po­li­tik ver_​schließt die Au­gen. Sieht nicht, dass sie mit dem ewi­gen Lock­down die Exis­tenz Ih­rer Mit­ar­bei­ter aus­zu­lö­schen droht. So ver­kle­ben Sie Ihre Fens­ter um zu zei­gen wie ein­tö­nig un­sere In­nen­städte bald aus­se­hen könn­ten. Wir schließen_​uns zu­sam­men, um der Po­li­tik die Au­gen zu öff­nen. Ma­chen Sie mit.“

Kostenloses Web-​Seminar am 20.02.2021 um 11 Uhr

Für alle, die sich be­reits dem ge­mein­sa­men Kla­ge­ver­fah­ren an­ge­schlos­sen ha­ben, gibt es am Sams­tag, den 20.02.2021 um 11 Uhr das Web­se­mi­nar „Fri­ends On­line Call”.

Der Rechts­an­walt Dr. Wolf­gang Schirp der Ber­li­ner Kanz­lei Schirp & Par­ter Rechts­an­wälte mbB stellt zu­sam­men mit Rechts­an­walt Sieg­fried de Witt und Prof. Dr. Ingo He­ber­lein die recht­li­che Stra­te­gie des Kla­ge­ver­fah­rens vor.

Alle in­ter­es­sier­ten Ge­schä­dig­ten kön­nen sich un­ter freund​schafts​dienst​.eu un­ver­bind­lich für den Ent­schä­di­gungs­an­spruch an­mel­den und er­hal­ten recht­zei­tig vor dem Web­se­mi­nar ei­nen Zoom-​Link zu­ge­sen­det. Mel­den Sie sich jetzt an.

Hier er­fah­ren Sie mehr…

Rückforderung von Corona-​Soforthilfen? Rechtsanwälte rufen zur Gegenwehr auf

(09.02.2021)

So­lo­selb­stän­dige, Frei­be­ruf­ler und Klein­un­ter­neh­mer, die im März 2020 durch den Lock­down in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ge­rie­ten, er­hiel­ten So­fort­hilfe für drei Mo­nate. Mit dem An­trag war ein Li­qui­di­täts­eng­pass für die nächs­ten drei Mo­nate zu be­rech­nen. Nun schrei­ben die Lan­des­ban­ken die För­der­emp­fän­ger an. Wer z. B. in den drei Mo­na­ten in ei­nem Mo­nat im Mi­nus war, je­doch in den an­de­ren zwei Mo­na­ten ei­nen klei­nen Über­schuss er­wirt­schaf­tete, soll nun die ge­samte So­fort­hilfe zu­rück­zah­len. Das ist rechtswidrig!

Drin­gende Emp­feh­lung: Ge­gen die Rück­for­de­rungs­be­scheide frist­ge­recht schrift­lich Wi­der­spruch ein­le­gen (also nicht per E-​Mail). Recht­li­che Be­grün­dung: Die Rück­for­de­rung der ge­sam­ten So­fort­hilfe ist un­ver­hält­nis­mä­ßig. Sie kann al­len­falls für die Zeit ge­for­dert wer­den, in der ein Über­schuss er­wirt­schaf­tet wurde, der die an­tei­lige So­fort­hilfe über­steigt. Und vor al­lem: Wer sei­nen Be­trieb we­gen des Lock­downs schlie­ßen musste, sollte be­grün­den, dass er gar nichts zu­rück­zah­len muss. Grund: Die an­ge­ord­nete Schlie­ßung ist ein Ein­griff in das Ei­gen­tum und nur ver­fas­sungs­mä­ßig, wenn eine an­ge­mes­sene Ent­schä­di­gung ge­leis­tet wird. Mit die­sem ver­fas­sungs­recht­li­chen An­spruch wird ge­gen die Rück­for­de­rung aufgerechnet.

Die ge­schlos­se­nen Be­triebe ha­ben eine starke Rechts­stel­lung: Den Schutz ih­res Ei­gen­tums durch Ar­ti­kel 14 GG. Die Jus­tiz muss selbst­be­wuss­ter wer­den und die Ver­wal­tung in die Schran­ken wei­sen, wenn sie Bür­ger­rechte verletzt.

Mel­den Sie sich bei Fra­gen gerne bei uns.

Verschärfung des Corona-​Lockdown? Fachanwälte sehen milliardenschwere Entschädigungsforderungen auf die Bundesländer zurollen

(18.01.2021)

Am Diens­tag – also mor­gen – ta­gen das Bun­des­kanz­ler­amt und Ver­tre­ter al­ler 16 Bun­des­län­der, um das wei­tere Vor­ge­hen in der Pan­de­mie zu be­spre­chen. Auf der Ta­ges­ord­nung ste­hen ver­schie­dene Maß­nah­men, die den Lock­down ver­län­gern und wo­mög­lich auch ver­schär­fen sol­len. Ex­per­ten se­hen mil­li­ar­den­schwere Ent­schä­di­gungs­for­de­run­gen auf die Bun­des­län­der zu­rol­len. In meh­re­ren Bun­des­län­dern sind Ent­schä­di­gungs­kla­gen be­reits ein­ge­reicht, in al­len an­de­ren Bun­des­län­dern wer­den sie vorbereitet.

Fach­an­walt für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht Dr. Wolf­gang Schirp aus Ber­lin, der ei­ner In­itia­tive von über 1.000 Ge­wer­be­trei­ben­den vor­steht: „Die Bun­des­län­der soll­ten sich sehr gut über­le­gen, ob sie die Si­tua­tion der Wirt­schaft tat­säch­lich wei­ter er­schwe­ren wol­len. Die Län­der tra­gen ju­ris­tisch die Ver­ant­wor­tung, denn sie er­las­sen die Corona-​Verordnungen, durch die in die Frei­heit der Be­triebe ein­ge­grif­fen wird. Auch wenn man die bis­her ge­trof­fe­nen Maß­nah­men grund­sätz­lich ak­zep­tiert, so han­delt es sich doch um mas­sive Ein­griffe in die Grund­rechte aus Art. 12 (Be­rufs­frei­heit) und Art. 14 (Ei­gen­tums­frei­heit), für die zwin­gend Ent­schä­di­gung zu leis­ten ist. Diese Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen müs­sen die Bun­des­län­der in ih­ren Haus­halts­pla­nun­gen be­rück­sich­ti­gen. Es gibt kei­nen kos­ten­lo­sen Lock­down! Im Ge­gen­teil – die­ser Weg der Pan­de­mie­be­kämp­fung hat sei­nen Preis. Das muss je­dem po­li­tisch Ver­ant­wort­li­chen bei sei­nen Ent­schei­dun­gen be­wusst sein.“

Dr. Wolf­gang Schirp wei­ter: „Der bis­he­rige po­li­ti­sche An­satz, den ge­schä­dig­ten Un­ter­neh­men über „Bei­hil­fen“ un­ter die Arme grei­fen zu wol­len, springt zu kurz. Zum ei­nen ha­ben viele Ge­schä­digte bis heute keine Hil­fen er­hal­ten, oder die Hil­fen wa­ren voll­kom­men un­zu­läng­lich. Auch steht bei die­sem An­satz häu­fig das EU-​Recht im Wege, so dass zum Bei­spiel große ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men we­nig oder gar nichts er­hal­ten. Der An­satz ist aber auch ju­ris­tisch falsch. Denn wir re­den hier nicht über frei­wil­lige „Bei­hil­fen“, die der Staat im Gna­den­wege ge­wäh­ren oder nicht ge­wäh­ren kann, son­dern wir re­den über Rechts­an­sprü­che auf Ent­schä­di­gung, die den be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men zu­ste­hen und die im Zwei­fel auch ju­ris­tisch durch­setz­bar sind.“

Dr. Schirp for­dert: „Bei al­len Dis­kus­sio­nen über Lockdown-​Maßnahmen müs­sen nicht nur Ärzte kon­sul­tiert wer­den, son­dern es ge­hört wirt­schaft­li­cher und ju­ris­ti­scher Sach­ver­stand mit an den Tisch. So wie jetzt kön­nen wir nicht wei­ter­ma­chen. Wir rui­nie­ren ganze Be­rei­che un­se­rer Wirt­schaft in Grund und Bo­den, und wir rui­nie­ren die Staats­fi­nan­zen gleich mit. Das ist umso we­ni­ger ein­zu­se­hen, als die In­fek­ti­ons­zah­len ak­tu­ell so­gar zurückgehen.“

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live Mitschnitt Webinar „Corona Entschädigung für Gewerbetreibende“ vom 13. Mai 2020

Am 13. Mai 2020 fand un­ser Web­i­nar „Co­rona Ent­schä­di­gung für Ge­wer­be­trei­bende“ statt, mit Vor­trä­gen von Prof. Dr. He­ber­lin, Dr. Wolf­gang Schirp und Sieg­fried de Witt un­ter Mo­de­ra­tion von Frau Dr. Schmidt-Morsbach.

Das Web­i­nar be­leuch­tet das Thema Ent­schä­di­gung und An­spruchs­grund­la­gen aus den Blick­win­keln dreier ver­schie­de­ner ju­ris­ti­scher Fach­rich­tun­gen. Als Re­fe­ren­ten tra­ten ne­ben Dr. Wolf­gang Schirp, Part­ner der Kanz­lei Schirp & Part­ner und Fach­an­walt für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht, auch Prof. Dr. Ingo He­ber­lein, der auf Sozial- und Ge­sund­heits­recht spe­zia­li­sierte Rechts­an­walt und eme­ri­tierte Hoch­schul­pro­fes­sor für Rechts- und Ver­wal­tungs­wis­sen­schaf­ten der Hoch­schule Fulda, so­wie Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht, mit jahr­zehn­te­lan­ger Er­fah­rung im Staats­haf­tungs­recht, Sieg­fried de Witt, auf.

Mo­de­riert wurde das Web­i­nar von Dr. Su­sanne Schmidt-​Morsbach.

Das kos­ten­lose Web­i­nar fand am 13. Mai 2020, ab 18:00 Uhr statt und wurde live über Zoom ab­ge­hal­ten. Das Web­i­nar kön­nen Sie hier noch­mals in Gänze nach­ver­fol­gen und ansehen.

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