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Bundesverfassungsgericht kippt hohe Steuerzinsen

(18.08.2021)

Wäh­rend Spare­rin­nen und Spa­rer seit ge­rau­mer Zeit auf hohe Zin­sen ver­zich­ten müs­sen, hiel­ten die Fi­nanz­be­hör­den an ih­rem vor Jahr­zehn­ten fest­ge­leg­ten Steu­er­zins von sechs Pro­zent im Jahr fest.

Nun ent­schied das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in Karls­ruhe, dass dies nicht ver­fas­sungs­ge­mäß sei. Wie das Ge­richt er­klärte, gelte dies so­wohl für Zin­sen auf Steu­er­nach­zah­lun­gen als auch auf Steu­er­erstat­tun­gen (Ak­ten­zei­chen 1 BvR 2237/14 u.a.).

Das Ver­fas­sungs­ge­richt ord­nete eine rück­wir­kende Kor­rek­tur ab dem Jahr 2019 an.

Die Zin­sen wer­den fäl­lig, wenn sich eine Steu­er­nach­zah­lung oder -er­stat­tung um mehr als 15 Mo­nate ver­zö­gert. Im ers­ten Fall pro­fi­tiert der Fis­kus, im zwei­ten der Steu­er­zah­ler. Die Zin­sen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer.

Der Zins­satz von 6 Pro­zent im Jahr wurde be­reits im Jahr 1961 fest­ge­legt – ge­än­dert wurde er auch in der nun schon seit 2014 an­dau­ern­den Nied­rig­zins­phase nicht. So habe der Zins nichts mit der Rea­li­tät am Ka­pi­tal­markt zu tun, wo po­ten­ti­elle Ge­winne in die­ser Höhe über­haupt nicht zu er­zie­len seien, ent­schied nun das Gericht.

Was be­deu­tet das nun für Steu­er­zah­ler? Wahr­schein­lich ist, dass nicht alle Steu­er­zah­ler von der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts pro­fi­tie­ren wer­den. Da die Ent­schei­dung des Ge­richts auch Er­stat­tun­gen um­fasst, müs­sen die­je­ni­gen, die zu viele Steu­ern zu­rück­er­hal­ten ha­ben, mög­li­cher­weise die Ver­zin­sung zu­rück­zah­len. Wer nach­zah­len musste, könnte hin­ge­gen ei­nen Teil der Zin­sen zurückbekommen.

Wie hoch der Zins­satz sein darf, hat der Erste Se­nat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht fest­ge­legt. Statt­des­sen for­der­ten die Rich­ter den Ge­setz­ge­ber auf, bis 2022 eine Neu­re­ge­lung zu finden.

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