Wirecard-​Prozess: Aussage von Markus Braun beendet

Im Straf­pro­zess ge­gen Ex-​Wirecard-​Chef Mar­kus Braun ist die erste Etappe nun ab­ge­schlos­sen. (mehr …)

BGH entscheidet erneut zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

Die Ent­schei­dung wurde am 13. De­zem­ber 2022 ver­kün­det. (mehr …)

Neuartiges „Legal Tech“ wird Prämiensparer unterstützen – Einladung zum Pressegespräch

Mus­ter­kla­gen von Ver­brau­cher­zen­tra­len ha­ben den Weg ge­eb­net. (mehr …)

Druck auf Adler Group wächst weiter

Nachdem KPMG bereits im April der angeschlagenen Adler Group das Testat für das vergangene Jahr verweigerte, stellte nun die Finanzaufsicht Bafin einen fehlerhaften Konzernabschluss für das Jahr 2019 bei der Tochter Adler Real Estate fest. Hintergrund ist ein bedeutendes Bauprojekt in Düsseldorf, das nach Ansicht der Bafin massiv falsch bewertet wurde.

Dabei handelt es sich um das Immobilienprojekt „Glasmacherviertel“ in Düsseldorf-Gerresheim, welches um mindestens 170 Millionen Euro bis höchstens 233 Millionen Euro zu hoch bewertet wurde. Die Adler Group hingegen behauptet, dass „die im Konzernabschluss mehrfach geprüfte und testierte Bewertung für ordnungsgemäß und korrekt“ halte und möchte Rechtsmittel einlegen.

Die SdK, mit der die Kanzlei Schirp und Partner eng zusammenarbeitet, will auf der Ende August bevorstehenden Hauptversammlung der Adler Real Estate eine Sonderprüfung der Tochterfirma beantragen. Da die Adler Group allerdings fast 97 Prozent der Adler Real Estate gehören, scheint ein Rechtsstreit wahrscheinlich.

Weitere Hiobsbotschaft für Anleger der Adler Group

Nun kommt für die Anleger eine weitere schlechte Nachricht hinzu. Wie das Handelsblatt berichtet, gab Branchenkonkurrent LEG Immobilien bekannt, dass der geplante Kauf der Mehrheit an der Adler-Tochter Brack Capital Properties gescheitert sei. Der Deal hätte der angeschlagenen Gruppe 768 Millionen eingebracht – Geld, das der in Milliardenhöhe verschuldete Baukonzern gut gebraucht hätte.

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    Einladung zum Webinar – Russische Wertpapiere

    Der rus­si­sche An­griffs­krieg auf die Ukraine und die da­mit ver­bun­de­nen Wirt­schafts­sank­tio­nen füh­ren für In­ha­ber rus­si­scher Hin­ter­le­gungs­scheine zu Problemen.

    Worum geht es?

    Der­zeit wer­den In­ha­ber von rus­si­schen De­po­si­tar Re­ceipts (sog. Hin­ter­le­gungs­schei­nen) auf­ge­for­dert, diese in die zu­grun­de­lie­gen­den Original-​Aktien um­zu­tau­schen. Ein funk­tio­nie­ren­der Um­tausch­pro­zess ist al­ler­dings noch nicht etabliert.

    De­po­si­tary Re­ceipts ha­ben den Zweck, im Aus­land nicht han­del­bare Ak­tien dort trotz­dem han­del­bar zu ma­chen. Hin­ter­grund die­ses zu­läs­si­gen Um­wegs sind die un­ter­schied­li­chen An­for­de­run­gen na­tio­na­ler Ge­setz­ge­ber zur No­tie­rung von Ak­tien an un­ter­schied­li­chen Handelsplätzen.

    So han­delt es sich bei rus­si­schen DR auch um Hin­ter­le­gungs­scheine, die das Recht auf Ei­gen­tum an ei­ner Ak­tie ver­brie­fen. Aus­ge­ge­ben wer­den die Hin­ter­le­gungs­scheine von so­ge­nann­ten DR-​Programm-​Banken (auch Emit­ten­ten), zu­meist in­ter­na­tio­nal füh­rende In­vest­ment­ban­ken wie Bank of New York Mel­lon (BNYM), Citi Bank oder JP Morgan.

    Im Zu­sam­men­hang mit den west­li­chen Sank­tio­nen als Re­ak­tion auf den An­griffs­krieg hat der rus­si­sche Ge­setz­ge­ber im April 2022 die Be­en­di­gung al­ler DR-​Programme an­ge­ord­net. Seit dem 27. April 2022 kön­nen DR-​Inhaber keine Stimm­rechte aus­üben oder Di­vi­den­den für die zu­grunde lie­gen­den Ak­tien er­hal­ten. Nicht ge­zahlte Di­vi­den­den kön­nen je­doch von ei­nem DR-​Inhaber ein­ge­for­dert wer­den, nach­dem er die DRs zu­rück­ge­ge­ben und die zu­grunde lie­gen­den Ak­tien er­hal­ten hat.

      Webinar der SdK

      Der in die­ser Sa­che spe­zia­li­sierte Rechts­an­walt Dr. Wolf­gang Schirp von der Kanz­lei Schirp & Part­ner Rechts­an­wälte mbB wird am Diens­tag, den 19. Juli 2022 an ei­nem Web­i­nar der SdK (Schutz­ge­mein­schaft der Ka­pi­tal­an­le­ger e.V.) teil­neh­men. Ne­ben den bei­den SdK-​Vorstandsmitgliedern Da­niel Bauer und Dr. Marc Lieb­scher wird auch Dr. Oleg Mosgo aus Mos­kau teil­neh­men. Den Link zum Web­i­nar fin­den Sie hier:

      Russische Wertpapiere – Aktuelle Situation und Handlungsalternativen

      Weitere Informationen

      Hier fin­den Sie wei­tere In­for­ma­tio­nen zu die­sem Thema so­wie die Man­dats­un­ter­la­gen zum Download.

      Wirecard: DSW-​Stiftungslösung – eine Einschätzung

      Ist es sinnvoll, sich bei der „Stichting Wirecard Investors Claim“-Stiftung der DSW zu registrieren?

      Die DSW (Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V.) hat ge­mein­sam mit den auf Ka­pi­tal­markt­recht spe­zia­li­sier­ten Kanz­leien Nieding+Barth (Frank­furt am Main) und AKD Be­ne­lux La­wy­ers (Ams­ter­dam) die Stif­tung „Sticht­ing Wire­card In­ves­tors Claim“ mit Sitz in Ams­ter­dam ge­grün­det, die Ent­schä­di­gun­gen für die Wirecard-​Anleger in­ner­halb der EU er­rei­chen soll. Das Ziel da­hin­ter: Ei­nen Ver­gleich nicht nur mit EY Deutsch­land, son­dern auch mit EY Glo­bal, zu erzielen.

      In­zwi­schen lie­gen die ent­spre­chen­den Teil­nah­me­ver­träge und Voll­mach­ten vor, die wir im Fol­gen­den ana­ly­sie­ren wollen.

      Fol­gende Punkte sind dem­nach als kri­tisch einzustufen:

      1. Intransparenz der Vertragsbeziehungen

      Die Ver­schrän­kung der An­walts­voll­macht für die Nie­ding + Barth Rechts­an­walts­ak­ti­en­ge­sell­schaft mit dem Teil­nah­me­ver­trag an der Stif­tung wirft er­heb­li­che Un­klar­hei­ten auf. We­sent­li­che Ver­trags­texte sind nur in eng­li­scher Spra­che gül­tig. Da­bei bleibt das Ver­hält­nis zwi­schen der Stif­tung und der zu be­auf­tra­gen­den Rechts­an­walts­ge­sell­schaft un­klar. Ins­be­son­dere ist nicht er­sicht­lich, ob die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft durch die Be­voll­mäch­ti­gung durch An­le­ger nur den Wei­sun­gen des je­wei­li­gen Man­dan­ten un­ter­wor­fen ist, oder auch den Wei­sun­gen der Stif­tung. Au­ßer­dem schei­nen die teil­neh­men­den An­le­ger keine Ein­fluss­mög­lich­kei­ten auf die Ge­schäfts­füh­rung der Stif­tung zu ha­ben. Da­durch er­scheint es frag­lich, ob die Man­dan­ten Ein­fluss neh­men kön­nen auf die Pro­zess­füh­rung oder gar auf das Ob und Wie ei­nes mög­li­chen Ver­gleichs­ab­schlus­ses durch die Stif­tung mit EY.

      2. Bestehendes Kostenrisiko

      Die Stif­tung wirbt da­mit, dass den An­le­gern kei­ner­lei Kos­ten ent­ste­hen wür­den. Die Fi­nan­zie­rungs­lö­sung soll für die An­le­ger ohne jeg­li­ches Kos­ten­ri­siko sein. Dem müs­sen wir nach ein­ge­hen­der Prü­fung al­ler­dings wi­der­spre­chen. So ist in § 2.9. und § 2.10. des Teil­nah­me­ver­trags aus­drück­lich vor­ge­se­hen, dass der An­le­ger die Kos­ten der Stif­tungs­lö­sung zu tra­gen hat, so­fern er den Ver­trag kün­digt oder der An­le­ger ei­nem aus­ge­han­del­ten Ver­gleich nicht zustimmt.

      Des Wei­te­ren be­steht nach Ab­schluss des Teil­nah­me­ver­trags eine Kün­di­gungs­mög­lich­keit nur bin­nen 30 Ta­gen – und nur nach ei­ner er­heb­li­chen Straf­zah­lung. Eine an­dere Mög­lich­keit, sich von der Stif­tung zu lö­sen ist nicht ersichtlich.

      Ein Bei­spiel: Sollte die Stif­tung ei­nen Ver­gleich mit EY schlie­ßen, der al­ler­dings nur eine mi­ni­male Ent­schä­di­gung von 1 % vor­se­hen würde, müsste der An­le­ger, der dem Ver­gleich nicht zu­stim­men wol­len würde, alle Kos­ten der Stif­tungs­lö­sung selbst tra­gen. Man­gels Kos­ten­trans­pa­renz in den Teil­nah­me­ver­trä­gen könn­ten diese Kos­ten er­heb­lich sein. Deut­lich wird die­ses nicht un­rea­lis­ti­sche Sze­na­rio in § 6.3. des Ver­trags, in dem auf­ge­führt wird, dass „die Stif­tung we­der an ei­nen mi­ni­mal zu er­zie­len­den Ent­schä­di­gungs­be­trag oder zu­rück­zu­ge­win­nen­den Pro­zent­satz der Scha­den­er­satz­an­sprü­che ge­bun­den“ ist.

      3. Ausschluss von Verkaufsmöglichkeit

      Ge­mäß § 4.5. ver­pflich­ten sich die Teil­neh­mer „jeg­li­che Maß­nah­men zu un­ter­las­sen, die den Wert der Scha­dens­er­satz­an­sprü­che be­ein­träch­ti­gen könn­ten.“ Da­mit ist wohl auch ein Ver­kauf der Ak­tien (z.B. zur steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung) aus­ge­schlos­sen, da da­durch Scha­dens­er­satz­an­spruch um die Höhe des Ver­kaufs­er­lö­ses ge­min­dert wer­den dürfte.

      4. Zusicherung der Existenz von Schadensersatzansprüchen

      In der Klau­sel in § 10.1. a. si­chert der teil­neh­mende An­le­ger zu, „dass die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che exis­tie­ren“ – dies ist al­ler­dings be­kannt­lich strei­tig. Der An­le­ger kann eine sol­che Zu­si­che­rung über­haupt nicht ge­ben. Es be­steht An­nahme zum Ver­dacht, dass auf Grund­lage die­ser Zu­si­che­rung spä­tere Kos­ten­er­satz­an­sprü­che der Stif­tung ge­gen An­le­ger gel­tend ge­macht wer­den könnten.

      Wir se­hen darin er­heb­li­che Ri­si­ken für An­le­ger, soll­ten sie der Stif­tung beitreten.

      5. Offene Strategiefragen

      Wir se­hen wei­ter­hin Schwie­rig­kei­ten im Hin­blick auf die Strategie:

      • Inanspruchnahme von EY Global weiter unklar:

      Die Stif­tung wirbt da­mit, not­falls auch ge­gen an­dere EY-​Gesellschaften, ins­be­son­dere wohl ge­gen die Dach­ge­sell­schaft EY Glo­bal ge­richt­lich vor­zu­ge­hen und nicht nur ge­gen EY Deutsch­land. Wir se­hen al­ler­dings nicht, dass in Deutsch­land eine Klage mit Aus­sicht auf Er­folg ge­gen EY Glo­bal ge­führt wer­den könnte. Es bleibt un­klar, auf wel­cher recht­li­chen Grund­lage diese Klage er­fol­gen soll und wel­cher Sach­ver­halt ihr zu­grunde lie­gen würde.

      • Aussichten auf Vergleichsabschluss unklar:

      Die Stif­tung will wohl eine oder eine kleine An­zahl (mus­ter­haf­ter) Kla­gen in Deutsch­land beim Land­ge­richt Mün­chen er­he­ben und ei­nen Ver­gleich mit EY er­zie­len, der dann „über die nie­der­län­di­sche Stif­tung für all­ge­mein ver­bind­lich er­klärt“ wer­den soll.

      Ein Ver­gleich in ei­nem Kla­ge­ver­fah­ren wird vor deut­schen Ge­rich­ten al­ler­dings nur dann ge­schlos­sen, wenn die Streit­par­teien dies auch wol­len. Wir ge­hen nicht da­von aus, dass EY ei­nen Ver­gleich ab­schlie­ßen will. In al­len an­hän­gi­gen Kla­ge­ver­fah­ren (über 1000 bei ver­schie­de­nen Ge­rich­ten in Deutsch­land) hat EY ei­nen Ver­gleich bis­lang ab­ge­lehnt. Die Stif­tung läuft also Ge­fahr, für ein Sze­na­rio ent­wi­ckelt zu sein, das (mo­men­tan) aus­ge­schlos­sen erscheint.

      • Allgemeinverbindlichkeit eines in Deutschland abgeschlossenen Vergleichs unklar:

      Die Stif­tung äu­ßert sich bis­lang nicht dazu, auf wel­cher Rechts­grund­lage und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein et­waig in Deutsch­land vor deut­schen Ge­rich­ten ab­ge­schlos­se­ner Ver­gleich nach nie­der­län­di­schem Recht (nur) für Teil­neh­mer ei­ner nie­der­län­di­schen Stif­tung als all­ge­mein­ver­bind­lich er­klärt wer­den kann.

      • Umgang mit drohender Verjährung unklar:

      Nach ein­hel­li­ger An­sicht ver­jäh­ren die An­sprü­che der Wirecard-​Anleger ge­gen EY zum 31.12.2023. Die Stif­tung kann bis­lang nicht er­klä­ren, wes­halb sie an­nimmt, dass bin­nen der ver­blei­ben­den 18 Mo­nate durch eine (bis­lang noch nicht ein­ge­reichte Klage) beim LG Mün­chen ein Ver­gleich mit EY er­zwun­gen wer­den kann. Aus ei­ge­ner Er­fah­rung wis­sen wir, dass die Ver­fah­rens­dauer beim LG Mün­chen in Sa­chen Wirecard/​EY der­zeit 18 bis 28 Mo­nate be­trägt. So­dann schlie­ßen sich Be­ru­fungs­ver­fah­ren beim OLG Mün­chen an, die wie­derum rund 18 Mo­nate dau­ern dürf­ten. Bis­lang gibt es nicht ein ein­zi­ges rechts­kräf­ti­ges Ur­teil ge­gen EY. Dies hat zur Folge, dass all den­je­ni­gen An­le­gern zu 31.12.2023 die Ver­jäh­rung droht, die keine ver­jäh­rungs­hem­men­den Maß­nah­men, wie z.B. eine Kla­ge­er­he­bung, ein­ge­lei­tet ha­ben. Bis­lang ist nicht er­sicht­lich, dass die Ver­jäh­rung durch die Teil­nahme an der Stif­tung ge­hemmt würde. Wie kann die Ver­jäh­rung für die An­le­ger al­lein durch eine oder we­nige ein­zelne Kla­gen in Deutsch­land und der Teil­nahme vie­ler An­le­ger an ei­ner nie­der­län­di­schen Stif­tung ge­hemmt wer­den? Was ge­schieht mit An­sprü­chen sol­cher An­le­ger, die der Stif­tung bei­getre­ten sind, die aber nicht kla­ge­weise gel­tend ge­macht wur­den? Wie ver­hin­dert die Stif­tung den Ver­jäh­rungs­ein­tritt? Falls Ein­zel­kla­gen doch not­wen­dig wer­den soll­ten – wann er­fah­ren An­le­ger von die­ser Not­wen­dig­keit? Ha­ben An­le­ger dann über­haupt noch Zeit zur Prü­fung un­ter­schied­li­cher Optionen?

      • Verhältnis zu KapMuG unklar:

      Die Stif­tung be­haup­tet, die beim LG Mün­chen ein­zu­rei­chen­den Kla­gen sei­nen we­gen der Stif­tungs­lö­sung auch im Hin­blick auf ein be­vor­ste­hen­des Ka­pi­tal­an­le­ger­mus­ter­ver­fah­ren sinn­vol­ler als an­dere Lö­sun­gen. Dazu muss man wis­sen, dass die be­fass­ten Kam­mern des LG Mün­chen der­zeit Wirecard/​EY-​Klagen aus­set­zen, da par­al­lel ein KapMuG-​Verfahren an­hän­gig ge­macht ist. Das KapMuG sperrt also bis zu sei­nem Ab­schluss (nach un­se­rer Ein­schät­zung in 7 bis 10 Jah­ren) die Wei­ter­ver­hand­lung der an­hän­gi­gen Ein­zel­kla­gen. Diese Wir­kung ist im De­tail bei Wirecard/​EY zwar um­strit­ten und Rechts­mit­tel sind an­hän­gig, aber die Sperr­wir­kung greift je­der­zeit. Für uns ist nicht nach­voll­zieh­bar, wes­halb die Stif­tung da­von aus­geht, dass die beim LG Mün­chen ge­plan­ten Kla­gen – an­ders als alle an­de­ren Kla­gen – nicht von der Sperr­wir­kung des KapMuG er­fasst sind.

      • Finanzierungsbedingungen unklar:

      Die Stif­tung wirbt mit der Zu­sage ei­nes Pro­zess­fi­nan­zie­rers, der ge­gen 25 % Er­folgs­be­tei­li­gung alle Kos­ten der An­le­ger tra­gen will. Dazu stel­len sich fol­gende Fra­gen: Was wird von wem bis wann fi­nan­ziert? Wer ist der Pro­zess­fi­nan­zie­rer? Was ge­nau ist die Fi­nan­zie­rungs­leis­tung, also was wird fi­nan­ziert: nur die Teil­nahme an der Stif­tung? Was noch? Wer­den auch zur Ver­jäh­rung er­for­der­li­che Ein­zel­fall­kla­gen fi­nan­ziert? Falls nicht, was ha­ben An­le­ger für Lö­sungs­mög­lich­kei­ten, falls we­gen dro­hen­der Ver­jäh­rung Ein­zel­kla­gen not­wen­dig wer­den? Wel­che Si­cher­hei­ten stellt der Pro­zess­fi­nan­zie­rer, falls Kla­gen ver­lo­ren ge­hen und der Ge­gen­seite, als EY, Kos­ten­er­stat­tung für ggf. tau­sende an­le­ger­kla­gen ge­zahlt wer­den muss?

      6. Fazit: Befürchtung eines lock-in

      Vor dem Hin­ter­grund der oben ge­nann­ten Un­klar­hei­ten be­fürch­ten wir, dass es für An­le­ger, die an der Stif­tung teil­neh­men, zu ei­nem un­vor­her­seh­ba­ren lock-​in kom­men könnte. An­le­ger könn­ten Ge­fahr lau­fen, eine in­trans­pa­rente an­walt­li­che Ge­schäfts­be­sor­gung zu be­auf­tra­gen und an ei­ner Stif­tung ohne Ein­fluss teil­zu­neh­men. Die­ser an­walt­li­che Auf­trag und die Stif­tungs­teil­nahme könn­ten dann we­gen par­al­lel ein­ge­gan­ge­ner Fi­nan­zie­rungs­ver­träge oder we­gen un­mit­tel­bar dro­hen­der Ver­jäh­rung und er­heb­li­chem Zeit­druck recht­lich oder tat­säch­lich nicht mehr be­en­det wer­den. Kon­kret: Wir be­fürch­ten, dass an der Stif­tung teil­neh­mende An­le­ger Ende des Jah­res 2023 un­ter Zeit- und Ver­jäh­rungs­druck ge­ra­ten und zur Be­auf­tra­gung von Ein­zel­klage ge­zwun­gen sein könnten.

      Delivery Hero – Wir schauen genauer hin

      Kom­pli­zierte Bi­lanz und of­fene Fra­gen stel­len In­ves­to­ren der De­li­very Hero Se auf eine harte Probe. (mehr …)

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